Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines Rechtsreferendars für den Titel "Master of Law"

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten eines Rechtsreferendars für den Erwerb des Titels "Master of Law" sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1, 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen VI R 4/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen zur Erlangung des Titels „Master of Law” der Klägerin zuzurechnen und bei dieser als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig sind.

Die Klägerin war im Streitjahr 1996 als Rechtsreferendarin nichtselbständig tätig.

Sie hatte im März 1995 ihr erstes juristisches Staatsexamen bestanden. Anschließend absolvierte sie von August 1995 bis August 1996 an der American University in Washington D.C. USA ein Aufbaustudium zur Erlangung des Titels „Master of Law”. Die zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Kosten ermittelten sich bei einem von der Klägerin angesetzten Umrechnungskurs von 1,50 DM pro US $ wie folgt:

1. Studiengebühren

15.360,– US $ = 23.040,– DM

2. Mietkosten

5.400,– US $ = 8.100,– DM

3. Flugkostenn

1.767,– US $ = 2.651,– DM

Summe

33.791,– DM

Die Kosten wurden über das Kreditkartenkonto ihres Vaters abgerechnet. Die Klägerin legte einen Darlehensvertrag mit ihrem Vater vom 30. Juni 1995 vor, auf den Bezug genommen wird. Danach stellte ihr Vater ihr zum Studium an der American University einen Kredit i.H.v. 50.000,– DM zinslos zur Verfügung. Die Darlehensnehmerin (Klägerin) sollte diesen Betrag beginnend mit ihrem ersten Gehalt in einem Festanstellungsverhältnis ratenweise zurückzahlen. Dies geschieht nach Auskunft der Klägerin auch. Der Beklagte erkennt diesen Darlehensvertrag jedoch wegen fehlender Fremdüblichkeit steuerlich nicht an.

Die Klägerin erzielte aus ihrer Referendartätigkeit im Streitjahr 1996 einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 8.352,75 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 machte sie lediglich Werbungskosten i.H.v. 204,10 DM bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 16. April 1997 auf 0,– DM fest. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren begehrte sie, die Aufwendungen für das Studium in den USA zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Beklagte verwarf mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1998 den Einspruch als unzulässig, da die Klägerin durch eine Einkommensteuerfestsetzung auf 0,– DM nicht beschwert sei.

Mit Schreiben vom 21. Januar 1998, d.h. noch innerhalb der Klagefrist gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung, beantragte die Klägerin die Festsetzung eines Verlustabzuges i.H.v. 45.960,– DM.

Der Beklagte lehnte die Erteilung eines Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.1996 mit Verfügung vom 6. Februar 1998 ab, da die Kosten eines Erststudiums stets Berufsausbildungskosten darstellten. Dies treffe auch für ein während des Erststudiums durchgeführtes Vertiefungs- oder Angleichungsstudium zu.

Den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. November 1998, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellten die Aufwendungen für ein Zweitstudium Fortbildungskosten dar, wenn bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt habe und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handele, durch das die während des Erststudiums erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden und nicht der Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht werde. In ihrem Falle habe das erste juristische Staatsexamen bereits zu einem Studienabschluß geführt. Das Aufbaustudium habe der Ergänzung und Vertiefung der im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse im internationalen Recht gedient.

Der Darlehensvertrag mit ihrem Vater sei ebenfalls anzuerkennen.

Die Klägerin beantragt,

  • den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung zu verpflichten, den vortragsfähigen Verlust zum 31. Dezember 1996 auf DM 33.791,– abzüglich der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit festzustellen;
  • hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem er zunächst aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19. April 2000 II 81/99 die Auffassung vertreten hatte, dass die Aufwendungen für den Erwerb des Titels „Master of Law” als Werbungskosten anzuerkennen seien, hat er in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass diese Aufwendungen keine Werbungskosten darstellten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist überwiegend begründet.

Die Ablehnung der Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes nach § 10d Abs. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG – i...

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