Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten
Leitsatz (redaktionell)
Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu, sondern erst dann, wenn die Aktien in sein Depot eingebucht werden oder ihm übergeben bzw übersandt worden sind.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Veranlagungszeitraum der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten zu versteuern ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der E GmbH in L und als Repräsentant für das Europageschäft der M Corporation, ihrerseits Tochtergesellschaft der Q Corporation mit Sitz im Bundesstaat M/USA. Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 1999 erklärten die Kläger Einnahmen des Klägers aus dieser nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 354.582,00 DM. Die Höhe dieser Einnahmen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Q Corporation wurde der Kläger auch in das Aktienoptionsprogramm (Stock Option Plan) einbezogen, welches ihn dazu berechtigte, zu bestimmten, im Plan festgelegten, Zeitintervallen eine bestimmte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu einem vorab vereinbarten Kaufpreis zu erwerben. Die Option war nicht übertragbar. Im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms konnte der Kläger u. a. im Rahmen des sogenannten „Non Qualified Stock Option Contract” im Jahre 1999 3.750 Anteile zu einem Kaufpreis von 23,75 USD je Anteil, insgesamt also für 89.062,50 USD erwerben, Bl. 42 – 44 d. FG-Akte. Der Kläger nutzte diese Möglichkeit, erteilte am 13.12.1999 den entsprechenden Kaufauftrag und überwies gleichzeitig den entsprechenden Kaufpreis, Bl. 45 d. FG-Akte. Der Aktienkurs betrug zu diesem Zeitpunkt 33,85 USD. Die Anschaffungskosten betrugen bei einem Dollarkurs von 1,9317 DM einschließlich Nebenkosten 172.712,09 DM. Die Ausfertigung der erworbenen Anteile durch Urkunde als effektive Stücke erfolgte am 20.12.1999 in den USA, Bl. 46 d. FG-Akte. Zu diesem Zeitpunkt lag der Wert der Aktien bei 33,88 USD und der Gesamtwert entsprach bei einem Dollarkurs von 1,9399 DM 246.466,88 DM. Diese Urkunden wurden am 13.01.2000 in den USA zur Post gegeben, wie sich aus der Postbegleiturkunde, Bl. 47 d. FG-Akte, ergibt. Am 13.01.2000 betrug der Kurswert der Aktien 22,3125 USD, was bei einem Dollarkurs von 1,9074 DM einem Gesamtwert der Aktien von 159.595,73 DM entspricht. Den hieraus entstandenen Verlust machten die Kläger bei ihrer Einkommensteuererklärung 2000 geltend.
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung (BP) behandelte der Prüfer den geldwerten Vorteil aus der Ausübung des Optionsrechtes als im Veranlagungszeitraum 1999, am 13.12.1999, zugeflossen, stellte diesen Vorteil mit 71.485,42 DM fest und rechnete ihn dem bereits erklärten Arbeitslohn hinzu. Dabei ging er von einem Kurswert in Höhe von 245.206,50 DM aus. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Punkt 16 des BP – Berichts vom 28.10.2002. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 15.04.2003 unter Berücksichtigung des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde vom Beklagten mit Entscheidung vom 15.09.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Aktienoptionsrechte gewähre, die Differenz zwischen dem Kurswert der Aktie und dem zugesagten Übernahmepreis im Zeitpunkt des Zuflusses einen als Arbeitslohn zu versteuernden geldwerten Vorteil darstelle. Mit Schreiben vom 10.03.2003, IV C 5 – S 2332 – 11/03, BStBl. I 2003, 234, habe das Bundesministerium der Finanzen (BMF) als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechtes den Tag der Ausbuchung der Aktie aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen bestimmt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktie aus dem Depot des Überlassenden gestiegen oder gefallen seien. Bei einer Optionsausübung vor dem 31.12.2001 sei es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zugrunde gelegt werde. Im Streitfall sei der genaue Tag der Ausbuchung nicht mitgeteilt worden. Er, der Beklagte, habe daher zutreffend den Tag der Optionsausübung zugrunde gelegt. Im Zuflusszeitpunkt liege zu versteuernder Arbeitslohn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der überlassenen Aktie am maßgebenden Bewertungsstichtag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die überlassene Aktie vor. Dabei könne dahinstehen, ob in der Literatur der Besteuerungszeitpunkt von Stock – Optionen umstritten sei, denn er sei an die vom BMF vertretene Rechts...