Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages
Leitsatz (redaktionell)
Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben abgegeben worden sind, ist abzuweisen. Die Angabe "Geschäftskosten - siehe Rechnungen" im amtlichen Vordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) stellt keine vom amtlichen Vordruck und nach den gesetzlichen Vorgaben geforderte Erklärung dazu dar, aus welchem Anlass die empfangenen Leistungen bzw. bezogenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Stpfl. verwendet worden sind.
Normenkette
UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 3
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten u.a. darüber, ob die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks ausreichend ist.
Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen.
Am 12. Oktober 2006 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 04-06/2006 i.H.v. 13.944,64 EUR. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks wurde zum Verwendungszweck eingetragen: „Geschäftskosten – siehe Rechnungen”.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 wurde die Vorsteuervergütung i.H.v. 2.374,41 EUR festgesetzt und der Antrag auf Vorsteuervergütung im Übrigen unter Hinweis auf die mangelnde Ordnungsgemäßheit der Rechnungen abgelehnt.
Hiergegen legte die Klägerin am 4. Januar 2007 Einspruch ein.
Am 4. Januar 2007 (Eingangsdatum) reichte die Klägerin auch einen weiteren Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum 04-06/2006 i.H.v. 254.258,56 EUR ein. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks ist eingetragen: „Geschäftskosten – siehe Rechnungen”.
Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009 wurde die Vergütung von Vorsteuern auf 45.090,21 EUR festgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren streiten sich die Beteiligten darüber hinaus u.a. um die Frage, ob Originalrechnungen vorgelegt wurden und ob Kopien/Zweitschriften anzuerkennen sind. Dabei betrifft die Klage folgende Rechnungen:
Rechnungsnummer |
Vorsteuerbetrag EUR |
1200 |
28.410,40 |
1201 |
134.277,12 |
1712 |
925,60 |
1786 |
7.424,00 |
1788 |
2.720,00 |
2052 |
5.040,00 |
2053 |
928,00 |
2148 |
1.600,00 |
|
181.325,12 |
Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die Vergütungsanträge der Klägerin wegen unzureichender Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) unwirksam sein dürfte, hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klage die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren XI B 111/11 eingereicht, in dem es ebenfalls um die Frage geht, ob die Eintragung „Geschäftskosten – siehe Rechnungen” in Abschnitt 9 Buchst. a) für die Wirksamkeit eines Vorsteuervergütungsantrags ausreicht.
Hierin wird vorgetragen, dass die Antragstellerin bereits Feld 2 des Antragsformulars ihren Gewerbezweig benannt habe. In Feld 9a sei lediglich die Angabe aus Feld 2 zu wiederholen.
Folge ein Antragsteller streng dem Wortlaut des deutschsprachigen amtlichen Erläuterungstextes, so sei im Feld 9a der Gewerbezweig anzugeben, für den der Antragsteller die Leistungen erbracht habe. Nach dem Wortlaut des deutschsprachigen amtlichen Erläuterungstextes sei in Feld 9a des Antragsformulars der Gewerbezweig des Kunden des Antragstellers einzutragen. Hierbei handele es sich um eine verwirrende Erläuterung. Die Beispiele des amtlichen Erläuterungstextes würden auch keine Klarheit schaffen, soweit ein Antragsteller Dienstleistungen erworben habe.
Bei unzureichenden Angaben in Feld 9a handele es sich um einen verfahrensrechtlichen Fehler und nicht um ein materiell-rechtliches Defizit. Die Versagung der Vorsteuervergütung wegen einer unzureichenden Eintragung ins Feld 9a würde gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen.
Es werde auch gegen den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nur gewahrt, soweit die im Feld 9a einzutragenden Angaben zur Überprüfung des Antrags erforderlich seien.
Ein Verweis auf beigefügte Rechnungen sei eine pauschale Erklärung, die nach Abschn. 18.14 Abs. 2 Satz 8 UStAE ausreichend sei.
Rechnungsangaben, insbesondere die Bezeichnung der Art und des Umfangs der Leistung, sollten dazu dienen, der Finanzbehörde die Prüfung der unternehmerischen Verwendung von erworbenen Leistungen zu ermöglichen. Rechnungsangaben würden also genau demjenigen Zweck dienen, dem auch pauschale Erklärungen in Feld 9a des Antragsformulars dienen sollten. Rechnungsangaben über die Art einer eingekauften Leistung seien sogar besser als pauschale Erklärungen geeignet, die unternehmerische Verwendung der eingekauften Leistung darzutun, zumal das Bundeszentralamt für Steuern jeden Beleg in der Regel prüfe. Deshalb seien ...