Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen V R 10/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1980 für die Bausparkasse … selbständig auf mehrmals geänderter vertraglicher Grundlage tätig. Dabei führte er in den Jahren bis 1985 im wesentlichen Schulungsmaßnahmen durch. Im Streitjahr trat an die Stelle der bisherigen Vereinbarungen der Bausparkassen-Vertretervertrag vom 03.12.1985/02.01.1986 zwischen dem Kläger und Herrn …einerseits und der Bausparkasse … andererseits. Dieser Vertrag enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:

  1. Stellung der Bezirksdirektoren

    1.1 Die Bezirksdirektoren sind selbständige Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuchs.

    1.2 Die Bezirksdirektoren sind für die Bausparkasse als Einfirmenvertreter tätig. …

  2. Tätigkeitsgebiet und Aufgaben der Bezirksdirektoren

    2.1 Die Bezirksdirektoren haben in dem ihnen von der Bausparkasse bezeichneten Gebiet die bauspargeschäftliche Markterschließung sicherzustellen.

    Die Bezirksdirektoren fördern intensiv die Vermittlungsbereitschaft und Vermittlungstätigkeit der Bezirksleiter, der Mitarbeiter genossenschaftlicher Banken sowie anderer Vermittler. Dabei haben sie die Zusammenarbeit mit den genossenschaftlichen Banken zu pflegen und deren Interessen zu wahren.

    Die Bezirksdirektoren haben neue Mitarbeiter als Bezirksleiter zu gewinnen, ihre Einarbeitung sowie die Fort- und Weiterbildung zu gewährleisten.

    Die bauspargeschäftliche Verantwortung für das Tätigkeitsgebiet obliegt den Bezirksdirektoren gemeinsam.

    Die Bezirksdirektoren unterstützen sich gegenseitig und stimmen die Aufgabenverteilung mit der Bausparkasse und untereinander ab.

  3. Provisionen

    3.1 Die Bezirksdirektoren haben einen gemeinsamen Anspruch auf eine Provision von 16 % der Abschlußgebühr für jeden während der Dauer des Bausparkassen-Vertretervertrags innerhalb ihres Tätigkeitsgebiets vermittelten Bausparvertrags.

    3.2 Beträgt die Bausparsumme mehr als DM 400.000,–, erhalten die Bezirksdirektoren für die Bausparsumme, die über DM 400.000,– hinaus geht, die Hälfte des unter TZ 3.1 festgelegten Provisionssatzes.

    3.3 Über die Verteilung der Provisionen stimmen sich die Bezirksdirektoren untereinander ab.

    3.4.1 Die Bezirksdirektoren können die Auszahlung der Provisionen erst und nur dann verlangen, wenn die Abschlußgebühr an die Bausparkasse geleistet ist.

Der Kläger sah die aus dieser Tätigkeit erzielten Umsätze als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 11 UStG an; Umsatzsteuererklärungen wurden nicht abgegeben. Aufgrund einer im Jahr 1988 von dem Beklagten beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung kam der Beklagte zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen steuerfreier Umsätze nicht gegeben seien, da der Kläger selber keine Bausparverträge abgeschlossen habe, sondern im Wesentlichen Schulungs- und Verwaltungsaufgaben ausgeführt habe. Auch im Rahmen der – ab 1986 ausgeführten – Bezirksdirektoren-Tätigkeit habe der Kläger lediglich mittelbar auf das Zustandekommen von Bausparverträgen hingewirkt. Der Beklagte setzte daher – erstmalig – Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger fest. Für das Streitjahr wurde durch Umsatzsteuerbescheid vom ….1988 Umsatzsteuer in Höhe von …,– DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Sprungklage (Aktenzeichen 11 K 1221/89), der der Beklagte zustimmte. Die Klage für die Jahre 1981 bis 1985 wurde durch Senatsurteil vom 15.02.1995 abgewiesen; gleichzeitig wurde die für das Streitjahr anhängige Klage abgetrennt und das Verfahren unter dem im Rubrum bezeichneten Aktenzeichen weitergeführt.

Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, er habe im Streitjahr steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter erzielt. Seine Tätigkeit im Streitjahr beschreibt er wie folgt:

Er sei zusammen mit Herrn … für die Leitung und insbesondere den weiteren personellen Ausbau der Vertriebsorganisation der Bezirksdirektion … verantwortlich gewesen. Es sei ihm in den Jahren 1986 bis 1990 denn auch gelungen, in einem räumlich im Wesentlichen unveränderten Direktionsgebiet dessen personelle Besetzung mit akquirierenden Außendienstmitarbeitern deutlich auszubauen. Zusätzlich habe im gleichen Zeitraum für das Direktionsgebiet eine Steigerung der jährlich vermittelten Gesamt-Bausparsumme erreicht werden können.

Mit den vom Kläger im Zuge des Ausbaus der Vertriebsorganisation wahrgenommenen Aufgaben sei auch die Gewinnung und Einstellung neuer Außendienstmitarbeiter (Bezirksleiter und Finanzberater) verbunden gewesen. Als Ausfluß seiner Gebietsverantwortung im Verhältnis zu den ihm unterstellten, direkt akquirierenden Außendienstmitarbeitern verfüge der Kläger über eine umfassende tätigkeitsbezogene Weisungsbefugnis. Diese sei im Vertriebsnetzaufbau der Bausparkasse … für das Verhältnis eines Bezirksdirektors zu nachgeordneten Bezirksleitern und Finanzberatern kennzeichnend.

Bestandteil der Produktionsvera...

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