rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneute Überprüfung der Einkommensgrenzen bei Folgeobjekt und zum Umfang der Änderungsbefugnis
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Einkommensgrenzen sind bei Förderung eines Folgeobjekts i.S. des § 7 EigZulG erneut zu überpüfen.
2) Die erneute Überprüfung ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
3) Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nachträgliches Bekanntwerden" im Rahmen des § 11 Abs. 4 EigZulG kann nicht auf die Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst vielmehr sämtliche Umstände, die - zu welchem Zeitpunkt sie auch eintreten oder wirksam werden - die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Erst- und Vorjahr beeinflussen.
Normenkette
EigZulG § 5 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EigZulG § 5 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Bescheid über die Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt zu Recht rückwirkend aufgehoben hat.
Die Klägerin wird zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute betrug im Jahr 2001 140.371 Euro (Bescheid vom 14.5.2003) und im Jahr 2002 188.227 Euro (Bescheid vom 16.04. 2004), zusammen also 328.598 Euro. Die Einkommensteuererklärung für 2001 wurde beim Beklagten am 09.12.2002, die Erklärung für 2002 im Januar 2004 eingereicht. Gegen den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2001 vom 06.04. 2001, in dem für den Ehemann der Klägerin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 200.000 DM und für die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von (netto) 65.346 DM angenommen wurden, legten die Klägerin und ihr Ehemann am 10.04. 2001 Einspruch mit der Begründung ein, dass die Klägerin seit dem 18.11.2000 im Erziehungsurlaub sei und seitdem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht mehr erziele. Gegen einen weiteren Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2001 vom 22.04. 2002, in dem die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Ehemannes der Klägerin mit 227.664 DM und die Einkünfte der Klägerin in Höhe von 68.080 DM (netto) berücksichtigt wurden, legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin abermals Einspruch ein, mit dem Hinweis, dass die Klägerin im Veranlagungsjahr 2001 weder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit noch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bezogen habe. Gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2002 vom 20.04. 2002, in dem von einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt 151.263 Euro ausgegangen wurde, wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Ehemann eine Tochter, die am 22.09.2000 geboren wurde.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 31.10.1998 von ihrer Schwiegermutter eine Eigentumswohnung in der A-str. 01, 000 B, zum Kaufpreis von 280.000 DM. Die Klägerin wohnte mit ihrem Ehegatten bereits zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs in dieser Wohnung. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin wurde ihr vom Finanzamt B-a mit Bescheid vom 15.12.1998 für den Erwerb dieser Wohnung ab 1998 Eigenheimzulage i.H.v. jährlich 2.500 DM bis zum Jahre 2005 gewährt.
Nach der Geburt ihrer Tochter wurde die Eigenheimzulage für das Objekt B mit Bescheid vom 20.04.2001 ab 2000 auf jährlich 4.000 DM erhöht.
Mit Kaufvertrag vom 25.05.2001 erwarb die Klägerin ein Einfamilienhaus in 000 E, Cc 02, in dem sie zusammen mit ihrer Familie seit dem 16.9.2001 wohnt. Mit Schreiben vom 26.01.2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten formlos, die für das Objekt A-str. 01, 000 B, gewährte Eigenheimzulage auf das mit Wirkung zum 01.09.2001 erworbene Folgeobjekt in E zu übertragen. Mit förmlichem Antrag auf Eigenheimzulage (EZ 1 A) vom 08.06.2002, der am 10.06.2002 beim Beklagten einging, beantragte die Klägerin abermals Eigenheimzulage für das Folgeobjekt in E ab dem Jahr 2002. Zur voraussichtlichen Summe des Gesamtbetrages der Einkünfte des Antragsjahres und des Gesamtbetrages der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Zeilen 70 – 73 des Antragsformulars) enthält das Formular keine Eintragungen.
Mit Bescheid vom 18.06.2002 hob der Beklagte den Bescheid über Eigenheimzulage für das Objekt in B ab 2002 auf. Er setzte mit Bescheid vom 26.06.2002 Eigenheimzulage ab 2002 für das Folgeobjekt in E i.H.v. jährlich 2.045,17 Euro bis zum Jahre 2005 fest. Mit Bescheid vom 23.04.2004 hob der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage für das Folgeobjekt nach § 11 Abs. 4 EigZulG auf und forderte für die Jahre 2002 bis 2004 die bereits ausgezahlte Zulage mit der Begründung wieder zurück, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragsjahres zuzüglich des Vorjahres die maßgebliche Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG überstiegen habe.
Mit fristgerechtem Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid machte die Klägerin geltend, die Aufhebung sei zu Unrecht erfolgt, weil bei der Übertragung der Eigenheimzulage auf...