rechtskräftig
Tatbestand
Die Klägerin (Kl.) wurde für die Streitjahre 1990 und 1991 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Für das aus ihrer im Jahre 1983 geschiedenen Ehe mit dem Beigeladenen stammende, im Jahre 1973 geborene gemeinsame Kind D. berücksichtigte das Finanzamt einen halben Kinderfreibetrag. Das Kind D. lebte im Haushalt des Beigeladenen. Nach den von der Klägerin abgegebenen Steuererklärungen bestanden ihre Einkünfte ausschließlich aus folgenden im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Friseuse erzielten Einnahmen:
1990 |
1991 |
14.400,– DM |
brutto |
14.760,– DM |
brutto |
482,– DM |
LSt |
544,– DM |
LSt |
2.585,– DM |
ArbN-Anteil |
2.734,– DM |
ArbN-Anteil |
zur SozVer. |
zur SozVers. |
|
|
11.333,– DM |
netto |
11.482,– DM |
netto |
Nachdem das für die Einkommensteuerveranlagung des Beigeladenen zuständige Finanzamt mitgeteilt hatte, daß dieser die Übertragung des halben Kinderfreibetrages für 1990 beantragt hatte, weil die Klägerin mit ihren (unstreitig) monatlich gezahlten 88,20 DM ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachgekommen sei, ließ sich das beklagte Finanzamt vom Beigeladenen bzw. dessen steuerlichen Berater die Kopie eines gerichtlichen Vergleichs vom 27. Oktober 1983 (Geschäfts-Nr. … F. Amtsgericht – Familiengericht – …) vorlegen, wonach die Kl „unter Zugrundelegung eines derzeitigen Bruttoeinkommens von 1.600,00 DM = netto 1.100,00 DM” zu Händen des beigeladenen Kindes Unterhalt in Höhe von 200,00 DM monatlich zu zahlen hatte; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich Bezug genommen. Darüberhinaus legte der Beigeladene eine Bescheinigung der ihn in der Unterhaltssache der Tochter D. vertretenden Rechtsanwälte vor, in der diese bestätigten, daß nach dem Vergleich vom 27.10.1983 kein abändernder Vergleich geschlossen worden sei.
Gegen die auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheide über Einkommensteuer 1990 und 1991 vom 03.02.1993, in denen die Berücksichtigung des bisher gewährten halben Kinderfreibetrages versagt wurde, legte die Kl Einsprüche ein, zu deren Begründung sie vortrug, zu höheren als den geleisteten Zahlungen nicht im Stande und nicht verpflichtet gewesen zu sein. Zutreffend sei, daß statt der ursprünglich im Vergleich festgelegten 200,00 DM nur 88,20 DM monatlich gezahlt worden seien, was jedoch jahrelang unbeanstandet geblieben sei. Erst Ende 1991 habe die inzwischen volljährig gewordene Tochter von ihr – der Kl – die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen den seinerzeit vereinbarten 200,00 DM und den gezahlten 88,20 DM gefordert. Mangels ausreichenden Einkommens habe sie – die Klägerin – die früher einmal festgelegte Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen können, jedoch das geleistet, was sie zu leisten im Stande gewesen sei. Hierzu legte die Kl die Korrespondenz der von ihr beauftragten Anwälte mit den Anwälten des Beigeladenen vor, aus der sich im wesentlichen die folgende Entwicklung des zwischen ihr und dem Beigeladenen bestehenden Streits ergibt:
Wegen Nichtzahlung der sich aus dem Vergleich ergebenen Unterhaltsverpflichtung betrieben die Anwälte des Beigeladenen bzw. der Tochter D. gegen die Kl die Zwangsvollstreckung. Am … wurde die Forderung der Kl gegen ihren damaligen Arbeitgeber gepfändet. Am … wurde der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt. Am … erhoben die damaligen Bevollmächtigten der Kl Abänderungsklage gegen die Tochter D. vertreten durch den Beigeladenen, mit dem Antrag auf Feststellung, daß die Kl nicht verpflichtet sei, an die Tochter D. aufgrund des Vergleichs vom 27.10.1983 einen monatlichen Kindesunterhalt von 200,00 DM zu zahlen. Begründet wurde dieser Antrag mit einer Steigerung der Mietzahlungsverpflichtung um monatlich 185,00 DM. Am … reichte die Tochter D. vertreten durch den Beigeladenen, die Klageerwiderung ein mit dem Antrag, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Dieser Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Kl die aus dem Mietvertrag folgenden Verpflichtungen nicht nachgewiesen und im übrigen für die Miete und die Nebenkosten nicht alleine aufzukommen habe. Der mit ihr zusammenlebende Freund beteilige sich zumindest in Höhe der Hälfte der Gesamtmiete an den Wohnkosten. Hilfsweise wurde geltend gemacht, die Kl sei verpflichtet, eine kleinere Wohnung zu mieten.
In der Folgezeit wurde das Verfahren offenbar von beiden Parteien nicht mehr weiter betrieben und deshalb zum Ruhen gebracht. Nachdem im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Betrag von monatlich 88,20 DM als pfändbar festgestellt worden war, führte die damalige Arbeitgeberin diesen Betrag an die Tochter bzw. den Beigeladenen ab. Ab 1987 wurde dieser Betrag dann monatlich aufgrund eines von der Kl erteilten Dauerauftrags abgeführt.
Mit Schreiben vom 09.08.1985 forderten die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Kl die Tochter bzw. den Beigeladenen auf zu erklären, daß aus dem gerichtlichen Vergleich vom 27.10.1983 keinerlei Rechte mehr hergeleitet würden. Mit Schreiben vom 22.08.1985 teilten diese mit, daß eine derartige Ver...