Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung nicht verfassungswidrig
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 EStG ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn einem Steuerpflichtigen nach Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung noch ein Betrag verbleibt, der über dem Existenzminimum liegt.
Normenkette
ESG § 33 Abs. 3; AO § 355; EStG § 33 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages sowie den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen von 5.525 € für die Heimunterbringung des Kindes der Klägerin (A, ….05.1990) im Jahr 2010.
Die Klägerin ist seit dem 1.6.2009 verwitwet. Neben dem Sohn A hat sie noch einen weiteren 1984 geborenen Sohn.
Mit Ihrer Steuererklärung machte sie außergewöhnliche Belastungen für Unterstützungsleistungen an ihren Sohn i.H.v. 525 € monatlich ab Februar 2010 geltend. Darüber hinaus bat sie darum, diese Ausgaben „innerhalb der günstigsten Angabe” zu berücksichtigen.
Der Sohn A bezog im Streitjahr eine Halbwaisenrente i.H.v. 2852 €.
Der Sohn der Klägerin litt – belegt durch ärztliche Gutachten vom 13.05.2009 und 14.04.2010 durch B – unter einer psychischen Erkrankung, weshalb für ihn durch Beschlüsse des Amtsgerichts C vom 22.5.2009 und 29.4.2010 ein Betreuer bestellt wurde. Auf den Antrag der Klägerin vom 14.12.2009 wurde ihr darüber hinaus durch den D Kreis Hilfe gemäß § 41 SGB VIII gewährt. Diese umfasste die Übernahme der Kosten für „Heimpflege inklusive Taschen- und Bekleidungsgeld” gemäß § 34 SGB VIII (Bescheide des Landrats des D Kreises vom 3.2.2010 und 6.1.2011). Durch den D Kreis wurde die Klägerin verpflichtet, monatlich einen Kostenbeitrag i.H.v. 525 € inklusive Kindergeld zu leisten.
Der Sohn war seit Februar 2010 in der Wohngemeinschaft E des Sozialwerks F in G untergebracht. Hierbei handelte es sich um ein Betreuungsangebot für Menschen mit psychischen Erkrankungen in Verbindung mit einer Suchtproblematik.
Mit Bescheid vom 13.9.2011 veranlagte der Beklagte die Klägerin.
Im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigte er keine Freibeträge, bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags berücksichtigte er zwei Freibeträge für die Kinder in einer Gesamthöhe von 14.016 €.
Er wies im Bescheid darauf hin, dass die außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Unterbringung des Sohnes durch den gewährten Kinderfreibetrag abgegolten seien. Im Weiteren erläuterte der Beklagte, dass die Vergleichsberechnung ergeben habe, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 16.9.2011.
Das Kindergeld sowie die Halbwaisenrente für ihr Kind A sei seit Februar 2010 auf das Jugendamt als Leistungsträger übergeleitet worden. Sie habe zusätzlich einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 525 € je Monat geleistet. Diese Kosten müssten entweder beim Kinderfreibetrag i.H.v. 7008 € Berücksichtigung finden oder der Unterhalt sei als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.
Ergänzend wies sie auf das Urteil des BFH vom 30.6.2011 (VI R 14/10) hin, wonach Unterbringungskosten, die krankheitsbedingt erfolgten, außergewöhnliche Belastungen seien.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.4.2012 als unbegründet zurück.
Nach § 31 EStG werde in Bezug auf die Einkommensteuer die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für ein Kind entweder durch das ausgezahlte Kindergeld oder durch den Kinderfreibetrag bewirkt. Insoweit werde eine Günstigerprüfung durchgeführt, welche bei der Klägerin zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Auszahlung von Kindergeld für die Klägerin am Günstigsten sei. Der Anspruch auf Kindergeld sei demjenigen zuzurechnen, der für das Kind einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG habe, auch wenn das Kindergeld an einen Dritten (z.B. einen Träger von Sozialleistungen) ausgezahlt werde. Daher käme die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages einkommensteuerlich nicht in Betracht.
In Bezug auf den Solidaritätszuschlag sei für das Kind A ein Kinderfreibetrag i.H.v. 7008 € berücksichtigt worden.
Die Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen im Rahmen von § 33a Abs. 1 Einkommenssteuergesetz in Bezug auf das Kind A scheitere daran, dass für das Kind ganzjährig Kindergeld gewährt worden sei.
Hinsichtlich der Zahlung von 5775 € im Zusammenhang mit der Unterbringung des Kindes A sei nicht nachgewiesen worden, welche Kosten mit diesem Betrag abgegolten worden seien. Es sei nicht aufgeschlüsselt worden, inwieweit die Kosten einen krankheitsbedingten Mehrbedarf abgedeckt hätten und in welcher Höhe die Kosten auf den typischen Lebensunterhalt entfallen seien.
Grundsätzlich seien alle Aufwendungen für ein Kind mit dem Kindergeld abgegolten. Zusätzlich könnten Krankheitskosten bei außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um Kosten zur Linderung und Heilung einer Krankheit handele. Es sei nicht nachgewie...