Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.1997; Aktenzeichen VII R 41/97)

 

Tatbestand

Die Beigeladene wurde laut Gesellschaftsvertrag vom … 1990 von den Steuerberatern … und … gegründet. Als Geschäftsführer wurden gleichzeitig … und … bestellt. Sie waren berechtigt, die Gesellschaft auch allein, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB, zu vertreten. Dies entsprach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Gesellschafter bestimmen können, daß einzelne Geschäftsführer allein die Gesellschaft vertreten können, wenn sie Steuerberater sind. Gem. § 7 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages sind die Stimmen des Steuerberaters ausschlaggebend, wenn bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung keine Einigkeit erzielt werden kann. Die Steuerberater … und … … wurden als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer am … 1991 in das Handelsregister eingetragen. Durch Bescheid vom … 1991 erkannte der Beklagte die Beigeladene als Steuerberatungsgesellschaft an.

Gegen den ihr ohne Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnisnahme übersandten Bescheid vom … 1991 hat die Steuerberaterkammer am … 1992 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, die Beigeladene hätte nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden dürfen, weil bei ihr eine verantwortliche Führung durch Steuerberater im Sinne von § 32 Abs. 3 S. 2 Steuerberatungsgesetz –StBerG– nach dem Gesellschaftsvertrag nicht gewährleistet sei. Denn § 8 des Gesellschaftsvertrages eröffne die Möglichkeit, daß ein Steuerberater und eine Person, die nicht Steuerberater ist, die Gesellschaft gemeinschaftlich vertreten mit der Folge, daß eine verantwortliche Führung im Sinne des StBerG durch die Person, die nicht Steuerberater ist, blockiert werden könne. Die Regelung in § 7 des Gesellschaftsvertrags könne Bedenken nicht ausräumen, weil sie lediglich das Innenverhältnis betreffe, die führende Position des Steuerberaters aber auch in der Regelung des Außenverhältnisses klar zum Ausdruck kommen müsse. Denn die vom Gesetz geforderte verantwortliche Führung durch Steuerberater umfasse begrifflich sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung. Dem Steuerberater müsse sowohl bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung als auch bei der Vertretung der Gesellschaft nach außen Vorrang eingeräumt sein. Im Anerkennungsverfahren bedürfe es hinsichtlich der verantwortlichen Führung äußerlich feststell- und nachprüfbarer objektiver Maßstäbe. Die kaum zugängliche, innere subjektive Willensbildung allein eigne sich nicht als Kriterium. Erforderlich seien deshalb eindeutige Vertretungsregelungen. Die im Innenverhältnis tonangebende Stimme des Steuerberaters müsse auch im Außenverhältnis klar und deutlich zu hören sein.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom … 1991 Über die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, eine verantwortliche Führung im Sinne von § 32 Abs. 3 S. 2 StBerG verlange nur, daß der Steuerberater als Geschäftsführer auf alle Entscheidungen Einfluß nehmen kann und Entscheidungen gegen seinen Willen nicht möglich sind. Dies sei im Streitfall dadurch gewährleistet, daß einem Geschäftsführer, der nicht Steuerberater ist, keine Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden darf. Im übrigen entsprächen die Bestimmungen in § 8 des Gesellschaftsvertrages Abschn. 54 RichtlStB, der nicht vorsehe, daß bei gemeinschaftlicher Vertretung durch einen Steuerberater und eine sonstige Person dem Steuerberater Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden muß.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt. Denn die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bewirkt unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Steuerberaterkammer und der Steuerberatungsgesellschaft. Eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Steuerberaterkanuner kann sich daraus ergeben, daß die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft unmittelbar deren Mitgliedschaft bei der Steuerberaterkammer zur Folge hat (vgl. BFH-Urteile vom 03.02.1987 VII R 116/82, BStBl II 1987, 346; vom 08.03.1988 VII B 30, 32/85, BStBl II 1988, 638 und vom 29.08.1989 VII R 60/88, BFH/NV 1990, 265). Die Klagefrist für die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist gem. §§ 47 Abs. 1 und 55 FG eingehalten. Die Klage konnte innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids erhoben werden, weil eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war.

Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat die Beigeladene zu Unrecht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Denn bei ihr ist nicht im Sinne von § 32 Abs. 3 S. 2 StBerG gewährleistet, daß sie von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Die Steuerberatung durch eine Gesellschaft widerspricht grundsätzlich dem höchstpersönlichen Charakter der Steuerberatung als freiem Beruf; Steuerberatungsgesellschaften können deshalb nur ausnahmsweise und in engen Grenzen zugelassen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1981 VII R 14/78...

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