Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung
Leitsatz (redaktionell)
1. Vom Erlaubnistatbestand des § 3 StBerG werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst.
2. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer in einem Mitgliedsstaat über eine Infrastruktur verfügt, die ihm eine stabile und kontinuierliche Erwerbstätigkeit ermöglicht, ist die Tätigkeit nicht mehr "vorübergehend".
Normenkette
StBerG § 4; EGV Art. 49-50; StBerG § 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Sitz in … Sie hat Niederlassungen in … (Niederlande) und … (Belgien). Die Klägerin wird nach den vorliegenden Schriftsätzen von den Direktoren … und … vertreten. Nach Angaben der Klägerin gehören zu ihrem Firmenzweck u.a. „umfassende Buchführung und Steuerberatung”. Mit diesem Firmenzweck ist die Klägerin in das niederländische Handelsregister (Kamer van Koophandel) eingetragen. Auch in dem vorliegenden Handelsregisterauszug der Kamer van Koophandel vom 22.12.2005 werden … und … als Direktoren ausgewiesen. Als Wohnort der Direktoren ist in dem Handelsregisterauszug jeweils eine deutsche Adresse (…, …, und …straße …) ausgewiesen.
Die Klägerin ist nicht gemäß § 32 Abs. 3 StBerG in Deutschland als Steuerberatungsgesellschaft i. S. des § 49 StBerG anerkannt. Die Direktoren sind beide in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. Die Bestellung von Herrn … wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb ebenso erfolglos wie eine daraufhin von Herrn … eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (…). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom …). Im Anschluss an den Beschluss des BFH wurde Herr … aus dem Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer gelöscht.
Am 09.08.2005 trat die Klägerin im Besteuerungsverfahren der …- und … GmbH (E-GmbH; Steuernummer: …) gegenüber dem Beklagten als Bevollmächtigte auf. Sie beantragte unter anderem die Auszahlung von Beträgen zum Steuerabzug von Bauleistungen. Mit Bescheid vom …2005 wies der Beklagte die Klägerin unter Berufung auf die Vorschriften des § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurück. Die Zurückweisung wurde per Einschreiben mit Rückschein an die belgische Niederlassung der Klägerin übersandt. Der unterschriebene Rückschein befindet sich in den Steuerakten des Beklagten. Die Klägerin legte gegen die Zurückweisung am …2005 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig beim Beklagten die Aussetzung der Vollziehung des Zurückweisungsbescheides.
Der Beklagte teilte der E-GmbH am …2006 gemäss § 80 Abs. 8 AO mit, dass er die Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen habe. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom …2006 Sprungklage „wegen Zurückweisung als Bevollmächtigte/Vertreterin; Bescheid vom …2006 unter der Steuernummer: …” erhoben. Sie beantragte u.a., den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Sprungklage war bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 11 K … anhängig und wurde gemäß § 45 Abs. 3 FGO an den Beklagten abgegeben.
Am …2006 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin vom …2005 gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigte der Firma E-GmbH vom …2005 als unbegründet zurück und lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. In der Einspruchsentscheidung wies der Beklagte darauf hin, dass sich sowohl der Einspruch vom …2005 als auch die Sprungklage, der nicht zugestimmt worden sei, gegen die Zurückweisung vom … 2005 richte.
Der Beklagte begründet die Zurückweisung damit, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG nicht erfülle. Die Registrierung als Limited in England und Wales und das Büro in … berechtige die Klägerin nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland. Zwar könnten gemäß § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 50 EG-Vertrag Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen seien, in Deutschland geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, soweit sie in ihrem Niederlassungsstaat geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürften. Im Streitfall sei aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin in Belgien zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sei. Davon abgesehen trete die Klägerin unter der inländischen Bezeichnung Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft auf. Dies sei gemäß § 3 Nr. 4 Satz 2 StBerG nicht zulässig. Entsprechendes gelte für die Niederlassung in …, auch wenn die Klägerin in den Niederlanden im Handelsregister eingetragen sei. Unabhängig hiervon liege im Streitfall auf der Hand, dass die Vorschriften über die Hilfe...