Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Feststellungsbescheids bei einem Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO
Leitsatz (redaktionell)
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO ermöglicht es dem Steuerpflichtigen nicht, auf seinen schlichten Antrag hin den gesamten Steuerfall wieder aufzurollen, über den das Finanzamt zuvor durch Einspruchsentscheidung abschließend entschieden hat. Vielmehr muss gegen diejenigen Streitpunkte, die schon Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind, Klage erhoben werden.
Normenkette
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, auf einen Antrag des Klägers auf „schlichte” Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO), den Feststellungsbescheid 2000 vom 22.02.2007 zu ändern.
Der Kläger, der in C wohnt, betrieb im Streitjahr bis zur Einstellung seiner freiberuflichen Tätigkeit am 31.12.2003 ein Konstruktionsbüro in gemieteten Räumen in A. Für das Streitjahr wurde er mit Feststellungsbescheid vom 17.09.2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. In der Gewinnermittlung 2000 erklärte der Kläger aus dem Verkauf des Objektes F, B-Straße, einen Veräußerungsverlust in Höhe von … DM und verbuchte einen entsprechenden Abgang des Grundstücks im Anlagevermögen. Aufgrund Prüfungsanordnung vom 24.03.2005 führte das Finanzamt … eine Betriebsprüfung für das Ingenieurbüro des Klägers für die Jahre 2000 bis 2002 durch, die zunächst mit Prüfungsbericht vom 15.06.2005 endete. Mit Datum vom 02.01.2006 erließ der Beklagte nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2002, wobei er für das Jahr 2000 einen Gewinn in Höhe von … DM feststellte. Darin enthalten war ein Erlös aus der Veräußerung des – zwangsverwalteten – Grundstücks F, B-Straße in Höhe von … DM (60 % – Anteil der betrieblichen Nutzung – des gesamten Erlöses in Höhe von … DM). Gegen diese Gewinnfeststellungsbescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 03.01.2006 Einsprüche ein und begehrte für das Streitjahr 2000 insbesondere die Nichterfassung des Veräußerungsgewinns mit der Begründung, dass dieses Grundstück bereits vor 1997 entnommen worden sei, indem der Kläger das Grundstück in der erstmals von ihm selbst erstellten Bilanz und Gewinnermittlung 1997 nicht mehr aufgeführt habe. Den Einsprüchen hinsichtlich der gesonderten Gewinnfestsstellungen der Jahre 2001 und 2002 gab der Beklagte mit Abhilfebescheiden vom 22.02.2007 in vollem Umfang statt. Hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheides 2000 gab der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.02.2007, in der er auch den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob, nur teilweise statt; insbesondere behielt er die grundsätzliche Erfassung des Veräußerungsgewinns bei, änderte allerdings die zugrunde liegende Berechnung, so dass er einen geänderten Gewinn in Höhe von … DM unter Berücksichtigung eines darin enthaltenen Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf des Grundstücks in Höhe von … DM feststellte. Zur Begründung führte er aus, dass eine eindeutige Entnahmeerklärung nicht vorliege.
Mit Schreiben vom 15.03.2007, beim Beklagten eingegangen am 16.03.2007 – also noch innerhalb der laufenden Klagefrist –, stellte der Kläger einen Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO und begehrte erneut die vollständige Nichterfassung des Veräußerungsgewinns, hilfsweise einen zu erfassenden Veräußerungsvorgang als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nach §§ 16, 34 EStG zu behandeln. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2007 ab und stellte dem Kläger anheim, Klage zu erheben. Zur Begründung verwies er bezüglich der begehrten vollständigen Nichterfassung auf die Einspruchsentscheidung vom 22.02.2007. Bezüglich des Antrages, die Veräußerung des Grundstücks als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung i.S.v. §§ 16, 34 EStG zu erfassen, war er der Ansicht, dass es sich nicht um eine Veräußerung, sondern lediglich eine Verlegung des Betriebes handele. Gegen diese Ablehnung der Änderung nach § 172 AO legte der Kläger am 20.04.2007 Einspruch ein, den er am 19.06.2007 begründete. Das Finanzamt wies den Einspruch vom 20.04.2007 mit Einspruchsentscheidung vom 17.08.2007 als unbegründet zurück. Gegen diese Einspruchsentscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass ein Veräußerungsgewinn aus dem – zwangsverwalteten – Grundstück F, B-Straße vollständig nicht zu erfassen sei. Hilfsweise trägt er vor, für den Fall dass ein Veräußerungsgewinn zu erfassen sein sollte, sei dieser als steuerbegünstigte Veräußerung, wenigstens Teilbetriebsveräußerung, nach §§ 16, 34 EStG zu behandeln.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2007 und des Ablehnungsbescheids vom 20.03.2007 das beklagte Finanzamt zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellu...