Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuererstattungsanspruch bei Abschlusszahlung ohne Tilgungsbestimmung bei späterer getrennter Veranlagung
Leitsatz (redaktionell)
Eine geleistete Abschlusszahlung tilgt mangels Tilgungsbestimmung auch dann zunächst die Steuerschulden des Ehegatten, wenn später eine getrennte Veranlagung durchgeführt wird.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2; EStG §§ 26b, 26a; AO §§ 268, 218
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Erstattungsanspruch zusteht.
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden mit Bescheid vom 26.08.2003, zuletzt geändert mit Steuerbescheid vom 07.11.2003, zusammen zur Einkommensteuer 2001 veranlagt. Die sich aus dem Steuerbescheid vom 26.08.2003 ergebende Zahllast in Höhe von insgesamt 246.562,13 EUR wurde am 23.09.2003 beglichen. Die Festsetzung der Steuerschuld basierte allein auf Einkünften des Ehemanns, da die Klägerin im Ergebnis negative Einkünfte hatte.
Der Zahlung war eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.09.2003 über Abgaben in Höhe von 252.035,43 EUR an die Kreissparkasse L hinsichtlich der Konten des Ehemanns der Klägerin, insbesondere des Geschäftskontos mit der Nr. a vorausgegangen. Zur Drittschuldnerzahlung vom Geschäftskonto in voller Höhe kam es, nachdem die Klägerin Geldbeträge in Höhe von 126.185,28 EUR und 122.972,46 EUR von ihren Sparkonten bei der Kreissparkasse auf dieses Konto eingezahlt hatte. Sowohl die Zahlungsanweisung der Klägerin vom 22.09.2003 als auch die Mitteilung ihres Ehemanns an die Kreissparkasse L vom 22.09.2003, dass die Geldbeträge im Hinblick auf die erfolgte Pfändung überwiesen werden sollen, reichte der Ehemann dem Beklagten unter Bezugnahme auf vorherige telefonische Abstimmungen ebenfalls mit Schreiben vom 22.09.2003 ein.
Mit Schreiben vom 30.07.2006 beantragte die Klägerin für das Streitjahr die getrennte Veranlagung. Daraufhin hob der Beklagte den Bescheid über die Zusammenveranlagung auf und erließ mit Datum vom 09.01.2008 einen Bescheid über die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG. Auf Grund der Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen sowie Kapitalertragssteuer und Zinsabschlag ergab sich für die Klägerin ein Guthaben in Höhe von 15.128,62 EUR, welches am 10.01.2008 auf ihr Konto erstattet wurde. Eine Berücksichtigung der ursprünglich von ihren Sparkonten stammenden Beträge, die im Rahmen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 23.09.2003 an den Beklagten gelangt sind, erfolgte nicht. Diese Beträge wurden vielmehr auf Steuerrückstände des Ehemanns der Klägerin umgebucht (Umbuchungsanweisung vom 21.01.2008).
Im Schreiben vom 20.05.2008 bat die Klägerin um Klärung, was mit der Zahlung in Höhe von 252.035,43 EUR vom 23.09.2003 geschehen sei. Nach ihren Ausführungen im Schreiben vom 27.06.2008 sei die Zahlung der Steuerschuld 2001 ausweislich der vorgelegten Unterlagen von ihr bewirkt worden, weshalb sie um Ausgleich dieses Betrages auf ihr Konto bei der E Bank bat. Mit einer weiteren ausführlichen Begründung bat die Klägerin im Schreiben vom 15.09.2008 um Stattgabe ihres Antrags, andernfalls um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids (Bl. 82 ff. der FG-Akte).
Der Beklagte trat ihrer Auffassung entgegen und erließ mit Datum vom 16.10.2008 einen Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2001.
Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 24.07.2009 als unbegründet zurück.
Nach § 218 Abs. 2 AO entscheide die Finanzbehörde mit einem Abrechnungsbescheid über Streitigkeiten, welche die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des § 218 Abs. 1 AO beträfen. Nach dieser Vorschrift seien Steuerbescheide, Steuervergütungsbescheide, Haftungsbescheide und Verwaltungsakte die Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Der Abrechnungsbescheid entscheide also nur, inwieweit mit den vorgenannten Bescheiden festgestellte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestünden oder inzwischen ganz oder teilweise erloschen seien.
Mit ihrem Anspruch begehre die Klägerin, neben der Anrechnung der von ihr gezahlten Lohnsteuerabzugsbeträge, der auf ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen einbehaltenen Kapitalertragssteuer und des Zinsabschlags auch die Erstattung des, auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Konto ihres Ehemannes durch Drittschuldnerzahlung geleisteten Betrags in Höhe von 249.157,74 EUR (= Auflösung der Festgeldkonten und Einzahlung auf das Konto des Ehemanns).
Diesem Begehren könne das Finanzamt nicht folgen. Auf Grund des Einkommensteuerbescheids vom 26.08.2003 über die Zusammenveranlagung der Einkommensteuer 2001 hätten die Eheleute die geforderten Steuerbeträge und Nebenleistungen als Gesamtschuldner geschuldet. Da die Steuerbeträge nicht fristgerecht entrichtet worden seien, habe das Finanzamt auf Grund der lt. Steuerbescheid erkennbaren Einkommenssituation den Ehemann der...