rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Bevollmächtigtengebühr bei Tätigkeit im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Der Bevollmächtigte, der sowohl im Einspruchs- als auch im Veranlagungsverfahren für den Steuerpflichtigen tätig war, kann für seine weitere Tätigkeit im Einspruchsverfahren bei gesunkenem Streitwert keine höhere Gebühr verlangen, als wenn er nur im Veranlagungsverfahren tätig geworden wäre. Deshalb wird der Gebührenrahmen für das Einspruchsverfahren durch eine einzige volle Geschäftsgebühr auf der Grundlage des höheren Werts des Veranlagungsverfahrens begrenzt.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3 S. 3; BRAGO § 119 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 1
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens.
Die Beteiligten stritten im Verfahren 15 K 4884/93 wegen Einkommensteuer 1986 bis 1988 über die Anerkennung eines Mietverhältnisses und die Berücksichtigung von Zahlungen an die Mutter der Erinnerungsgegner als Versorgungsleistungen. Mit Zwischenurteil vom 00.00.0000 qualifizierte das FG Köln das Mietverhältnis als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Diese Entscheidung hatte im anschließenden Revisionsverfahren allerdings keinen Bestand (BFH-Urteil vom 10. Dezember 2003 IX R 41/01). Nach dem Erlass entsprechender Änderungsbescheide erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wurden mit Beschluss vom 00.00.0000 dem Erinnerungsführer auferlegt; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.
Im Kostenfestsetzungsantrag vom 00.00.0000 (Gerichtsakte Bl. 398) beantragten die Erinnerungsgegner u. a. den Ansatz einer 10/10-Geschäftsgebühr für das Vorverfahren. Dagegen wandte der Erinnerungsführer ein, die Geschäftsgebühr sei zu kürzen, weil der Bevollmächtigte bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Die Erinnerungsgegner vertraten demgegenüber der Auffassung, dass es sich um eine umfangreiche Angelegenheit gehandelt habe, zumal zur erstinstanzlichen Urteilsfindung immerhin 6 Zeugen hätten gehört werden müssen. Daher könne nicht unterstellt werden, dass das Betreiben des Geschäfts im Einspruchsverfahren leichter als im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gewesen sei.
Nachdem der Kostenbeamte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 auf den Haupteinwand des Erinnerungsführers nicht eingegangen war, wurden die zu erstattenden Kosten im anschließenden Erinnerungsverfahren mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 auf 3.641 EUR festgesetzt, wovon auf das Vorverfahren 422 EUR entfielen. Die Geschäftsgebühr war darin mit einer 5/10-Gebühr (267 EUR) berücksichtigt. Zur Begründung führte der Kostenbeamte aus, der Bevollmächtigte erhalte für seine Tätigkeit im steuerlichen Veranlagungsverfahren und im anschließenden Einspruchsverfahren nur eine einheitliche Geschäftsgebühr, weil das Einspruchsverfahren zusammen mit dem vorangehenden Verwaltungsverfahren gebührenrechtlich eine Einheit bilde. Da diese Gebühr (bei Annahme einer 10/10-Gebühr) zu mindestens 5/10 schon im Veranlagungsverfahren entstanden sei, könne sich die Geschäftsgebühr im anschließenden Einspruchsverfahren nur um maximal weitere 5/10 erhöhen, die nach § 118 BRAGO erstattungsfähig seien. Dabei sei allerdings vom Gegenstand des vorausgehenden Veranlagungsverfahrens auszugehen, der mit 33.024 DM zu bemessen sei (Summe der festgesetzten Einkommensteuer 1986 bis 1988). Nach der für Zeiträume vor dem 1. Juli 1994 geltenden Tabelle betrage die volle Gebühr für diesen im Gegenstandswert 1.044 DM, 5/10 also 522 DM (entsprechend 266,86 EUR).
Die Erinnerungsführer sind der Ansicht, der Gegenstandswert für das Vorverfahren sei zu Unrecht mit 33.024 DM angenommen worden. Denn die zu erstattenden Gebühren richteten sich nach dem Gegenstandswert (§ 13 GKG) der im gerichtlichen Verfahren maßgebend sei. Es sei der nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften zu berechnende Wert zugrunde zu legen, also 14.818 DM. Die volle Gebühr für diesen im Gegenstandswert betrage 694 DM, 5/10 also 347 DM (entsprechend 177,42 EUR) und die 3/10-Erhöhungsgebühr 53,23 EUR. Dass die Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren insgesamt mit 10/10 bemessen wurde, beanstandete der Erinnerungsführer vor dem Hintergrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles nicht mehr.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist begründet.
1. Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter für seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren und im Einspruchsverfahren eine Gebühr von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr verlangen für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden (Geschäftsgebühr). Dabei gilt nach § 119 Abs. 1 BRAGO das Einspruchsve...