Tatbestand

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen erließ der Beklagte gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide für 1992 bis 1994 im Schätzungswege. Die Einsprüche der Klägerin wurden mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung richtet sich an die Gesellschafter der Klägerin. Hiergegen erhob Herr … im Namen der Gesellschafter der Klägerin Klage, begründete diese jedoch trotz Aufforderung zunächst nicht.

Herr … ist Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, der … Die Klägerin hat mit Schreiben vom … bestätigt, daß Herr … berechtigt ist, sie im Klageverfahren zu vertreten.

Mit Verfügung vom … wurde der Vertreter der Klägerin u.a. aufgefordert, gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- das Klagebegehren zu bezeichnen. Die Verfügung wurde am … durch Niederlegung auf dem Postamt mit PZU zugestellt. Auf Antrag der Klägerin wurde die gesetzte Ausschlußfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens als Ausschlußfrist bis zum … verlängert. Eine erneute Verlängerung der Ausschlußfrist erfolgte am … bis zum … (zugestellt mit PZU am …) und zuletzt am … rückwirkend bis zum … Die Bekanntgabe dieser Fristverlängerung erfolgte mit einfachem Brief.

Die Klägerin hat die Feststellungserklärung 1994 beim Beklagten eingereicht und dies dem Gericht mit Schreiben vom … mitgeteilt. Hinsichtlich der Jahre 1992 und 1993 gingen die Feststellungserklärungen rechtzeitig innerhalb der verlängerten Ausschlußfrist ein. Das Verfahren wegen Feststellung 1992 und 1993 wurde abgetrennt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe das Klagebegehren rechtzeitig dahingehend bezeichnet, daß sich die Klage gegen die Schätzungsbescheide richte und daß die Klagebegründung in Form der Steuererklärungen einschließlich Bilanzen nachgereicht würden. Dies sei innerhalb der Frist auch noch einmal durch ihren Bevollmächtigten deutlich gemacht worden.

Des weiteren sei die Ausschlußfrist nicht wirksam gesetzt, weil das mit PZU übermittelte Schriftstück nicht hinreichend beglaubigt sei. Es fehle der Zusatz „Urkundsbeamter der Geschäftsstelle”. Auch wenn die tätig gewordene Angestellte möglicherweise als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle habe handeln können, was bestritten werde, müsse dies durch einen entsprechenden Zusatz nach außen hin deutlich gemacht werden. Wegen dieses Mangels fehle es an einer wirksamen Zustellung der richterlichen Verfügung (BFH-Urteil vom 24.06.1993, BFH/NV 1994, 393).

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren auf den Senat zurück zu übertragen, die Besteuerungsgrundlagen nach der eingereichten Feststellungserklärung 1994 festzustellen,

im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Am … sind den Beteiligten die Unterlagen über die Bestellung der Angestellten zu Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle per Telefax übermittelt worden, die die strittigen richterlichen Verfügungen beglaubigt haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig geworden.

Zwar kann die Klageschrift dahingehend ausgelegt werden, daß der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht im Namen der Gesellschafter der Klägerin, sondern im Namen der Personengesellschaft Klage erhoben hat. Auch bei einer KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, gilt die Regelung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, so daß der zur Vertretung befugte Geschäftsführer Klage erheben kann. Nach herrschender Meinung wird der Geschäftsführer in Prozeßstandschaft für die Personengesellschaft tätig (Gräber, Komm. zur FGO, § 48, Rdnr. 12), jedoch wird auch die Meinung vertreten, die Klage sei namens der Gesellschafter zu erheben (Tipke-Kruse, Komm. zur FGO, § 48 Rdnr. 4). Bei einem nicht sachkundig Vertretenen kann die Klageschrift jedenfalls so ausgelegt werden, wie das Rechtsmittel am ehesten Erfolg haben kann. Danach ist von einer Klage des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin namens der Klägerin auszugehen. Insoweit besteht mit den Beteiligten Einvernehmen.

Die Klägerin war auch zur Klage befugt. Zwar ist ihr gegenüber eine Einspruchsentscheidung nicht ergangen, da sich die Einspruchsentscheidung an die Gesellschafter der Klägerin richtet. Jedoch hatte nur die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt, so daß der angefochtene Schätzungsbescheid ihr gegenüber nicht bestandskräftig geworden ist. In einem solchen Fall kann ein Feststellungsbeteiligter, an den die Einspruchsentscheidung nicht gerichtet war, unmittelbar Klage erheben (BFH-Urteil vom 31.07.1980 IV R 18/77, BStBl II 1981, 33). Des weiteren ist im Streitfall die Klage auch als Untätigkeitsklage ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässig (§ 46 FGO).

Die Klage ist jedoch dadurch unzulässig geworden, daß die Klägerin nicht in der gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist das Klagebegehren bezeichnet hat. Hierzu reicht es nicht aus, daß die Klägerin mitteilt, die Klage richte sich gegen den Schätzungsbescheid und die Klagebegründung werde in Form d...

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