Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Verlangt ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und beantragt er die Teilungsversteigerung der im Nachlass befindlichen Grundstücke, stellen die in der Folgezeit daraus resultierenden Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit den Teilungsversteigerungsverfahren und der Beratung während der Erbauseinandersetzung unmittelbare Kosten der Nachlassverteilung i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG dar. Hierfür spielt es keine Rolle, ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat, ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung beruht oder Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben ist.
2. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Nachlassgegenständen durch die Erbengemeinschaft fallen in die Phase der Verwaltung der Nachlassgegenstände. Daraus resultierende Rechtsberatungskosten (hier: Rechtsstreitigkeiten zwischen den Miterben zur Aufteilung von Mietkonten) zählen ebenfalls zur Nachlassverwaltung und stellen daher nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG dar.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3; BGB § 2042; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten streitig.
Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder, Z1, Miterbe nach seinem am ….2010 verstorbenen Vater, Z. Zum Nachlass gehörte umfangreiches Grundvermögen, wie die in Y belegenen Mietwohngrundstücke X-Straße a und b, W-Straße … sowie V-Straße c und d, Betriebsvermögen, inländische und ausländische Wertpapierdepots und diverse Kapitalforderungen gegenüber Banken. Im Einzelnen wird auf die als Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 17.03.2020 an den Kläger übersandte Nachlasswertermittlung Bezug genommen (s. ErbSt-Akte unter Fach „Rb-Verfahren”). Nach dem Tod des Erblassers zog sich der Kläger gänzlich aus dem Leben zurück, so dass er über einen langen Zeitraum seine Post nicht öffnete und für kaum jemanden zu erreichen war. Gesundheitlich war der Kläger in dieser Zeit stark beeinträchtigt. Vom Umfang des Nachlasses hatte der Kläger – im Gegensatz zu seinem Bruder – in weiten Teilen keine Kenntnis. Erst später – im Rahmen der Ermittlungen der Finanzverwaltung und der Erbauseinandersetzung – wurden ihm die Einzelheiten klar. Da das persönliche Verhältnis des Klägers zu seinem Bruder nach dem Tod des Vaters zerrüttet war, führten der Kläger und sein Bruder diverse Rechtsstreitigkeiten u.a. über die Auflösung der Mietkonten vor dem Landgericht Y (Az. … und …). Zudem wurden Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Objekte X-Straße a und b (Az. … und …), W-Straße … (Az. …) und V-Straße c und d (Az. … und …) geführt. Für die Beratung und Begleitung während der Erbauseinandersetzung und in den Teilungsversteigerungsangelegenheiten beauftragte der Kläger die Kanzlei U und schloss vier Vergütungsvereinbarungen ab (Vereinbarungen vom …2012 und 3 x vom .2018; Anlagen K 1 bis 4 zur Klagebegründung – Bl. 51 ff. d. elektronischen Gerichtsakte).
Aus diesen Teilungsversteigerungsverfahren resultierten folgende (Teil-) Honorarrechnungen für die Jahre 2016 und 2018 (Bl. 60 ff. d. elektronischen Gerichtsakte):
2016 |
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… € |
(Honorarrechnung v. …2016 – Rechtsstreit Auflösung Mietkonten, Az. …) |
2018 |
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a. |
… € |
(Honorarrechnung v. …2018 – Zwangsversteigerung) |
b. |
… € |
(Honorarrechnung v. …2018 – Zwangsversteigerung) |
c. |
… € |
(Honorarrechnung v. …2018 – Zwangsversteigerung) |
d. |
… € |
(Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu …) |
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… € |
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Nach einer vom Bruder des Klägers eingereichten, vom Kläger nicht unterschriebenen Erbschaftsteuererklärung schätzte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom …2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Besteuerungsgrundlagen für den Kläger und setzte die Erbschaftsteuer auf … € fest (s. ErbSt-Akte d. Bekl.). Nachdem weiteres ausländisches Kapitalvermögen (Guthaben T-Bank und S AG) dem Beklagten bekannt wurde, änderte dieser am 16.09.2019 den Erbschaftsteuerbescheid wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO – und setzte die Erbschaftsteuer auf … € herauf. Während des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte die Erbschaftsteuerfestsetzung mit Bescheiden vom 27.05.2020 (wegen geänderter Werte des ausländischen Kapitalvermögens) und zuletzt vom 09.05.2021. Er berücksichtigte darin persönlich zu tragende Kosten in Höhe von … € steuermindernd und setzte die Erbschaftsteuer zuletzt auf … € (steuerpflichtiger Erwerb: … €, Steuersatz 19 %) herab. Weitere im Einspruchsverfahren geltend gemachte Rechtsanwaltskosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren im Rahmen der Erbauseinanderset...