rechtskräftig
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger ein dienstlicher Pkw zur privaten Mitbenutzung überlassen worden ist und ob er in den Streitjahren deshalb einen entsprechenden Sachbezug als Einnahme anzusetzen hatte.
Der Kläger wurde für die Streitjahre mit seiner Ehefrau, die keinen Führerschein besitzt, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezog als Betriebsleiter eines …unternehmens, der … KG, … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Wohnort des Klägers, … … befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Arbeitsstätte. Dem Kläger, dem von seiner Arbeitgeberin ein dienstlicher Pkw überlassen worden war, stand in den Streitjahren auch ein mittelgroßer privateigener Pkw zur Verfügung. Der dem Kläger zur Verfügung stehende private Parkraum war durch seinen privaten Pkw belegt. Der dienstliche Pkw wurde vom Kläger nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, weil er seine Arbeitsstätte durch den Keller des von ihm bewohnten Hauses erreichen konnte. Außerdem hatte der Kläger seiner Arbeitgeberin gegenüber am 01.09.1989 schriftlich erklärt, den Pkw „nur dienstlich und nicht für private Fahrten” zu nutzen.
In der Zeit vom 18.02.1991 bis zum 30.06.1991 war der Kläger aufgrund eines Herzinfarktes bettlägerig krank. Er war deshalb in dieser Zeit und in der Zeit vom 12.11.1991 bis zum 13.12.1991 nicht in der Lage, ein Kfz zu führen.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers wurde festgestellt, dass für die Überlassung des betrieblichen Pkw in der Zeit vom 01.01.1989 bis zum 30.04.1992 kein geldwerter Vorteil versteuert worden ist. Der Beklagte erhöhte deshalb die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den geldwerten Vorteil für die Pkw-Überlassung, den er auf der Basis der 1 % – Regelung des BMF-Schreibens vom 08.11.1982, BStBl I 1982, 814 für 1989 mit … DM, für 1990 mit … DM und für 1991 und 1992 mit jeweils … DM ermittelte. Mit seinem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass eine private Pkw-Nutzung durch ihn schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil das Fahrzeug täglich nach Dienstschluss auf dem Betriebshof eingeschlossen worden sei.
Mit Schreiben vom 30.06.1993 bat der Beklagte die Arbeitgeberin des Klägers daraufhin, substantiierte Angaben zum dem behaupteten Verbot der privaten Mitbenutzung der Betriebsfahrzeuge (z.B. Angabe sämtlicher Schlüsselinhaber des Betriebshofs) zu machen. Die – inzwischen liquidierte – Arbeitgeberin des Klägers reagierte darauf trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht.
Die nach erfolglosem Vorverfahren zunächst im Namen der Eheleute … erhobene Klage wurde am 29.04.1994 zurückgenommen, soweit es um die Ehefrau des Klägers ging. Nachdem der Kläger im Klageverfahren die schwere Erkrankung des Jahres 1991 nachgewiesen hatte, erließ der Beklagte am 18.08.1994 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1991. Darin wurde der Ansatz des geldwerten Vorteils aus der Pkw-Überlassung zeitanteilig (5,5 Monate) gemindert. Dieser Änderungsbescheid wurde vom Kläger zum Gegenstand des Verfahrens für 1991 gemacht.
Der Kläger behauptet, dass ihm eine private Mitbenutzung des überlassenen Pkw nicht gestattet war. Er ist der Ansicht, dass der Ansatz eines Sachbezuges ihn in seinen Rechten verletze. Eine private Pkw-Nutzung durch ihn sei weder möglich noch erforderlich gewesen. Die Durchsetzung des Verbotes der privaten Pkw-Nutzung sei auch hinreichend sichergestellt gewesen. Der Beklagte überziehe die Nachweisanforderungen, wenn er davon ausgehe, dass die Durchsetzung des Verbotes nicht sichergestellt sei, wenn auch andere Personen als die Geschäftsführerin einen Schlüssel zum Betriebshof gehabt hätten. Deshalb erübrige sich auch das Führen des vom Beklagten geforderten Fahrtenbuchs.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1991 vom 21.09.1993, für 1991 zuletzt geändert am 18.08.1994, und den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 20.09.1993 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 25.02.1994 in der Weise zu ändern, dass ein einnahmeerhöhender Sachbezug aus der Überlassung des betrieblichen Pkw nicht angesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass die Arbeitgeberin ernsthaft auf die Beachtung des Verbotes der privaten Mitbenutzung des dienstlichen Pkw gedrungen hat und dass sie die Fahrzeuge nach Dienstschluss auf dem Betriebshof eingeschlossen hat. Er vertritt deshalb die Ansicht, dem Kläger sei in den Streitjahren Arbeitslohn in Form eines Sachbezuges zugeflossen. Die Wertermittlung habe auf der Grundlage der 1 % – Regelung zu erfolgen, weil Einzelnachweise und Fahrtenbuch nicht vorlägen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Frau …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.09.1998 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit für die Überlassung des betrieblichen Pkw bei den Einkün...