Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung einer erneuten Pensionszusage nach vorangegangener Beendigung des Dienstverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Versorgungszusage ist - trotz entsprechender Vereinbarung - nicht als Fortführung einer früheren Versorgungszusage anzusehen, wenn das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden war.
2) Allerdings ist für die Ermittlung des Teilwertes der Versorgungszusage die zuvor abgeleistete Dienstzeit einzubeziehen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 3; KStG § 8 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber,
- ob die Teilwerte einer Pensionsrückstellung mit einem fiktiven Dienstbeginn zutreffend ermittelt worden sind und
- ob die Zuführungen zu dieser Pensionsrückstellung in den Streitjahren 1996 und 1997 Betriebsausgaben oder verdeckten Gewinnausschüttungen sind.
I.
Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Kraftwagen, Ersatzteilen und Zubehör sowie eine Reparaturwerkstatt. Der Beklagte führte dort eine Betriebsprüfung durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 17.2.2000 festgehalten sind. Dort heißt es in Tz. 11 (Pensionsrückstellungen):
Die Gesellschafter der Bfa. haben am 20.8.1992 vereinbart, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer F. eine Pensionszusage gewährt werden soll. Diese Zusage wurde mit Geschäftsführervertrag vom 15.9.1992 erteilt.
Herr F. war in der Zeit vom 15.9.1992 bis zum 30.9.1994 Geschäftsführer der Bfa. Zum 30.9.1994 wurde der Vertrag gekündigt. Zum 1.4.1996 ist Herr F. erneut in die Bfa. als Geschäftsführer eingetreten und erhielt die gleiche Zusage wie im Jahre 1992.
a) Teilwertermittlung
Bei der Teilwertermittlung ist die Vordienstzeit dem jetzigen Dienstverhältnis vorzuschalten; dadurch ergibt sich ein fiktiver Dienstbeginn zum 15.3.1994 (lt. Gutachten 1.4.1992). Die Pensionsrückstellung ist wie folgt zu bilanzieren:
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1996 |
1997 |
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DM |
DM |
Teilwert lt. Steuerbilanz |
… |
… |
Teilwert lt. Bp |
… |
… |
Zuführung lt. Steuerbilanz |
… |
… |
Zuführung lt. Bp |
… |
… |
mehr/weniger lt. Bp |
… |
– … |
b) verdeckte Gewinnausschüttung
Durch den Gesellschafterbeschluss vom 20.8.1992 begründete Herr F. noch keinen Rechtsanspruch gegen die Bfa. Insoweit handelte es sich lediglich um eine Absichtserklärung, die Pensionszusage im Sinne der steuerlichen Vorschriften zu erteilen. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist jedoch nur die tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, da erst nach einer entsprechenden (beiderseiti-gen) Vereinbarung Ansprüche gegen die Gesellschaft bestehen.
Zu würdigen ist demnach zunächst die Zusage vom 15.9.1992. Diese Pensionszusage wurde durch die Kündigung in 1994 hinfällig. Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Bfa. bestanden nach Kündigung nicht mehr. Die Ansprüche waren verfallbar (Zugehörigkeit weniger als 10 Jahre) und können auch durch einen späteren Wiedereintritt als Geschäftsführer nicht wieder aufleben, da Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis erloschen sind. Dies gilt insbesondere für Geschäftsführer, da diese Organ der GmbH sind und Dienstverhältnisse lediglich aufgrund einer Bestellung durch die Gesellschafter zustande kommen, nicht aber aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Rechte und Pflichten aus früheren Dienstverträgen sind bei einem Neueintritt ohne Belang und müssen neu vereinbart werden.
Steuerlich ist die Zusage vom 30.3.1996 als Neuzusage zu würdigen. Der Erdienungszeitraum von zehn Jahren zwischen der Erteilung der Zusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (1.6.2004) ist nicht gegeben. Die mit der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer F. verbundene Vermögensminderung findet daher ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis und ist steuerlich nicht anzuerkennen.
In folgender Höhe liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor:
Die Ausschüttungsbelastung ist nicht herzustellen.
II.
Gegen die dementsprechenden Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.7.2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit die Klägerin geltend macht, der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß am 30.3.1996 eine neue Pensionszusage erfolgt und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sei.
Der Geschäftsführer der Klägerin F. habe auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 20.8.1992 am 15.9.1992 eine Pensionszusage erhalten, die gemäß § 6 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages davon abhängig gewesen sei, dass der Geschäftsführer mindestens zehn Jahre in den Diensten der Gesellschaft stehe. Am 6.9.1994 sei der Geschäftsführervertrag gekündigt worden, weil F. für C. tätig gewesen sei und diese darauf bestanden hätten, dass er nicht Geschäftsführer der Klägerin bleibe. F. habe dann den Verkaufsleiter P. und den Werkstattleiter Z. zu Geschäftsführern eingesetzt. Unabhängig davon habe aber F. die Geschäfte der Klägerin faktisch weitergeführt.
Dementsprechend sei die Klägerin davo...