Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Umgehung im Sinne von § 42 AO ist gegeben, wenn eine vertragliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
2) Unangemessen ist eine Gestaltung bei der ein Elternteil dem minderjährigen Kind einen Barbetrag schenkt, den das Kind noch am selben Tag dem anderen Elternteil als Darlehen zur Schließung einer Finanzierungslücke zur Verfügung stellt.
Normenkette
AO 1977 § 42
Nachgehend
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (Bekl) Zahlungen von zus. DM ……… (3 × DM ………), die die Kläger (Kl) jeweils am ……… des Streitjahres 1994 auf Bankkonten ihrer ……… Kinder überwiesen haben, zu Recht nicht als Werbungskosten (Darlehnszinszahlungen) bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt hat.
Der im Jahre ……… geborene Kläger ist seit ……… verheiratet mit der im Jahre ……… geborenen Klägerin und mit ihr zusammenzuveranlagen. Die Kl haben mit notariellem Vertrag vom ……… Gütertrennung vereinbart (Bl. 23 d.A.). Die Klägerin betreibt schon jahrzehntelang in ………, der Kläger ebenfalls schon jahrelang als ……… Die Kl haben ……… gemeinsame Kinder, und zwar
- den am ……… geborenen ……… (bis zum Sommer des Streitjahres Schüler, danach Grundwehrdienst),
- die am ……… geborene ……… (im Streitjahr Schülerin) und
- den am ……… geborenen ……… (im Streitjahr Schüler).
Der Kläger war neben seiner Mutter und seinen Geschwistern Miterbe zu 1/6 an dem elterlichen Wohn- und Geschäftshaus ……… Mit notariellem Vertrag vom ……… erwarb er die restlichen 5/6 Anteile zu einem Kaufpreis von DM ……… hinzu (Bl. 21 d.A.). Auf die Klägerin wurde nach Angaben ihres steuerlichen Beraters, des Steuerberaters ……… (………), schon frühzeitig von ihren Eltern u.a. Barvermögen übertragen, das sie auch unter Ausnutzung der damaligen Freibeträge von je DM 90.000.– gem. § 16 Abs. 1 ErbStG ihren drei Kindern zugute kommen lassen wollte. Die Kinder sollten sodann die geschenkten Beträge ihrem Vater zur Zahlung des Kaufpreises von DM ……… zur Verfügung stellen. Aus diesem Grunde versprach die Klägerin mit notariellem Schenkungsversprechen vom ……… (vgl. § 1 Satz 1 Schenkungsversprechen, U.R.Nr. ………, Bl. 79 ff d.A.) ihren ……… damals minderjährigen Kindern, jeweils vertreten durch den gerichtlich bestellten Pfleger ………, einen Barbetrag von je DM ……… Weiter heißt es in § 1 Satz 2 dieses Schenkungsversprechens, daß die Schenkung am ……… vollzogen wird. Die Schenkungsteuer wurde gem. den drei Schenkungsteuerbescheiden vom ……… entrichtet (Bl. 76 ff d.A.). Nach dem taggleichen, weiteren, notariell beurkundeten Darlehnsvertrag vom ……… (U.R.Nr. ………, Bl. 82 ff d.A.), in dem bis auf die Besicherung insoweit übliche Vereinbarungen betr. Zinssatz, Zinszahlung (……… % p.a. jährlich ab ………, zahlbar jeweils am Jahresende, vgl. § 2 Darlehnsvertrag, Bl. 83 d.A.), Rückzahlung etc. getroffen waren, gewährte jedes der ……… Kinder, wiederum vertreten durch den gerichtlich bestellten Pfleger Steuerberater ………, ihrem Vater ein bares Darlehn von DM ……… Weiter heißt es in § 1 dieses Darlehnsvertrags, daß die Darlehnsgewährung am ……… erfolgt und auf unbestimmte Zeit läuft. Schenkungsvertrag und Darlehnsvertrag wurden durch Beschluß des Amtsgerichts ……… vormundschaftsgerichtlich (Bp-Handakte, Bl.17,18) genehmigt. Der Prozeßbevollmächtigte der Kl konnte in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr belegen, ob seinerzeit die Klägerin und Mutter der drei Kinder den Gesamtbetrag von ……… , als Bardarlehn gewährt, zunächst auf Konten der drei Kinder überwiesen hat und dann von deren Konten der Gesamtbetrag von ……… an die übrigen Miterben zu 5/6 des Hauses ……… überwiesen worden ist oder ob die Klägerin den Gesamtbetrag von ……… unmittelbar an die übrigen Miterben zu 5/6 des Hauses ……… überwiesen hat. Mit notariellem Vertrag vom ……… übertrug der Kläger sodann im Wege der Schenkung den hälftigen Anteil an dem Haus ……… auf die Klägerin Bl. 87 d.A.). Nach dem Vortrag der Kl erfolgte diese schenkweise Übertragung in der Erwartung des Klägers, daß die Klägerin, die seinerzeit von ihrem Elternhaus her finanziell sehr viel liquider gestellt war als der Kläger, mit ihren Mitteln den erheblichen Renovierungsaufwand für das Haus ……… finanzierte, was sie auch tat (Bl. 22 d.A.). Dieser Finanzierungsaufwand belief sich bis 1994 einschließlich auf DM ……… (im Streitjahr wurde ein Erhaltungsaufwand von DM ……… geltend gemacht, vgl. auch die in der mündlichen Verhandlung eingereichte Aufstellung hierüber, B. 85 d.A.).
Der Kl bzw. ab Sommer 1981 die Kl als Miteigentümer des Hauses ……… erbrachten regelmäßig die vereinbarten Zinszahlungen von zus. DM ……… jährlich an ihre ……… Kinder. Die Einkünfte der Kl aus Vermietung und Verpachtung betr. das Grundstück wurden einheitlich und ge...