rechtskräftig
Tatbestand
Die Klägerin ist seit Februar 1996 Halterin der Kraftfahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen 1) und 2). Die Fahrzeuge sind mit einem Dieselmotor angetriebene Kastenwagen des Herstellers Mercedes-Benz, Typ 210 D-KB mit einem Hubraum von 2.874 ccm und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.800 kg. In den Fahrzeugpapieren wurden beide Fahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung im Oktober 1990 als „PKW Kombi geschlossen” bezeichnet.
Durch den Einbau einer festen Trennwand hinter den beiden Vordersitzen erhöhte sich das ursprüngliche Leergewicht des Fahrzeugs 1) von 2.050 kg auf 2.210 kg, das des Fahrzeugs 2) von 2050 kg auf 2200 kg. Die Zulassungsstelle stufte die Fahrzeuge abweichend von den ursprünglichen Eintragungen im Fahrzeugbrief verkehrsrechtlich als „LKW Geschl. Kasten” ein und teilte dem FA die geänderte Einstufung im Februar 1996 mit.
Das FA folgte dieser Einstufung als LKW nicht und setzte mit Bescheiden vom 8.03.1996 die Kraftfahrzeugsteuer für beide Fahrzeuge nach dem Hubraum (Fahrzeugart: PKW) fest. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 1.07.1996) erhobene Klage.
Die Klägerin hält die steuerliche Einstufung ihrer Fahrzeuge als PKW für nicht gerechtfertigt. Bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild seien die Wagen eindeutig als LKW anzusehen. Bei beiden Fahrzeugen handele es sich von Anfang an sowohl nach der Bauart als auch nach der Konzeption des Herstellers um LKW-Kastenwagen, die ursprünglich nie zum Zwecke der Personenbeförderung im privaten Bereich vorgesehen gewesen seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 1.08.1996 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die KraftSt-Bescheide des FA vom 8.03.1996 in der Form der Einspruchsentscheidungen vom 1.07.1996 aufzuheben und die den Steuerbescheiden zugrundeliegenden Fahrzeuge als Lastkraftwagen zu besteuern.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Fahrzeuge seien vom Hersteller als „PKW-Kombi” konzipiert worden. Durch die Umbaumaßnahmen habe sich das äußere Erscheinungsbild und damit der Charakter der Fahrzeuge nicht geändert. Die subjektive Nutzung eines Fahrzeugs sei für dessen steuerliche Einordnung nicht maßgebend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zutreffend entschieden, daß die Fahrzeuge der Klägerin auch nach dem erfolgten Umbau kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW zu behandeln sind und folglich nach dem Hubraum und nicht nach dem Gesamtgewicht zu besteuern sind. Damit sind die von der Klägerin angefochtenen Bescheide in Form der Einspruchsentscheidung vom 1.07.1996 rechtmäßig.
1. Der Feststellung des FA steht nicht entgegen, daß die Fahrzeuge von der Zulassungsstelle straßenverkehrsrechtlich als LKW eingestuft worden sind: Denn das FA ist – nach gefestigter BFH-Rechtsprechung – an die Feststellungen der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) nicht gebunden. Es ist nach § 88 Abgabenordnung und § 6 der KraftSt-Durchführungsverordnung berechtigt, eigenständig zu prüfen, ob die verkehrsrechtliche Einstufung durch die Zulassungsbehörde zutreffend ist (vgl. u.a. BFH v. 26.Nov. 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 16. Juli 1993 III R 61/92, BFH/NV 1994, 412; vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFH/NV 1997, R 360 m.w.N.).
Das FA hat diese Überprüfung ohne Beanstandung durchgeführt und zu Recht auf die objektive Beschaffenheit (Bauart, Einrichtung), das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs sowie – bei einem Umbau – auch auf die ursprüngliche Konzeption des Fahrzeugherstellers abgestellt. Dabei hat es die übereinstimmenden Kriterien der inzwischen einhelligen BFH- und FG-Rechtsprechung herangezogen (so u.a. BFH v. 26. Juni 1997 VII R 10,11/97, BFH/NV 1997, 906 betr. „Toyota LandCruiser”; vom 29. Juli 1997 VII R 19,20/97, BFH/NV 1998, 217 betr. „Nissan-Patrol”; vom 1. Sept. 1997 VII B 153/97, BFH/NV 1998, 89 betr. „Mitsubishi-Pajero”; vom 30. Sept. 1997 VII B 190/97, BFH/NV 1998, 354 betr. „Jeep”; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BStBl II 1998, 489 betr. „VW-Golf und Opel-Kadett”). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Die Anwendung dieser Kriterien ergibt vorliegend, daß es sich bei den Fahrzeugen der Klägerin auch nach dem Umbau (Einbau einer Trennwand) steuerrechtlich um PKW handelt. Das Kombi-Fahrzeug in der von der Klägerin gefahrenen Version mit beidseitigen seitlichen Fenstern hinter den Vordersitzen sowie einem Fenster in der Hecktür wird nach der Konzeption des Herstellers ausschließlich als PKW mit entsprechender Ausstattung angeboten. Das heißt, es dient überwiegend der Personenbeförderung und ist nicht ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt, Güter zu transportieren. Aus einem solchen Personenwagen wird kein Lastwagen, wenn lediglich eine Trennwand eingebaut wird, ansonsten aber keine weiteren Umbauten vorgenommen werden, die die ursprüngliche Herstellerkonzeption aufheben oder abändern. Durch einen derartig geringfügigen Umbau...