Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von verlorenen Gesellschafterdarlehen als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 17 EStG und den daraus resultierenden Verlustabzug.
Der klagende Ehemann war seit der Gründung im Jahre 1982 zu 50 % an der Firma … beteiligt Seine Beteiligung Wurde treuhänderisch durch den anderen – ebenfalls zu 50 % beteiligten – Gesellschafter, der die Geschäfte führte, verwaltet Seine Stammeinlage betrug DM 50.000,–. Daneben gewährte der Kläger am 1.11.1982 der Firma … ein Darlehen in Höhe von DM 150.000,–. Zusätzlich übernahm der Kläger als Gesamtschuldner mit dem Mitgesellschafter in den Folgejahren für Schulden der Gesellschaft selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von … gegenüber der … gegenüber der …. Spätestens in den Jahren 1987 und 1988 verschlechterte sich die Liquiditätslage der … erheblich. Bereits seit 1987 versuchte der Kläger, aus der … auszuscheiden. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Gesellschaftern über die weitere Entwicklung und Leitung der … So gründete der zweite Gesellschafter im Jahre 1987 eine … GmbH für die Produkte der … obwohl die … bis dahin den Vertrieb selbständig durchgeführt hatte. Nach dem Gesellschaftenvertrag war es dem zweiten Gesellschafter als Geschäftsführer der … untersagt, sich an Konkurrenzunternehmen der … zu beteiligen oder für diese zu arbeiten. Gleichwohl war er auch Geschäftsführer der … Infolge der Verlagerung des Vertriebs auf die … GmhH wuchsen die Verbindlichkeiten der … Immer weiter an, wobei der größte Teil der Verbindlichkeiten gegenüber der … GmbH bestand. Auf die vorliegende Bilanz zum 31.12.1988 wird Bezug genommen
Als die Hausbank … massiv auf eine Rückführung des Kredits drängte, kamen der Kläger und sein Mitgesellschafter überein, Wege für ein Ausscheiden des Klägers zu suchen. Im Rahmen der längere Zeit erfolglosen Verhandlungen schaltete der Kläger das Rechtsanwaltsbüro … ein, mit dessen Hilfe dann im Juli 1990 eine Vereinbarung zustandekam, wonach der Kläger ohne Bezahlung aus der … ausschied und auf sein Darlehen in Höhe von 150.000,– DM verzichtete. Im Gegenzug wurde der Kläger aus der Bürgschaftserklärung vom … gegenüber der … entlassen. Auf die in der Steuerakte befindliche Kopie der Vereinbarung vom … wird im übrigen Bezug genommen. Bereits vorher – 23.04.90 – hatte die … Kläger aus der übernommenen Bürgschaft entlassen, nachdem der Kredit von der Firma … zurückgezahlt worden war, um das Ausscheiden des Klägers zu ermöglichen
Mit Bescheid vom … geändert durch den Bescheid vom … setzte der Beklagte gegen die Kläger die Einkommensteuer für 1989 auf … fest. Dabei wurde ein Verlustrücktrag aus 1990 in Höhe von … berücksichtigt, nachdem in das Jahr 1988 ein Verlust aus 1990 in Höhe von … (Bescheid für 1988 vom …) zurückgetragen worden war. In dem Verlustrücktrag aus 1990 war ein Verlust gem § 17 EStG in Höhe von DM 50.000,– enthalten (Stammeinlage des. Klägers bei …). Hinsichtlich des Darlehensverzichtes wurde ein Verlust nach § 17 EStG nicht berücksichtigt.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Einspruchs beantragten die Kläger die Berücksichtigung des Darlehensverzichts als Verlust gem § 17 EStG. Der Kläger, trug dazu vor, durch die anhaltend schlechte finanzielle Situation der … hätte das Darlehen kapitalersetzende Wirkung erlangt. Die Weitergewährung des Darlehens sei durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt gewesen
Mit Bescheid vom … wurde der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1990 gesondert auf … festgestellt. In den Feststellungsgrundlagen war der negative Gesamtbetrag der Einkünfte (lt. Steuerbescheid für 1990 vom …) mit … (darin enthalten 50.000,– DM Verlust gem. § 17 EStG), ein Verlustrücktrag nach 1988 von … und ein Verlustrücktrag nach 1989 von … aufgeführt. Der dagegen eingelegte Einspruch ruht bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren.
Mit Einspruchsentscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 als unbegründet zurück. In den Gründen führte er unter Berufung auf das Schreiben des Bundesfinanzministers vom 14.04.1994 (BStBl 1994 I, 257) im wesentlichen aus, entgegen der Annahme der Kläger sei die Berücksichtigung des Gesellschafterdarlehens gem. § 17 EStG im Wege des Verlustrücktrags gem. § 10 d EStG zu versagen, Welt durch die Darlehensgewährung keine zusätzlichen nachträglichen Anschaffungskosten entstanden seien. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Gesellschafterdarlehensverluste nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen, wenn Darlehenshingabe oder Verzicht auf die Tilgung der Darlehensforderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt gewesen seien. Dies sei regelmäßig bei kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen der Fad. In Welcher Höhe der spätere Darlehensverzicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führe, hinge davon ab, welchen Wert das Darlehen gehabt habe, als es kapitalersetzend geworden sei. Erst mit dem Stehenlassen des Darlehens in d...