Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine ermäßigte Besteuerung von Aufstockungsbeträgen zum Transferkurzarbeitergeld
Leitsatz (redaktionell)
1) Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes, die der Steuerpflichtige für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft erhält, gehören zum steuerbaren Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Zahlungen sind nicht nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei.
2) Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes sind keine Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und auch keine Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, so dass keine ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gegeben sind (gegen FG Düsseldorf vom 25.2010, 11 K 2909/09 E und FG Münster vom 15.11.2017 7 K 2635/16 E).
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 110; EStG § 3 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die monatlichen Zahlungen einer Transfergesellschaft zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes in Höhe von … EUR für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2014, die dem Kläger im Streitjahr (2014) zuflossen, gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist von Beruf A und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 21. Mai 2013 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber und einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft (D) folgenden Vertrag in Auszügen:
„DREISEITIGER VERTRAG
(AUFHEBUNGS- UND BEFRISTETER ANSTELLUNGSVERTRAG)
zwischen
C
…
– nachfolgend „Gesellschaft” genannt –
und
D GmbH
D
…
– nachfolgend „D” genannt –
und
Herrn B
…
– nachfolgend „Mitarbeiter” genannt –
Präambel
Die Gesellschaft hat im Hinblick auf die im Betrieb E geplanten Betriebsänderungen mit dem zuständigen Betriebsrat im April 2013 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen. Interessenausgleich und Sozialplan sehen u.a. die Möglichkeit vor, das mit der Gesellschaft bestehende Anstellungsverhältnis einvernehmlich zu beenden und unmittelbar anschließend ein befristetes, neues Anstellungsverhältnis mit der D zu begründen. Von dieser Möglichkeit macht der Mitarbeiter nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Gebrauch.
I.
AUFHEBUNGSVERTRAG
§ 1
Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der Gesellschaft
Das zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft bestehende Anstellungsverhältnis endet auf Veranlassung der Gesellschaft zur Vermeidung einer ansonsten auszusprechenden ordnungs- und fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung mit Ablauf des 31.01.2014 (nachfolgend „Beendigungstermin”).
§ 2
Ordnungsgemäße Abrechnung
- Bis zum Beendigungstermin zahlt die Gesellschaft an den Mitarbeiter die vertragsgemäße Vergütung und rechnet ordnungsgemäß ab. Bis einschließlich [Monatsende vor Angebot] hat die Gesellschaft bereits sämtliche Entgeltansprüche erfüllt und das Anstellungsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet.
- Zum Beendigungstermin nicht genommener Urlaub wird abgegolten.
§ 3
Zahlung einer Abfindung; Fälligkeit
- Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt die Gesellschaft an den Mitarbeiter unter Anrechnung auf Ansprüche aus dem Sozialplan eine Abfindung in entsprechender Anwendung von §§ 9, 10 KSchG in Höhe von Brutto € … Euro.
- Der sich aus dem Abfindungsbetrag ergebende Nettobetrag wird spätestens mit dem auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft folgenden Gehaltslauf zur Zahlung fällig und auf das der Gesellschaft bekannte Konto des Mitarbeiters überwiesen.
…
§ 7
Ausgleichsklausel
Mit Ausnahme der in diesem Vertrag geregelten Ansprüche sind sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Mitarbeiter anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.
…
II.
BEGRÜNDUNG DES NEUEN ARBEITSVERHÄLTNISSES MIT DER D
(Anstellungsvertrag)
§ 1
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Zwischen der D und dem Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.02.2014 ein Anstellungsvertrag abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis ist befristet und endet am 31.01.2015, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Erreicht der Arbeitnehmer vorher das gesetzliche Rentenalter oder ein Lebensalter, das ihn zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ohne Rentenkürzung berechtigt, endet das Arbeitsverhältnis bereits zum Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die gesetzliche Altersrente bzw. die vorgezogene Altersrente vorliegen.
§ 2
Art der Beschäftigung/Kurzarbeit Null
Der Arbeitnehmer wird in eine betriebsorganisatorische eigenständige Einheit nach § 111 Sozialgesetzbuch III (SGB III) eingegliedert. Er hat keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Die D wird für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses Kurzarbeit Null anordnen. Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden.
§ 3
Pflichten des Arbeitnehmers
Der ...