Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 8 Abs. 7 KStG mit EG-Recht vereinbar
Leitsatz (redaktionell)
1) Das Unterhalten eines - dauerdefizitären - Parkhauses in einem angemieteten Gebäude erfolgt aus verkehrspolitischen Gründen i.s.d. § 8 Abs. 7 KStG.
2) Dem dauerdefizitären Bereich sind auch Sanierungsaufwendungen für den Unterhalt des Parkhauses zuzurechnen.
3) § 8 Abs. 7 KStG wird nicht vom Anwendungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 2 AEUV (früher: Art. 88 EG) erfasst.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 7 Sätze 2-3; AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 2; EG Art. 88; KStG § 8 Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die steuerrechtliche Behandlung der Zusammenfassung eines kommunalen Versorgungsunternehmens mit einem Unternehmen der Parkraumbewirtschaftung im Rahmen einer Kapitalgesellschaft.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –. Sie ist im Jahr 1987 aus der Umwandlung der Stadtwerke K, einem Eigenbetrieb der Stadt, in eine GmbH hervorgegangen. Das Stammkapital in Höhe von 3 Millionen DM wurde von der Stadt K in voller Höhe übernommen. Der Geschäftsgegenstand der Klägerin war ausweislich des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages aus dem Jahr 1987 die Versorgung der Bevölkerung und der gewerblichen Wirtschaft mit Wasser und die Beteiligung an anderen Versorgungsunternehmen.
In der Folgezeit wurde das Stammkapital der Klägerin in mehreren Schritten auf insgesamt 8,2 Millionen DM erhöht. In der Gesellschafterversammlung vom … 1998, in der auch die letzte, geringfügige Kapitalerhöhung stattfand, wurde § 2 des Gesellschaftsvertrages und damit der Geschäftsgegenstand geändert. Der Gegenstand des Unternehmens war nunmehr
- • die Versorgung der Bevölkerung und der gewerblichen Wirtschaft mit Wasser,
- • die Verwirklichung eines bedarfsorientierten und wirtschaftlichen öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet K,
- • der Betrieb von Einrichtungen des ruhenden Verkehrs (Parkeinrichtungen für Fahrzeuge),
- • der Bau, der Betrieb, die Vermietung und/oder die Betriebsführung kommunaler Entsorgungseinrichtungen,
- • die Betriebsführung und die Geschäftsbesorgung kommunaler Betriebe,
- • die Beteiligung an anderen Versorgungs- und Verkehrsunternehmen.
Der Vertragsänderung lag ein Ratsbeschluss der Stadt K zu Grunde, mit dem die Stadt das Ziel verfolgte, die beiden Parkhäuser der Stadt der Klägerin zuzuordnen. Außerdem wurde die Absicht verfolgt, zusätzliche Synergieeffekte zu nutzen, die aus einer stärkeren Kooperation zwischen der Klägerin und dem Abwasserwerk der Stadt herbeigeführt werden sollte. Handlungsbedarf sah die Stadt auch im Hinblick auf die Änderungen der Regelungen über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsplanung des Kreises).
Im … des Jahres 1998 kam es sodann zu einem Kooperationsvertrag über den Stadtverkehr K zwischen der Klägerin und der G Verkehrsgesellschaft mbH – G –.
Unter dem … 1999 schloss die Klägerin zwei Pachtverträge mit der Stadt über die Parkhäuser „N” und „H”. Danach begannen die Pachtverhältnisse am … 1999. Die Verträge wurden jeweils bis zum … 2009 abgeschlossen und enthielten Verlängerungsklauseln. Der Pachtzins pro Jahr sollte … DM bzw. … DM betragen. Daneben hatte die Klägerin als Pächterin alle Nebenkosten zu tragen.
Nach § 5 der Pachtverträge trug die Klägerin alle Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Sanierung der Gegenstände. Des Weiteren sollte sie alle Kosten der Pflege und Wartung des Pachtobjektes sowie aller Einrichtungen und technischen Anlagen tragen. Daneben trafen die Klägerin als Pächterin die Schönheitsreparaturen. Zusätzlich war in § 9 der Pachtverträge eine Erhaltungspflicht der Klägerin geregelt. Ausweislich des § 7 der Pachtverträge war der Klägerin bei Übergabe der Zustand der Parkhäuser umfassend bekannt. Eine Entschädigung bei Beendigung des Pachtverhältnisses war nur für den Fall wesentlicher Verbesserungen vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien der Pachtverträge in der Vertragsakte Bezug genommen.
In der Folgezeit ermittelte die Klägerin ihre Gewinne unter Zusammenfassung der Ergebnisse aus ihren verschiedenen Geschäftsbereichen, wobei in den Streitjahren Verluste aus dem Betrieb der Parkhäuser in Höhe von … DM in 1999, … DM in 2000 und … DM in 2001 mit den Gewinnen aus der Tätigkeit als Versorgungsunternehmen verrechnet wurden.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit ermittelte die Klägerin im Auftrag des Abwasserwerkes der Stadt K die von den Abnehmern zu zahlenden Kanal- und Abwassergebühren und zog diese auch ein. Außerdem erstellte die Klägerin die entsprechende Finanz- und Anlagenbuchhaltung für das Abwasserwerk. Seit dem Streitjahr 2000 werden dem Abwasserwerk in dem Bürogebäude der Klägerin Büroräume und entsprechend ausgestattete Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt. Dafür berechnete die Klägerin der Stadt … DM in 1998, … DM in 1999, … in 2000 und … DM in 2001 (alle Beträge sind Nettobeträge) weiter.
Auf der Basis der Gewinnermittlungen gab die Klägerin die Erklärungen zu den hier streitbefangenen Steuern ...