Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Teilnahme von Arbeitnehmern und ihren Ehefrauen an einer gesellschaftlichen Veranstaltung
Leitsatz (amtlich)
Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn ein Arbeitgeber die Kosten der Teilnahme von leitenden Angestellten und Außendienstmitarbeitern und ihren Ehefrauen an einer Branchen-Veranstaltung (hier: Ball) im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (Selbstdarstellung des Arbeitgebers) übernimmt.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin betreibt den Einkauf, die Herstellung und den Vertrieb von Drogen, Chemikalien und y-Artikeln. Sie schickt die für den Bezirk X zuständigen Außendienst-Mitarbeiter und einen leitenden Angestellten regelmäßig zu dem vom N.-verein X e.V. in der Karnevalszeit veranstalteten „N.-ball”. Die Arbeitnehmer werden hierbei von ihren Ehefrauen begleitet. Eingeladen sind neben einigen Y.-unternehmen ausschließlich N. Die Teilnehmer tragen Abendgarderobe. Das Programm des Balles ist auf vier kurze Programmpunkte beschränkt. Wie auf dem Ball üblich, reservierte auch die Klägerin jährlich einen Tisch mit 16 Plätzen; allerdings nahmen durchschnittlich nur vier Mitarbeiter nebst Ehefrauen teil. Die Klägerin trug neben den Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden auch die Kosten für die Eintrittskarten der Mitarbeiter und ihrer Ehefrauen und die Aufwendungen für deren Bewirtung.
Im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Übernahme von Repräsentationskosten aus Anlaß des N.-balls in den Jahren 1991–1994 stelle für die Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, für den die Klägerin als Arbeitgeberin hafte. In der Bemessungsgrundlage von jährlich 2.000,00 DM sind die Kosten für die Reservierung eines Tisches in Höhe von 640,00 DM enthalten.
Gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 19.07.1995 legte die Klägerin am 10.08.1995 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die Aufwendungen seien nicht mit dem Ziel der Entlohnung der Arbeitnehmer übernommen worden, sondern überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin entstanden. Die Teilnahme sei in der Regel für den Kundenbetreuer eine verpflichtende und belastende Aufgabe im Dienst seines Berufs.
Dies gelte auch für deren Ehefrauen, die dazu beitragen sollten, die Kontakte mit den N. persönlicher zu gestalten, und damit gleichfalls den von der Klägerin verfolgten Zweck gefördert hätten, auf eine Veranstaltung des Abnehmerkreises Präsenz zu zeigen und Kundenpflege zu betreiben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.1996, zugestellt am 09.12.1996, wies der Beklagte den Einspruch in dem hier streitigen Punkt mit der Begründung zurück, die Befriedigung privater Interessen der Arbeitnehmer könne bei einem Ballbesuch nicht ausgeschlossen werden. Demzufolge seien die streitigen Aufwendungen der privaten Lebenssphäre zuzurechnen, so daß ein steuerfreier Auslagenersatz nicht in Betracht komme. Im übrigen stehe auch nicht überwiegend das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin im Vordergrund. Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Umfang der Bereicherung des Arbeitnehmers. So diene die Teilnahme der Ehefrauen zwar auch dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, gleichwohl stehe aber bei einem Ballbesuch in Begleitung der Ehefrauen das Interesse des Arbeitnehmers am geselligen Zusammensein mit Kollegen im Vordergrund. Dies spreche dafür, daß das betriebliche Interesse des Arbeitgebers nicht überwiege.
Mit ihrer am 07.01.1998 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Der N.-ball werde traditionell von Y.-unternehmen finanziell unterstützt. Neben Spenden sei es üblich, in größerem Umfang Eintrittskarten zu kaufen und einen Tisch zu belegen. Von den Y.-unternehmen werde der Ball dazu genutzt, sich vor Ort zu repräsentieren und Kontakte zu pflegen. Es sei unerläßlich, Außendienstmitarbeiter und leitende Angestellte, die mit den N. persönlich bekannt seien, an dem Ball teilnehmen zu lassen, da die Kunden anderenfalls möglicherweise von Mitarbeitern konkurrierender Unternehmen abgeworben wurden. Den Kundenbetreuern werde die Anordnung erteilt, mit ihren Ehegatten am N.-ball teilzunehmen. Die Teilnahme werde nicht freigestellt, sondern erwartet. Sanktionen für die Nichtteilnahme wurden allerdings nicht in Erwägung gezogen, da in den Streitjahren alle Angestellten dieser Anweisung gefolgt seien. Es hätten neben einem leitenden Angestellten auch nur die für den Bezirk Köln zuständigen Kundenbetreuer mit ihren Ehefrauen teilgenommen. Bereits diese Auswahl zeige, daß es sich nicht um eine Belohnung der Angestellten, sondern um den gezielten Einsatz der Arbeitnehmer handele. Die Aufwendungen seien daher im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt worden. Im übrigen gehöre es zum Wesen eines Balles, daß daran Paare teilnahmen; dies sei eine gesellschaftliche Gepflogenheit, an die ihre A...