rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung von Kalendern zu ermäßigt besteuerten Druckerzeugnissen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abgrenzung von ermäßigt zu besteuernden Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49a der Anlage (Nr. 49.01 ZT), zu Kalendern, die dem Regelsteuersatz unterliegen (Nr. 49.10 ZT).

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2, 2 Nr. 1 Anl. Nr. 52, Nr. 1 i.V.m. Nr. 49a der Anlage ZT Nr. 49.10, Nr. 49.01

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.04.2002; Aktenzeichen VII R 109/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin herausgegebenen Sportplaner dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. Nr. 49 der Anlage zu § 12 UStG unterliegen.

Die Klägerin betreibt ein Verlagsunternehmen und ist Herausgeberin der …. sportplaner für das Jahr ….., die über den Buchhandel zu einem Preis von …. DM vertrieben wurden. Es handelt sich um Taschenbücher der Größe 10,5 × 14 cm, farbig bedruckt, mit je 262 Seiten (inklusive Umschlaginnenseiten und Impressum), die sich in einen redaktionellen und einen kalendarischen Teil aufgliedern.

Der redaktionelle Teil umfaßt 142 Seiten und ist mit zahlreichem Bildmaterial (teilweise auch kommentierten Schnappschüssen) unterlegt. Er enthält neben 10 (…planer) bzw. 12 (…planer) und 17 (…planer) reinen Werbeseiten verschiedenartige Informationen über den jeweiligen Sport, wie zum Beispiel:

  • kommentierte Berichte über die Sportereignisse des vergangenen Jahres (z. B. Turnier- bzw. Veranstaltungsbeschreibungen oder Portraits der Sieger bzw. Siegermannschaften),
  • Kommentare und allgemeine Beschreibungen einzelner Wettbewerbe (z. B. Europameisterschaft, Weltmeisterschaft (Fußballplaner)),
  • Sieges- und Rekordstatistiken besonderer Turniere oder namhafter Sportler (z. B. die deutschen Fußballmeister seit 1948, die DTM-Meister der letzten 10 Jahre, Rekordspieler, etc.),
  • Sportstättenportraits (z. B. Platz- und Rasenbeschreibungen (Golfplaner) oder Renn- und Streckenbeschreibungen (…planer)),
  • Sportlerportraits,
  • allgemeine Sportberichte wie z. B. Informationen über Schiedsrichter (…planer). Datenübersichten, Klasseneinteilungen und Flaggensprache (…planer) oder Sport-, Turnier- und Handicap-Regeln (…planer),
  • Informationen zu den Sportveranstaltungen des laufenden Jahres einschließlich Kontakt- und Kartenverkaufsadressen (z. B. Turnier-/Spielübersichten – teilweise mit Zusatzinformationen wie z. B. Titelverteidiger (…planer) oder Preisgelder (Tennisplaner)).

Die Kalender umfassen jeweils 120 Seiten und enthalten einen Jahresplaner …./…, eine Messe-, Ferien- und Feiertagsübersicht, eine Adressverzeichnis und ein Tageskalendarium …. mit jeweils einer Doppelseite pro Woche und Raum für handschriftliche Notizen. In diesem Kalendarium sind die Spiel-, Renn- und Tuniertermine, die Geburtstage der Topsportler sowie auf mehreren Seiten Werbelogos von einem (…planer) bis zu drei (…-, …-, …-, ….sportplaner) Werbepartnern abgedruckt. Zu den Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten 4 Exemplare von Sportplanern Bezug genommen.

Im Jahr …. wurde bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die Erlöse aus dem Verkauf der Planer ermäßigt zu besteuern sind, weil in ihnen nicht überwiegend Werbung enthalten sei (vgl. Tz. 10 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichts vom 01.03 ….).

Im Anschluß an diese Prüfung beantragte die Klägerin am 21.12 ….. bei dem seinerzeit zuständigen Finanzamt X den Erlaß einer verbindlichen Auskunft über die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes. Mit Schreiben vom 02.02 ….. wurde der Erlaß dieser Auskunft abgelehnt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Beurteilung im Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht fehlerhaft gewesen sei. Die Umsätze aus dem Verkauf der Planer seien nicht begünstigt; dies sei bei dem Verkauf für das Jahr …. zu berücksichtigen.

Im Jahr …. fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer gelangte – einer unverbindlichen Zolltarifauskunft der „zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt” der OFD N vom 20.05 ….. folgend – zu dem Ergebnis, dass die Erlöse aus den Verkauf der Sportplaner nicht – wie erklärt – dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Charakter der Sportplaner durch das Kalendarium bestimmt werde und diese in nicht unerheblichem Maße Werbung enthielten.

Das Finanzamt X schloss sich dieser Rechtsauffassung an und erließ am 14.10 ….. einen auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer …., den es im sich anschließenden Einspruchsverfahren am 26.03 ….. aus anderen, nicht in Streit stehenden Gründen nochmals abänderte. Wegen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wies der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte den Einspruch am 23.06 ….. als unbegründet ab.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Sie vertritt die Auffassung, die Anwendung des Regelsteuersatzes verstoße...

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