Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangelnde Vorbereitung des Prozessbevollmächtigten; Personenidentität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer; Rechnungsbezeichnung der Leistung
Leitsatz (redaktionell)
1) Auch wenn eine bestimmte Fragestellung vor der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand der Beanstandung durch die Finanzbehörden war, hat sich der Kläger für die mündliche Verhandlung auf diese Fragestellung vorzubereiten, wenn sich aus den gerichtlichen Verfügungen ein diesbezügliches Klärungsbedürfnis des Gerichts ergibt. Ist eine entsprechende Vorbereitung des Klägers unterblieben, scheidet eine Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen mangelnder Vorbereitung i.S.v. § 155 ZPO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO aus.
2) Aus dem Erfordernis der Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG folgt, dass zwischen dem Rechnungsaussteller und dem leistenden Unternehmer Personenidentität bestehen muss. Kann diese Personenidentität nicht festgestellt werden, scheidet ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG aus.
3) Den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG zur Bezeichnung der Leistung genügen Rechnungen nicht, die lediglich pauschale Angaben zur Leistung oder Gattungsbezeichnungen ohne nähere Beschreibungen oder Bezugnahmen auf andere Geschäftsunterlagen enthalten.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht Streit über die Abzugsfähigkeit geltend gemachter Vorsteuerbeträge.
Die Kläger betrieben in den Streitjahren in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Bauunternehmen. Dieses war im Streitjahr u. a. als Subunternehmer beauftragt, Beton- und Maurerarbeiten in einem größeren Bauvorhaben in L durchzuführen. In den von den Klägern im Streitjahr abgezogenen Vorsteuern sind Beträge von insgesamt 23.091,93 DM enthalten, die nach dem Vortrag der Kläger auf Leistungen der Firma N GmbH (nachfolgend: Firma N), L, entfallen. Ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister wurde die Firma N mit Gesellschaftsvertrag vom 01. März bzw. 31. März 1995 geschlossen und am 07. Juni 1995 mit dem Unternehmensgegenstand „allgemeine Bauausführung im Hoch- und Tiefbau” im Handelsregister eingetragen. Als alleiniger Geschäftsführer wurde U, Maurer, im Handelsregister eingetragen. Im strafrechtlichen Ermittlungsbericht im Verfahren gegen U (Kopie Blatt 41 bis 47 der Akte 14 V 6469/00) ist unter Tz. 4 festgehalten, dass die Firma N am 02.03.1995 zunächst unter der Bezeichnung Q GmbH gegründet und dann umbenannt worden war. Für die Firma N liegen Bescheinigungen über die Gewerbeanmeldung vom 14.06.1995 und über die Führung eines Arbeitgeber-Beitragskontos bei der … vom 10.05.1995, wonach regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte nachgewiesen und gezahlt worden seien, ferner eine Auskunft in Steuersachen des Finanzamts L mit dem Eingangsstempels des Finanzamts 02.06.1995 vor, in der Bescheinigt wird, dass die Firma für Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer (Arbeitgeber) und Körperschaftsteuer geführt werde, pünktlich gezahlt habe und auch die Steuererklärungspflicht pünktlich erfüllt habe. Weiter liegt eine Kopie über die Eintragung in die Handwerksrolle vom 19.06.1995 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf die Akte der Staatsanwaltschaft L „Sonderheft Beweismittel” Bezug genommen.
Als Geschäftsadresse gab die Firma N M-Straße … in L an. Bezüglich dieser Geschäftsadresse heißt es im Aktenvermerk des Finanzamt … L-Steuerfahndungsstelle – vom 18.06.1996 (Blatt 105, 106 der Akte der Staatsanwaltschaft L …) bei dem Objekt handele es sich um ein altes Firmengebäude mit einer Unzahl von Kleinbetrieben. Verwalter des Objekts sei die „N1 e.V.” vertreten durch Herrn I, der folgende Auskünfte erteilt habe: Er erkenne, wenn ihm das Lichtbild aus der Ausländerakte vorgelegt werde, Herrn U. Dieser habe für die Firma N ein Büro angemietet. Dabei habe es sich aber nur um ein kurzes Gastspiel von ca. zwei Monaten gehandelt. Mietzeitraum sei nicht das erste Halbjahr 1995, sondern eher Juli/August 1995 gewesen. Nach Auszug der Firma N habe das Büro wieder einige Monate leergestanden und werde seit Anfang 1996 durch die Verwaltung selbst genutzt. Vorher sei seiner Erinnerung nach keine andere italienische Firma in den Räumen gewesen. In den strafrechtlichen Ermittlungsbericht ist und Tz. 4 ergänzend ausgeführt, dass lt. Auskunft des Gas- und Elektrizitäts- und Wasserwerks L (GEW) für die Firma N in der M-Straße … in L keine Verbrauchstelle bestanden hätten.
Weiter wird in dem Vermerk bezüglich der Wohnadresse des U, W-Straße … in L, ausgeführt, dass er dortigen Mietern nicht bekannt sei. Die Angestellte der Hausverwaltung, Frau B, habe U hingegen nach dem vorgelegten Foto erkannt. Er habe persönlich die Miete bis November 1995 gezahlt. Danach habe sie ihn nicht mehr gesehen. Ob er in der Wohnung gewohnt habe, könne sie ni...