Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei finanziellen Schwierigkeiten lediglich des Mitunternehmers
Leitsatz (redaktionell)
Der Erlass von Schulden aus dem Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters führt nicht zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn, wenn die Gesellschaft selbst im maßgebenden Zeitpunkt nicht sanierungsbedürftig ist. Nicht ausreichend ist, wenn einzelne Mitunternehmer nicht mehr in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 66
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Schuldnerlaß zugunsten des Klägers bei diesem zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn geführt hat.
Der Kläger war als freiberuflicher Unternehmensberater auf dem Gebiet der Sanierung notleidender mittelständischer Unternehmen tätig. Er war von 1979 an Kommanditist der Firma A.-GmbH & Co. KG (KG), über deren Vermögen im Jahr 1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Betriebsaufgabe erfolgte nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mit der Produktionseinstellung und der Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens der KG im März 1983.
Der Kläger hatte der KG u.a. ein Darlehen über 800.000 DM gewährt, das er über ein Kontokorrentkonto bei der K. refinanziert hatte und das bei Konkurseröffnung mit 480.441 DM valutierte. Die Darlehenszinsen wurden in den Gewinnfeststellungsbescheiden der KG bis 1982 erklärungsgemäß als Sonderbetriebsausgaben des Klägers anerkannt. Ebenso verfuhr der Beklagte zunächst für die Jahre 1983 bis 1986.
Außerdem engagierte sich der Kläger zugunsten der B.-GmbH (GmbH), für die er im März 1984 eine Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der K. in Höhe von 4 Mio. DM eingegangen war. Nach dem Zusammenbruch der GmbH im September 1984 erhob die K. im Dezember 1985 Zahlungsklage über den Gesamtbetrag von 4 Mio. DM.
Am 14. März 1986 schloss der Kläger mit der K. „zum Zweck der Sanierung des Herrn C. als freiberuflicher Unternehmensberater und als Unternehmer” einen schriftlichen Vergleich. Dieser Vereinbarung zufolge war dem Kläger zur Refinanzierung des der KG gewährten Gesellschafterdarlehens ein ungesichertes Darlehen von 500.000 DM gewährt worden. Die Forderung der K. aus dem Refinanzierungskredit valutierte zum 31. Dezember 1985 mit 522.769 DM. In der Vergleichsvereinbarung wurden dem Kläger sämtliche Verpflichtungen aus dem Refinanzierungskredit erlassen, sofern sie 200.000 DM überstiegen. Der Restbetrag sollte in vierteljährlichen Zins- und Tilgungsraten über zehn Jahre zurückgeführt werden. Zur Abgeltung aller Forderungen aus der zu Gunsten der GmbH eingegangenen Bürgschaft von 4 Mio. DM verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von 300.000 DM in 10 Jahresraten.
Das Konkursverfahren der KG endete im November 1986; seit Januar 1987 ist die KG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Der Kläger fiel im Konkursverfahren der KG mit der Darlehensforderung von 800.000 DM aus.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (BP-Bericht vom 10. Oktober 1988) änderte der Beklagte die Gewinnfeststellungsbescheide der KG nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und ließ nunmehr die erklärten Darlehenszinsen für die Streitjahre 1983 bis 1986 mangels Abflusses ganz bzw. teilweise unberücksichtigt. In dem Erlass des Refinanzierungskredits sah der Beklagte in Höhe von 280.442 DM (480.442 DM Kontostand bei Konkurseröffnung abzüglich 200.000 DM) eine Sonderbetriebsvermögens-Mehrung, die als nachträgliche Beteiligungseinkünfte des Klägers im Veranlagungszeitraum 1986 zu erfassen sei. Die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide ergingen am 1. September 1989 (Sammeländerungsbescheid für die Jahre 1983 bis 1986). Darin wurde der gewerbliche Verlust der KG für das Streitjahr 1983 auf 55.849 DM festgestellt, von denen auf den Kläger ./. 31.104 DM entfielen. Der Ertrag aus dem Schuldenerlass wurde als Sonderbetriebseinnahme des Klägers im Veranlagungszeitraum 1986 erfasst.
Im Klageverfahren 2 K 928/90 gegen die Änderungsbescheide 1983 bis 1986 hatte der Kläger geltend gemacht, die von der KSK in Rechnung gestellten Zinsbeträge seien im Zeitpunkt des jeweiligen Wertstellungsdatums abgeflossen. Der Kläger sei in den Jahren 1985 und 1986 nicht zahlungsunfähig gewesen. Denn in dem fraglichen Zeitraum habe eine Kreditlinie in Höhe von 700.000 DM bestanden, während das Refinanzierungsdarlehen der KSK sich lediglich auf ca. 500.000 DM belaufen habe. Auslösendes Moment für den Vergleich sei erst die Inanspruchnahme aus der zugunsten der GmbH eingegangenen Bürgschaft in Höhe von 4 Mio. DM im Dezember 1985 gewesen. Diese zeige auch, dass der Kläger sich nicht nur bei der KG finanziell engagiert habe. Das Schwergewicht des Vergleichs habe vielmehr auf dem Engagement bei der GmbH gelegen. Deshalb handle es sich bei dem Schuldenerlass zwar nicht um eine unternehmens-, wohl aber um eine ebenfalls steuerfreie unternehmerbezogene Sanierung.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG Köln hob den Sammeländerungsbescheid für die Jahre 1983 bis 1...