Revision ist zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit des Steuerbescheides
Leitsatz (redaktionell)
1) In einem Steuerbescheid müssen verschiedene Steuerfälle mit der genauen Angabe, welcher Lebenssachverhalt betroffen ist (Besteuerungstatbestand; Besteuerungszeitraum), für jeden Steuerfall gesondert festgesetzt werden.
2) Es verstößt gegen § 157 Abs. 1 AO, wenn in einem Schenkungsteuerbescheid einzelne Lebenssachverhalte, die nur in einem Fahndungsprüfungsbericht aufgeschlüsselt sind, unter einem einzigen "Erwerb" zusammengefasst und mit einem Summenbetrag der geschuldeten Schenkungsteuer ausgewiesen werden.
3) Ein solcher Mangel ist für den Bestand des Bescheids konstitutiv. Er führt zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO, weil er schwerwiegend und bei verständiger Würdigung offenkundig ist.
Normenkette
ErbStG § 7; AO 1977 §§ 119, 157 Abs. 1, § 125 Abs. 1; ErbStG § 2
Tatbestand
Streitig ist zum einen, ob die Klägerin (bereits) im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Geldtransfers in Deutschland unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig gewesen ist, und zum anderen, ob und inwieweit Überweisungen ihres mittlerweile verstorbenen Lebensgefährten aus K. auf ihre inländischen Konten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Tatbestand unentgeltlicher Zuwendungen erfüllen.
Die Klägerin – eine deutsche Staatsangehörige – hatte bis Anfang der 90'er Jahre zusammen mit ihrem am 00.00.0000 verstorbenen … Lebensgefährten L. M. (M.) in K. gelebt. M. war Präsident eines in D. (K.) ansässigen …unternehmens gewesen, in dem die Klägerin als „…” gearbeitet hatte. Aus ihrer Beziehung mit M. ist die am 00.00.0000 in K. geborene gemeinsame Tochter T. (T.) hervorgegangen, die in K aufgewachsen und von 00.00 bis 00.00 als … bei der A. GmbH in G. beschäftigt gewesen ist. Bereits seit 0000 ist die Klägerin mit alleinigem Wohnsitz in der … in B. gemeldet, wo sie Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus (seit 0000 Zweifamilienhaus) bebauten Grundstücks ist.
Im 00.00 übersandte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B. (SteuFA) der Erbschaftsteuerstelle des Beklagten eine Ausfertigung seines Berichts vom 00.00.0000 über die Feststellungen einer bei der Klägerin durchgeführten – unter anderem die „Schenkungsteuer 1993 – 1997” betreffenden – Fahndungsprüfung. Darin vertrat die SteuFA unter Berücksichtigung der in Tz. 7.2 des Berichts zusammengestellten Indizien und Anhaltspunkte die Auffassung, dass die Klägerin spätestens ab 0000 über einen inländischen Wohnsitz verfüge und infolgedessen seitdem unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig sei. Des weiteren stellte die SteuFA aufgrund beschlagnahmter Bankunterlagen fest, dass die Klägerin – wie es in Tz. 7.3 des Berichts vom 00.00.0000 heißt – „im Prüfungszeitraum Geldzuwendungen von Herrn L.M. – dem Vater der gemeinsamen Tochter – i.H. v. ca. … DM” erhalten habe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten verwies die SteuFA auf Anlage 4 ihres Berichts. In dieser Anlage, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die in den Jahren 1993 – 1997 auf den Konten der Klägerin zu verzeichnenden Geldzuflüsse unter Angabe des jeweiligen Datums der Gutschrift, ihrer Höhe, der Person des Zuwendenden, des kontoführenden Kreditinstituts und der Nummer des betreffenden Kontos tabellarisch aufgelistet. Im Anschluss an diese Übersicht ist die Schenkungsteuer wie folgt berechnet:
Schenkungen |
1993 |
… DM |
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1994 |
… DM |
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1995 |
… DM |
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… DM |
Freibetrag Steuerklasse IV |
3.000,00 |
DM |
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… |
DM |
gerundet |
… |
DM |
Steuersatz |
… v.H. |
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Schenkungsteuer |
… |
DM |
Hierzu erläutert der SteuFA-Bericht vom 00.00.0000 unter Tz. 14 weiter, die aus der Anlage 4 ersichtlichen Überweisungen seien „steuerpflichtige Erwerbe i.S.d. §§ 1,7,10 ErbStG”, die der Schenkungsteuer unterlägen, da die Klägerin Inländerin i.S.d. § 2 ErbStG sei. Wegen der Ermittlung der Schenkungsteuer verwies Tz. 15 abermals auf Anlage 4.
Nachdem der Klägerin der Fahndungsbericht vom 00.00.0000 zur Kenntnis gegeben worden war, wandte diese unter Hinweis auf verschiedene dem Beklagten zugeleitete Unterlagen, u.a. eine schriftliche Erklärung des Rechtsanwalts des M. – Herrn H. – vom 00.00.0000 ein, dass es sich bei den von M. überwiesenen Beträgen teilweise um ihr eigenes angespartes Kapitalvermögen, teilweise um angesammelte Unterhaltsleistungen für ihre Tochter, die in K. auf deren Namen angelegt worden seien, und zum Teil um Unterhaltszahlungen des M. an die gemeinsame Tochter gehandelt habe.
Ausgehend von dem bei der Steuerfahndungsprüfung festgestellten Gesamtbetrag aller den Konten der Klägerin im Jahre 1993 gutgeschriebenen Überweisungen von … DM setzte der Beklagte wegen des Erwerbs „…aus der Schenkung des Herrn L. M. in K. von 1993” mit Bescheid vom 00.00.0000 Schenkungsteuer i.H. von … DM gegen die Klägerin fest. Zur Erläuterung verwies er auf die im Bericht vom 00.00.0000 dokumentierten Ergebnisse der Steuerfahndungsprüfung.
Unter demselben Datum erteilte der Beklagte der Klägerin „über Ihren Erwerb aus der Schenkung des Herrn L. M. in K. von ...