rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilfreistellung von der deutschen Abzugsteuer von Kapitalerträgen
Tenor
Der Bescheid vom 7.9.1995, der Freistellungsbescheid vom 25.3.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 6.9.1996 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die A-GmbH zu berechtigen, den Steuerabzug für Kapitalerträge, die der Klägerin zufließen, auf 5 v.H. der Kapitalerträge zu beschränken.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, daß die Kapitalertragsteuer gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf 5 v.H. ermäßigt wird.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden. Sie hat die Rechtsform einer niederländischen b.v.. Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der FF-Ltd. mit Sitz in Australien. Bis zum 30. November 1995 war sie zu 24,5 v.H. unmittelbar am Stammkapital der Fa. A-GmbH, einer inländischen Kapitalgesellschaft, beteiligt. Darüberhinaus hielt sie 100% der Anteile an der niederländischen Firma B. b.v. (im Folgenden B. abgekürzt). Die B. war selber zu 24,5 % unmittelbar an der A-GmbH beteiligt. Darüberhinaus war die B. zu 50 v.H. an der Y – b.v. beteiligt, die wiederum zu 2 v.H. an der A-GmbH beteiligt war. Die übrigen 50% an der Y- b.v. sowie 49% an der A-GmbH werden von einer fremden Firmengruppe gehalten.
Die Firmenstruktur läßt sich insgesamt wie folgt darstellen:
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 04.05.1995 eine Teilfreistellung von der deutschen Abzugsteuer von Kapitalerträgen gemäß § 50d Abs. 3 EStG i.V.m. § 44d EStG.
Da die Klägerin vom Beklagten angeforderte Nachweise bzw. Unterlagen nicht vorlegte, wurde der Antrag mit Bescheid vom 07. September 1995 abgelehnt.
Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Nachdem sie im Einspruchsverfahren verschiedene Unterlagen vorgelegt hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 25. März 1996 die Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die der Klägerin in der Zeit vom 01. Mai 1995 bis zum 30. November 1995 von der A-GmbH zugeflossen sind, bis auf einen Reststeuersatz von 15 v.H. frei. Die beantragte weitergehende Freistellung bis auf 5 v.H. wurde weiterhin abgelehnt. Der Änderungsbescheid wurde automatisch zum Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06. September 1995 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Gemäß § 50d Abs. 1a EStG habe eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 44d EStG, soweit Personen an ihr beteiligt seien, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlten und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfalte. Anteilseigner der Klägerin sei die FF-Ltd. mit Sitz in Australien. Gesellschaften mit Sitz in Australien stünde bei unmittelbarer Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft keine Entlastung nach § 44d EStG zu. Die australische Gesellschaft habe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Australien nur einen Entlastungsanspruch bis auf 15 v.H. der Dividende.
Eine wirtschaftliche Aktivität der Klägerin sei nicht erkennbar. Sie beschäftige keine Arbeitnehmer und fungiere nach eingenen Angaben als Holding. Sie halte lediglich zwei Beteiligungen. Die Geschäftsführung und Verwaltung werde von Direktoren wahrgenommen, die ihren Wohnsitz in Australien und Großbritannien haben, sowie von einer niederländischen Treuhandgesellschaft. Die Geschäftsanschrift sei als Massendomizil bekannt. An dieser Anschrift seien ca. 600 Firmen ansässig. Die von der Klägerin als sonst beachtlicher Grund für ihre Einschaltung angeführte Funktion als Oberholding könne nicht anerkannt werden, da von ihr lediglich zwei Beteiligungen gehalten würden und die Gründung einer Gesellschaft keinen sonstigen oder sonst beachtlichen Grund darstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
Zum besseren Verständnis der gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten sei zunächst auf die historische Entwicklung hinzuweisen. Nach dem zweiten Weltkrieg habe FF/Australien von der cc-Armee den C-Pool (Pool) übernommen und daraus ein Palettenpooling-System entwickelt. Ende der 70-er Jahre habe FF das System auch in Europa als Joint Venture mit der Banque Groupe LL-(Belgien) und der MM (Großbritannien) eingeführt. Als Obergesellschaft der Pool-Aktivitäten sei die Y-BV gegründet worden. Die Niederlande sei zum Sitz der Y-B.V...