Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz von Besprechungs- und Beweisgebühren im Vorverfahren sowie Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung beim EuGH
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Ansatz einer Besprechungsgebühr setzt über eine bloße Sachstandsanfrage oder Informationsfrage ein Mitwirken dergestalt voraus, daß inhaltlich zur Sache verhandelt wird. Gegenstand der Besprechung muß zumindest die Klärung eines Sachverhaltsmerkmals oder die Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten sein.
2. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Verhandlung vor dem EuGH können nicht zusätzlich zu den Kosten der Vertretung durch den prozeßbevollmächtigten Steuerberater in Ansatz gebracht werden.
3. Die Beweisaufnahmegebühr entfällt nicht dadurch, daß der Sachverhalt, über den Beweis erhoben worden ist, für das Klageverfahren nicht mehr entscheidungserheblich ist.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 1, 3, 3 S. 1; StGebV § 42
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25.02.1997 in dem Verfahren 5 K 314/84 mit dem Begehren, die gemäß § 139 Abs. 1 und 3 FGO für das außergerichtliche Vorverfahren in Ansatz gebrachte Besprechungsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr, ferner den Kostenansatz für die Beauftragung des Rechtsanwalts R. neben dem Prozeßbevollmächtigten für die Vertretung vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) unberücksichtigt zu lassen.
Der Erinnerungsgegner hatte gegen den Erinnerungsführer Klagen wegen Einkommensteuer 1982 (Az. 5 K 314/84) und wegen Vermögensteuer auf den 01.01.1983 (5 K 136/85) geführt. Streitig war dabei zunächst, ob der im niederländischen A. wohnende und in B. (Inland) als freiberuflicher Zahnarzt tätige Erinnerungsgegner einen inländischen Wohnsitz hatte und damit unbeschränkt einkommen- und vermögensteuerpflichtig war. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten dann hauptsächlich über die Frage, ob die Veranlagung des Erinnerungsgegners als beschränkt Einkommen- und Vermögensteuerpflichtiger gegen EG-Recht bzw. nationales Verfassungsrecht verstößt.
Das Finanzgericht hat beide Klageverfahren miteinander verbunden (Az. 5 K 314/84) und den EuGH um eine Vorabentscheidung über die Streitfrage ersucht.
Das Urteil des EuGH erging „nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Steuerberater K. und Rechtsanwalt R., des Beklagten des Ausgangsverfahrens, der deutschen Regierung, der französischen Regierung, der italienischen Regierung, der portugiesischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Sitzung vom 19. Mai 1992, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 1992”. Nach diesem Urteil war im Streitfall das EG-Recht nicht verletzt.
Das Finanzgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Zu einer Entscheidung kam es jedoch nicht, da der Erinnerungsführer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid für 1982 dem Begehren des Erinnerungsgegners entsprach und dieser seine Klage wegen Vermögensteuer nicht weiter verfolgte.
Nachdem sich damit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, wurden durch Beschluß vom 23.10.1995 die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt, der Streitwert auf 24.714,– DM festgesetzt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
In dem daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25.02.1997 wurden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Erörterung mit den Beteiligten u. a. antragsgemäß eine Besprechungsgebühr (§ 42 StBGebV) und eine Beweisaufnahmegebühr (§ 43 StBGebV) – jeweils 914,– DM zuzüglich 14 v.H. Umsatzsteuer –, ferner die Kosten für Rechtsanwalt R. als sachverständigen Beistand – 3.024,40 DM zuzüglich Umsatzsteuer – in Ansatz gebracht. Der von dem Erinnerungsführer an den Erinnerungsgegner zu erstattende Betrag wurde auf 14.464,49 DM festgesetzt.
Gegen diese Ansätze richtet sich die Erinnerung, die der Erinnerungsführer im wesentlichen wie folgt begründet:
Eine Besprechung im Vorverfahren sei weder aktenkundig noch einem Vertreter des Finanzamtes erinnerlich. Es sei auch nicht ersichtlich, was im Streitfall habe besprochen werden sollen, da es nicht um diesen konkreten Fall, sondern um die allgemeine Problematik der Besteuerung von Personen gegangen sei, die im Ausland wohnen und im Inland so gut wie ausschließlich ihre Einkünfte erzielen. Es habe festgestanden, daß das Finanzamt wegen der Bindung an das Gesetz die Gleichbehandlung der Grenzpendler mit Inländern habe ablehnen müssen und daß der Erinnerungsgegner das Verfahren zum BFH, BVerfG und EuGH habe bringen wollen.
Bei der Ortsbesichtigung sei es darum gegangen, ob der Erinnerungsgegner im Inland einen Wohnsitz gehabt habe. Es liege fern, bei einem solchen Termin eine Rechtsfrage zu erörtern, erst recht eine Rechtsfrage, die bei Beweis des behaupteten Wohnsitzes ohne jede Entsche...