rechtskräftig
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 13.06.2000; Aktenzeichen I R 23/00) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse.
Die mit Vertrag vom 07.10.1980 gegründete Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro für bautechnische Gesamtplanung. Am Stammkapital in Höhe von 100.000 DM waren in den Streitjahren die Geschäftsführer A. und B. mit jeweils 50 % beteiligt.
Die Klägerin trat durch Vereinbarung vom 5.12.1990 mit Wirkung zum 1.10.1991 dem Verein „C. e. V.” (C.) bei. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunde nebst Anlagen verwiesen.
Bei dem C. handelt es sich um eine Gruppenunterstützungskasse für bestimmte Berufsgruppen. Geschäftsgegenstand des C. ist im wesentlichen die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer der Trägerunternehmen. Zur Finanzierung der Versorgungsleistungen erhält er bestimmte Zuwendungen (Dotierungen) von seinen Trägerunternehmen. Der C. ist eine sog. rückgedeckte Unterstützungskasse, weil er sich die Mittel zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen durch eine Versicherung verschafft.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der (Rückdeckungs-)Versicherung, dem C. und der Klägerin als Trägerunternehmen stellen sich im einzelnen wie folgt dar:
Grundlage für die Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer ist eine Versorgungszusage der Klägerin als Trägerunternehmen (vgl. Bl.104 f. der FG-Akten). Die Klägerin schaltet zum Zwecke der späteren Erfüllung dieser Zusagen den C. als Versorgungskasse ein. In der Vereinbarung vom 05.12.1990 sind die Pflichten des Trägerunternehmens (Klägerin) und des C. geregelt. Nach § 14 der Satzung des C. stellt er Richtlinien für die Gewährung der Leistungen auf (Leistungsplan). Nach diesem Leistungsplan werden Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer der Trägerunternehmen nur soweit gewährt, als das betreffende Trägerunternehmen der Kasse ausreichende Mittel (Dotierungsbeträge) zur Verfügung stellt. Die Leistungsanwärter und -empfänger (Arbeitnehmer der Klägerin, die entweder schon Versorgungsleistungen enthalten oder ab einem bestimmten Lebensjahr erhalten sollen) haben gegenüber dem C. keinen Rechtsanspruch auf Leistungen (§§ 10, 11 des Leistungsplans; vgl. Bl. 116 f. der FG-Akten). In dem Leistungsplan sind die Leistungsvoraussetzungen sowie die einzelnen Leistungsarten definiert (vgl. Bl. 113 ff der FG-Akten).
Die Vereinbarung vom 05.12.1990 zwischen dem C. und der Klägerin sieht vor, daß die Kasse zur Erbringung ihrer Leistungen Lebensversicherungen in Form von Rückdeckungsversicherungen abschließt. Die vom C. bei dem Versicherungsunternehmen D. Lebensversicherung AG (D.) in Erfüllung dieser Verpflichtung abgeschlossenen Versicherungen sind so gestaltet, daß die Verwaltungskosten über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden (sog. „ungezillmerte” Verträge) und somit direkt Kapital gebildet werden kann. Versicherungsnehmer ist der C., Versicherte sind die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Die Dotierungen der Klägerin an die Kasse werden von dieser als Versicherungsbeitrag an die D. verwendet. Die Versicherungssumme zuzüglich Überschußanteile soll grundsätzlich den Versorgungsanspruch der Mitarbeiter der Trägerunternehmen absichern. Die Versorgungsverpflichtungen sind dabei kongruent rückgedeckt, d.h. die vom C. zu erbringenden Versorgungsleistungen werden durch die Versicherungen voll abgedeckt. Alle (späteren) Versicherungsleistungen werden an die Kassen gezahlt (vgl. den Rahmenvertrag über Rückdeckungsversicherungen zwischen der C. und der D. vom 09.11./06.12.1990 nebst „Allgemeinen Bestimmungen für den Rahmenversicherungsvertrag”; Bl. 88 ff der FG-Akten).
Nach § 4 der Vereinbarung vom 05.12.1990 kann der C. dem Trägerunternehmen verzinsliche Darlehen bis zur Höhe des anteilig vorhandenen Kassenvermögens gewähren. Die Mittel hierfür stammen aus den Rückdeckungsversicherungen. Hierzu heißt es in den von der Klägerin vorgelegten, im Streitfall einschlägigen Fasssung der „Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung” (ABL):
„§ 5 Sie wollen eine Vorauszahlung?
1 Wir können ihnen bis zur Höhe der Rückvergütung (…) eine zu verzinsende Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung gewähren. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
2 Eine Vorauszahlung werden wir mit der fälligen Versicherungsleistung sowie im Falle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung verrechnen; vorher werden wir sie nicht zurückfordern. Sie hingegen können den Vorauszahlungsbetrag jederzeit zurückzahlen.”
Der volle Vorauszahlungsbetrag wird von dem C. mit separatem Vertrag als Darlehen an die Trägerunternehmen weitergegeben. Dabei ist der Zinsfuß identisch mit der Verzinsung der Vorauszahlungen (7,75 %) durch den C.. Für die Darlehen an die Trägerunternehmen besteht kein konkreter Tilgungsplan. Es erfolgt vielmehr im Versicherungsfall (Versorgungsfall) regelmäßig eine Verrechnung des Darlehens mit der fälligen Lebensversicherung. Aller...