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FG Köln Urteil vom 10.11.1999 - 13 K 2306/98

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Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.06.2000; Aktenzeichen I R 23/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse.

Die mit Vertrag vom 07.10.1980 gegründete Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro für bautechnische Gesamtplanung. Am Stammkapital in Höhe von 100.000 DM waren in den Streitjahren die Geschäftsführer A. und B. mit jeweils 50 % beteiligt.

Die Klägerin trat durch Vereinbarung vom 5.12.1990 mit Wirkung zum 1.10.1991 dem Verein „C. e. V.” (C.) bei. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunde nebst Anlagen verwiesen.

Bei dem C. handelt es sich um eine Gruppenunterstützungskasse für bestimmte Berufsgruppen. Geschäftsgegenstand des C. ist im wesentlichen die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer der Trägerunternehmen. Zur Finanzierung der Versorgungsleistungen erhält er bestimmte Zuwendungen (Dotierungen) von seinen Trägerunternehmen. Der C. ist eine sog. rückgedeckte Unterstützungskasse, weil er sich die Mittel zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen durch eine Versicherung verschafft.

Die Rechtsbeziehungen zwischen der (Rückdeckungs-)Versicherung, dem C. und der Klägerin als Trägerunternehmen stellen sich im einzelnen wie folgt dar:

Grundlage für die Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer ist eine Versorgungszusage der Klägerin als Trägerunternehmen (vgl. Bl.104 f. der FG-Akten). Die Klägerin schaltet zum Zwecke der späteren Erfüllung dieser Zusagen den C. als Versorgungskasse ein. In der Vereinbarung vom 05.12.1990 sind die Pflichten des Trägerunternehmens (Klägerin) und des C. geregelt. Nach § 14 der Satzung des C. stellt er Richtlinien für die Gewährung der Leistungen auf (Leistungsplan). Nach diesem Leistungsplan werden Versorgungs...

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