Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist von Beruf Bankkaufmann und bei der…. nichtselbständig beschäftigt. Mit der Gehaltszahlung für den Monat April 1995 erhielt er einen Zinszuschuß von … DM zur Finanzierung des eigengenutzten Einfamilienhauses, der dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde.
In der Einkommensteuererklärung 1995 kürzten die Kläger den Bruttoarbeitslohn des Klägers unter Hinweis auf § 3 Nr. 68 EStG 1987 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 b in der im Streitjahr (1995) gültigen Fassung des EStG um den Zinszuschuß von …DM. Diese Kürzung erkannte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1995 nicht an. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein.
Im Einspruchsverfahren legten die Kläger eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, wonach der Kläger vor verbindlicher Festlegung der Abschlußvergütung einen Antrag auf Zinszuschuß zu einem Wohnungsbaudarlehen gestellt habe. Der Zinszuschuß sei im Bruttolohn lt. Lohnsteuerkarte enthalten und unter Anrechnung auf die freiwillige Sonderleistung (Abschlußvergütung) ausgezahlt worden. Bereits 1988 habe der Kläger einen Zinszuschuß von …DM erhalten.
Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Kläger tragen vor, der Zuschuß sei steuerfrei, da er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden sei. Die Leistung sei aus der freiwillig gezahlten Abschlußvergütung erbracht worden, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch habe. Eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers liege auch dann vor, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns gewährt werde. Er – der Kläger – habe den Zinszuschuß zusätzlich zum Gehalt erhalten. Beim FG Münster sei ein Musterprozeß (Az. 8 K 2768/96 E) in gleicher Sache anhängig. Es werde gebeten, das angestrengte Klageverfahren bis zur Erledigung des Musterverfahrens auszusetzen.
Die Kläger beantragen,
den Zinszuschuß von ….nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfrei zu belassen,
erstzweise, das Klageverfahren auszusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor, ab dem Veranlagungszeitraum 1994 bestehe die Steuerfreiheit nur, soweit die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt würden. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben. Die Umwandlung einer freiwilligen Sonderleistung ohne Zweckbindung in eine freiwillige Sonderleistung mit Zweckbindung führe nicht zur Steuerfreiheit der Zuwendung. Eine zusätzliche Leistung liege auch dann nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung erbracht werde. Der Rechtsauffassung der Kläger, wonach unter „Zusatzlohn” nur solche Gehaltsbestandteile zu verstehen seien, auf die der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber (noch) keinen Rechtsanspruch habe, könne nicht gefolgt werden.
Auf die von den Klägern hinsichtlich des Charakters der Sondervergütung vorgelegten Unterlagen zum Arbeitsvertrag und zur Betriebsvereinbarung wird Bezug genommen (Bl 15, 16 GA).
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Eine Aussetzung des Verfahrens kam nicht in Betracht.
Gemäß § 74 FGO kann das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Mithin muß die in dem anderen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich sein. Eine solche Vorgreiflichkeit ist indessen zu verneinen, wenn in dem anderen Rechtsstreit lediglich dieselbe Rechtsfrage streitig ist (BFH-Beschluß vom 21. November 1996 IX B 86/96, BFH/NV 1997, 365 m.w.N.)
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 3 Nr. 68 EStG 1987 waren u.a. Zinszuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, wenn die Darlehen mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung im Inland zusammenhingen, soweit die Zinszuschüsse insgesamt …DM nicht überstiegen.
Der Gesetzgeber hat § 3 Nr. 68 EStG 1987 durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988, BStBl I 1988, 224 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1989 aufgehoben und dazu in § 52 Abs. 2 b EStG (zunächst: § 52 Abs. 2 c EStG) für die Jahre 1989 bis 2000 eine Übergangsregelung getroffen. Diese ist durch Art. 1 Nr. 19 a Standortsicherungsgesetz vom 13. September 1993, BGBl I 1993, 774 um den Zusatz erweitert worden „und soweit die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden”. Diese Rechtsänderung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1994 VI R 12/94, BStBl 1995, 511).
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vor. Denn der Zinszuschuß ist nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden. Dies ergibt sich aus folgendem:
Die Jahresabschlußvergütung st...