Nachgehend
Tatbestand
Die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Kläger haben ihren Wohnsitz in P. Im Streitjahr 1993 war der klagende Ehemann Arbeitnehmer der HPP … und Partner KG (Hauptsitz in D.). Zu Beginn des Streitjahres übernahm er als bauleitender Architekt die Leitung eines Projekts in H. (Neubau für die …). Bereits im Vorjahr 1992 war er von seinem Arbeitgeber aufgefordert worden, seien Wohnsitz nach Norddeutschland in den H. Raum zu verlegen. Die Kläger erwarben deshalb mit Vertrag vom … 1992 (wirtschaftlicher Übergang vereinbart zum 20.04.1993) ein Wohnhaus in …/Elbe, … 1, in der Abicht, dieses Haus zu renovieren und ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen. Hierzu ist es dann im Laufe der späteren. Entwicklung nicht gekommen.
Das Haus wurde den Klägern am 16.04.1993 übergeben. Sofort danach begannen die Umbau- und Renovierungsarbeiten. Am 03.05.1993, nahm der Kläger seine Tätigkeit in H. auf, wobei er in … behelfsmäßig wohnte. Die Tätigkeit in H. dauerte nur bis zum 17.05.1993, weil ihm sein Arbeitgeber von einem Tag auf den anderen mitteilte, das Bauvorhaben in H. werde nicht weiter fortgeführt; der Kläger hatte ab sofort ein Bauvorhaben im B. Raum zu betreuen. Daraufhin verkauften die Kläger das Haus in … alsbald nach Abschluß der Renovierungsarbeiten mit Vertrag vom 13.08.1993.
In ihrer Steuererklärung für 1993 machten die Kläger einen Verlust aus dem Grundstücksverkauf als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Ehemannes i.H.v. 35.108,– DM geltend. Der Verlust resultierte im wesentlichen aus den Kosten der Finanzierung. Wegen der Berechnung des Verlustes im einzelnen, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, wird Bezug genommen auf die mit den entsprechenden Erläuterungen versehene Aufstellung des Klägers in der Anlage zu seiner Steuererklärung. Bezüglich der Versetzung nach Norddeutschland wurde eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt.
Das Finanzamt veranlagte die Kläger mit Steuerbescheid vom … 1995 zur Einkommensteuer und erkannte den Verlust aus dem Kauf bzw. Verkauf des … Grundstücks nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit an.
Mit Einspruchsentscheidung vom … 1995 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Ganz allgemein gelte der Satz, daß die Aufwendungen für die eigene Wohnung zur steuerlich/nicht berücksichtigungsfähigen privaten Lebensführung gehöre. Derartige Aufwendungen könnten gemäß § 12 Nr. 1 EStG nur dann zu abzugsfähigen Werbungskosten führen, wenn sie beruflich veranlaßt seien und soweit die private Mitveranlassung nur von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Andernfalls gelte das Aufteilungs- und Abzugsverbot in allen Fällen, in denen die Aufwendungen nicht nach objektiven Merkmalen in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden könnten. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zählten zu den Überschußeinkünften (§ 2 Abs. 1 EStG). Wesentliches Merkmal der Überschußeinkünfte sei, daß Wertminderungen von Wirtschaftsgütern auf der Ausgabenseite ebenso unberücksichtigt blieben – ausgenommen vom gesetzlich geregelten Fall der Abschreibungen für Abnutzung – wie Wertsteigerungen im Falle der Veräußerung auf der Einnahmeseite nicht erfaßt würden. Die Kläger hätten Aufwendungen getätigt, die regelmäßig für das Wohnen im eigenen Haus anfielen. Die reinen Umzugskosten, die im Falle eines beruflich veranlaßten Umzugs in gewissen Grenzen nach ständiger Rechtsprechung trotz des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abzugsfähig seien, weil es sich um klar abgrenzbare Mehraufwendungen handele, wären steuerlich berücksichtigt worden, wenn sie angefallen wären. Hier aber würden zusätzliche Vermögensverluste geltend gemacht, die aus dem An- und Verkauf einer Immobilie anläßlich eines vom Arbeitgeber verlangten Umzugs entstanden seien. Diese Verluste seien als auf der Vermögensebene liegend nicht als Werbungskosten abzugsfähig; Dies werde dadurch belegt, daß auch ein etwaiger Gewinn nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit geführt hätte. Jedenfalls aber greife das Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein, da die private Mitveranlassung beim Kauf eines eigengenutzten Hauses nicht von untergeordneter Bedeutung sei.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr Begehren weiter verfolgen. Die Geltendmachung des Verlustes könne nicht daran scheitern, daß grundsätzlich Vermögensänderungen im Rahmen der Überschußeinkünfte unbeachtlich seien. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe in einer Reihe von Fällen Vermögensverluste als Werbungskosten anerkannt (Hinweis auf z. B. Schmidt/Drensek, EStG, 14. Aufl. 1995, § 9 Rz. 24, 46 ff., 55 ff.). Die OFD Hannover habe sich in einer Verfügung vom 15.05.1992 (DStR 1992, 948) mit der Behandlung von Vermögensverlusten anläßlich eines beruflich veranlaßten Umzugs befaßt; diese Verfügung sei jedoch nic...