Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwilliger Entschädigungsfond versicherungssteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Zahlungen an einen Fond, den Kläranlagenbetreiber freiwillig errichtet haben, um eventuelle Risiken aus der landwirtschaftlichen Verwertung von Rückständen gemeinsam zu tragen, unterliegen der Versicherungssteuer. Hierbei ist es unerheblich, dass die Geschädigten (Landwirte) nach der konkreten Vertragsgestaltung keine Möglichkeit haben, ihren Entschädigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, sondern letztlich von der Entscheidung der Regulierungskommission bzw. des Widerspruchsausschusses abhängig sind, solange hierdurch eine willkürliche Verweigerung von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen ist.
Normenkette
VersStG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger zu Recht gem. § 7 Versicherungsteuergesetz (VersStG) als Versicherer zur Zahlung von Versicherungsteuer in Anspruch genommen hat.
Bei dem Kläger handelt es sich um ein „unselbstständiges Treuhandvermögen” der kommunalen …(…), das von der … … (A) verwaltet wird.
Die Errichtung des Klägers erfolgte zur Förderung der landbaulichen Verwertung des in gemeindlichen Klärwerken anfallenden …. Nach dem Inhalt eines Referats des ehemaligen Geschäftsführers der A, Herrn … …, und den Ausführungen des A im vorliegenden Verfahren sowie im Rahmen der Verfassungsbeschwerden gegen den – ab dem 1.1.1999 eingerichteten – „gesetzlichen …-Entschädigungsfonds nach § 9 DüngMG” hatte die Errichtung des Fonds im wesentlichen folgenden politischen und wirtschaftlichen Hintergrund (vgl. hierzu insbesondere …, Fondsregelung bei …verwertung, A-Information 4/1989, 80 f.; Beschluss des BverfG v. 18.5.2004 2 BvR 2374/99, JuS 2004, 931):
Der …fonds wurde auf Druck der Landwirtschaft ins Leben gerufen. Nach Einführung der …verordnung und der hierdurch bewirkten Sensibilisierung für die Risiken der landwirtschaftlichen …verwertung Anfang der 80er Jahre hat der Deutsche … auf eine Haftungsübernahme der kommunalen …abgeber gedrängt. Nachdem die damalige Bundesregierung die Einführung einer Gefährdungshaftung und die Deutschen … eine Versicherung der Haftungsrisiken abgelehnt hatten, ist der Kläger als freiwilliger …fonds gegründet worden.
Die kommunalen Spitzenverbände, die …. Vereinigung und der Deutsche … stimmten letztlich darin überein, dass eine Fondslösung der beste Weg zur Abdeckung solcher Risiken sei, da dadurch auch sichergestellt werde, dass die finanziellen Belastungen der …abgeber überschaubar und kalkulierbar blieben. Diese Verbände entwickelten daher das Fondsmodell, das zur Gründung des Klägers führte. Der …fonds sollte dabei nicht der Abdeckung gesetzlicher Schadenersatzansprüche der Landwirte gegen die …abgeber dienen. Diese sollten vielmehr durch die Fondslösung unberührt bleiben und nach wie vor in den für die …abgeber bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz fallen. Der …fonds sollte nach seiner Konzeption nur zusätzliche Entschädigungsleistungen erbringen, die sicherstellten, dass die Landwirte für jeden Schaden, der auf die …aufbringung zurückzuführen ist, entschädigt würden.
Das Fondsmodell beruht auf dem Abschluss eines Vertrages zwischen dem …abgeber und dem Landwirt (…aufbringungsvertrag) sowie einer „Treuhandvereinbarung” zwischen dem …abgeber und der A, durch die der …abgeber sich am …fonds beteiligt.
In dem …aufbringungsvertrag stellt der Landwirt für eine bestimmte Zeit Grundstücke zur Aufbringung von … aus der Abwasseranlage des Abgebers bereit (§ 1). Die Abnahme des … kann je nach der Vereinbarung im Einzelnen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen (§ 4). In § 5 des Vertrages verpflichtet sich der Abgeber, dem Abnehmer im Rahmen seiner gesetzlichen Haftung die Schäden zu ersetzen, die bei der landwirtschaftlichen Verwertung dadurch entstehen, dass er seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht nachkommt (Abs. 1). Im gleichen Umfang stellt der Abgeber den Abnehmer von Ersatzansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Einarbeiten des … gegen ihn erhoben werden (Abs. 2). In § 5 Abs. 3 des …aufbringungsvertrages verpflichtet sich der …abgeber außerdem, dem …fonds beizutreten. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:
„….”
Wegen des weiteren Inhalts des …aufbringungsvertrages wird auf das entsprechende Vertragsmuster verwiesen, das sich in den Steuerakten befindet.
Die „Treuhandvereinbarung über die Beteiligung am …fonds” wird jeweils zwischen der A, vertreten durch ihren Geschäftsführer, und dem einzelnen …abgeber (Kommune oder Kommunalverband) geschlossen. Die Treuhandvereinbarung sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor: „…”
Dem Kläger sind bis zum Streitjahr ca. … …abgeber beigetreten, deren Jahresbeiträge gemäß § 3 der „Treuhandvereinbarung” sich im Streitjahr auf insgesamt … DM beliefen. Davon wurde ein Betrag in Höhe von … DM bereits im ersten Halbjahr ...