Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist von Beruf Ingenieur. Nachdem er nach der Wende aus den neuen Bundesländern zugezogen war, betätigte er sich freiberuflich als Ingenieur und lernte dabei eine Frau O. kennen, die die Gründung einer Firma plante, deren Gegenstand Armierungs-, Stahlbieger- und Flechtarbeiten sein sollte. Der Kläger wollte für diese Firma als freier Mitarbeiter tätig werden. In Verlaufe der Gespräche mit Frau O. teilte diese dem Kläger mit, sie könne ein solches Unternehmen nur dann betreiben, wenn der Kläger nicht nur als freier Mitarbeiter für die Firma tätig sei, sondern als „Konzessionsträger” fungieren könne. Hierzu sei erforderlich, daß der Kläger an der Gesellschaft beteiligt werde. Der Kläger, der nach eigenen Bekunden an einer Gesellschafterstellung von Anfang an und auch später nie interessiert war, kam mit Frau O. überein, daß sein Eintritt in die Gesellschaft eine reine Formsache sei und er im Innenverhältnis so gestellt werden solle, als sei er nicht an der Gesellschaft beteiligt.
Unter dem … 1993 trafen der Kläger und Frau O. eine schriftliche Vereinbarung mit folgendem Wortlaut:
Betreff: Gründung einer Gesellschaft und Firma für Verlegung von Stahlarmierungen
- Gesellschafter werden o.g. Personen, wobei Herr… nur eingeschrieben wird, um die Gewerbezulassung (Eintragung Handwerksrolle) zu erwirken bzw. zu ermöglichen.
- Herr… hat bezugnehmend zum Gesellschaftsvertrag und aus ihm keine an Gewinnbeteiligungen u. a., aber auch keine Pflichten wie z. B. Kapitaleinlagen, finanzielle Einlagen bei Konkurs, Haftungen u. a..
- Zu sämtlichen Rechten und Pflichten sh. Pkt. 2 steht allein Frau O.
- Für eine Mitarbeit an der Gesellschaft wird mit Herrn … ein gesonderter Beratervertrag abgeschlossen.
Nach einer Auskunft von Frau C. gegenüber dem beklagten Finanzamt ist die vorstehende Vereinbarung erst im Sommer 1993 schriftlich fixiert und auf Wunsch des Klägers rückdatiert worden.
Am … 1993 wurde dann vor dem Notar … in … (UR-Nr. 308/1993) der GmbH-Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und Frau O. beurkundet. Von dem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000,00 DM übernahm Frau O. einen Anteil von 37.000,00 DM und der Kläger einen von 13.000,00 DM. Unter Punkt III. wurde Frau O. als alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt und vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Die Gesellschaft „O. Gr.” nahm ab Februar 1993 ihre Geschäftstätigkeit auf. Zu einer Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kam es nicht. Vielmehr stelle Frau O. als Geschäftsführerin im Herbst 1993 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, der am … 1993 mangels Masse abgewiesen worden ist. Der Kläger wurde für die GmbH i. Gr. aufgrund eines Ingenieurvertrages vom … 1993 als freier Mitarbeiter tätig. Diese Tätigkeit stellte er ab Anfang Oktober 1993 ein, nachdem ihm die Geschäftsführerin Frau O. erklärt hatte, daß die Firma finanziell am Ende und nicht mehr weiter am Markt tätig sei. Neben der Geschäftsführerin Frau O. nahm das beklagte Finanzamt mit Haftungsbescheiden vom … 1994 den Kläger für folgende rückständige Steuern der … GmbH i. Gr. in Haftung:
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Umsatzsteuer Juli-Dezember 1993 |
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(zuzüglich Säumniszuschlägen) |
… DM |
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Lohnsteuer/Kirchensteuer August-Oktober 93 |
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(zuzüglich Säumniszuschlägen) |
… DM |
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, er sei niemals Gesellschafter der … GmbH i. Gr. geworden, da der Notarvertrag zur Errichtung der Gesellschaft lediglich ein Scheinvertrag sei. Er sei mit der Geschäftstätigkeit der Firma nie befaßt gewesen und sei auch zu keiner Zeit als Gesellschafter der … GmbH i. Gr. in Erscheinung getreten. Selbst wenn er Gesellschafter geworden wäre, käme nur eine Haftung nach GmbHG in Betracht. Eine solche scheide jedoch ebenfalls aus, da er nie als Handelnder für die GmbH i. Gr. tätig geworden sei. Außerdem könne er die Höhe der Steuerschulden nicht nachvollziehen. Eine grobe Verletzung steuerlicher Pflichten könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Das Finanzamt ging entgegen den Einwendungen des Klägers weiterhin davon aus, daß dieser nach §§ 34, 69 AO sowie nach „Grundsätzen zur Haftung der Gesellschafter vor Eintragung einer GmbH in das Handelsregister” in Haftung zu nehmen sei und wies den Einspruch mit Entscheidung vom … 1995 als unbegründet zurück. Eine Scheingründung liege nicht vor, da die Beteiligten bewußt eine GmbH hätten gründen wollen. Im Innenverhältnis der Gesellschafter getroffene abweichende Vereinbarungen seien für das Außenverhältnis nicht maßgebend. Eine Beschränkung der Haftung nach Maßgabe des § 11 GmbHG komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der Umsatzsteuerverbindlichkeiten der … GmbH i. Gr. hafte der Kläger nach den zivilrechtlichen Grundsätzen zur Haftung von Gesellschaftern vor Eintragung einer GmbH ins Handelsregister. Diese Haftung sei auch im Außenverhältnis – im Gegensatz zu Ansprüchen aus rechtsgesc...