Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1996; Aktenzeichen VIII R 39/95)

 

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Refinanzierungszinsen für Berlin-Darlehen, die im Streitjahr 1990 die Einnahmen aus diesen Darlehen überstiegen haben, auch in Höhe des übersteigenden Betrags als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Kläger hatten im Jahr 1976 der … bank ein Darlehen in Höhe von … DM gewährt. Außerdem hatten sie der … Kreditanstalt … vier Darlehen gemäß § 17 Berlin FG zur Verfügung gestellt, und zwar:

1976:

…,– DM

zum Zinssatz von

6,5 %

1978:

…,– DM

zum Zinssatz von

5,25 %

1980:

…,– DM

zum Zinssatz von

7,00 %

1988:

…,– DM

zum Zinssatz von

5,00 %

Die Laufzeit der Berlin-Darlehen betrug vereinbarungsgemäß 25 Jahre. Die Berlin-Darlehen wurden – bis auf das Darlehen von 1988 – nicht in voller Höhe durch Kredit refinanziert, sondern nur bis zu 80 % (Berlin-Darlehen von 1976 über …,– DM und von 1980 über …,– DM) und bis zu 60 % (Berlin-Darlehen von 1978 über …,– DM).

Die Refinanzierungskredite waren während ihrer Laufzeit von 16 Jahren tilgungsfrei und waren nach Beendigung der Laufzeit vereinbarungsgemäß in voller Höhe zu tilgen. Die Refinanzierungsdarlehen waren hinsichtlich ihrer Tilgung an die mit ihnen verknüpften Lebensversicherungen gebunden. Die jeweilige Lebensversicherung war jeweils gleichzeitig mit Kreditvertrag über die Refinanzierung geschlossen worden und war ebenfalls nach 16 Jahren fällig; bei Fälligkeit der jeweiligen Lebensversicherungssumme sollte das zugehörige Refinanzierungsdarlehen durch Tilgung vollständig abgelöst werden. Die Refinanzierungszinsen wurden in grundsätzlich in gleicher Höhe geleistet.

Demgegenüber wurde das jeweilige Berlin-Darlehen pro Jahr durch zweimalige Zahlungen bedient, wobei zunächst der den Klägern gezahlte Zinsanteil den den gleichzeitig entrichteten Tilgungsanteil überwog. Im Laufe der Jahre wurde der in den halbjährlichen Zahlungen aus dem jeweiligen Berlin-Darlehen enthaltene Zinsanteil kontinuierlich kleiner und der verbleibende Tilgungsanteil entsprechend größer.

Der Kapitalstand der Berlin-Darlehen betrug zum

31.12.1990:

… DM

(für 1976)

–”–

… DM

(für 1978)

–”–

… DM

(für 1980)

–”–

… DM

(für 1988)

… Bank

… DM

(für 1976)

… DM

Der Schuldstand der Refinanzierungskredite belief sich zum

31.12.1990

… DM

(für 1976)

–”–

… DM

(für 1978)

–”–

… DM

(für 1980)

–”–

… DM

(für 1988)

… Bank

./.

(für 1976)

… DM

In ihrer Einkommensteuererklärung 1990 machten die Kläger Schuldzinsen für die Refinanzierungsdarlehen als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte veranlagte die Kläger antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer und erließ den entsprechenden Steuerbescheid bezüglich der geltend gemachten Werbungskosten von … – DM aus den Berlin-Darlehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO; in der Anlage zum Bescheid vom … 1992 bat der Beklagte um Vorlage der Belege zu diesen Werbungskosten und um Angabe der damaligen Höhe der jeweiligen Refinanzierungsdarlehen.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen erkannte der Beklagte lediglich … DM (statt … – DM) an und erließ am … 1992 einen Änderungsbescheid; ausweislich der Anlage zu diesem Bescheid erkannte der Beklagte die Refinanzierungszinsen zu den Berlin-Darlehen von 1978 und 1980 in voller Höhe an, im übrigen ermittelte er Kürzungsbeträge wie folgt:

1. Berlin-Darlehen aus 1976:

DM

Refinanzierung: Stand 31.12.1990

Berlin-Darlehen – ” – (92,1 %)

abzugsfähige Zinsen: 92,1 % v. … =

4…

2. Berlin-Darlehen aus 1978: Zinsen (wie bisher)

3. Berlin-Darlehen aus 1980: Zinsen (wie bisher)

4. Berlin-Darlehen aus 1988:

Refinanzierung: Stand 31.12.1990

Berlin-Darlehen: Stand 31.12.1990

abzugsfähige Zinsen: 96,7 % v. … =

Anerkannte Summe der Refinanzierungszinsen

Nach erfolglosem Einspruch haben die Kläger Klage erhoben und sich wie zuvor gegen die Kürzung der Refinanzierungszinsen als Werbungskosten gewandt.

Einen weiteren Streitpunkt, der in der Einspruchsentscheidung wegen Abweichung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu einer Änderung der Steuerfestsetzung auf … – DM geführt hat, haben die Kläger fallen gelassen.

Die Kläger sind der Auffassung, es habe für sie bereits bei Abschluß der Refinanzierung unter Einbeziehung der entsprechenden Lebensversicherung fest gestanden, daß sie einen Einnahmeüberschuß aus den Berlin-Darlehen erzielen würden. Im Hinblick auf die konkrete, gesetzlich vorgeschriebene Laufzeit von 25 Jahren mit Zinsbindung der Berlin-Darlehen einerseits und der zu ihrer Finanzierung aufgenommenen Kredite andererseits sei lediglich für eine kurze Zeitspanne einiger Jahre vor Ablösung der Finanzierungsdarlehen eine Phase zu erwarten, in der die Schuldzinsen die Zinseinkünfte aus dem jeweiligen Berlin-Darlehen überstiegen. Dies beruhe jedoch auf der „langfristig angelegten Konzeption”. Mit Schriftsatz vom 05.08.1994, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Kläger für jedes der Berlin-Darlehen anhand überlassener Unterlagen dargelegt, daß sic...

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