Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern
Leitsatz (redaktionell)
1. Steuerschuldner ist grds. derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtungen höchstpersönlich oder durch andere Subunternehmer ausführen lässt.
2. Tritt jemand im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, ist zivilrechtlich grds. nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin wurde am …2002 als Nachfolgefirma der am selben Tag in Insolvenz gegangenen Firma …. GmbH gegründet. Anteilseigner ist …, Geschäftsführer …. Zum Gegenstand des Unternehmens der Klägerin gehört die Vermietung von Gerüstmaterialien sowie die Vermittlung von Gerüstaufträgen. Die Klägerin beschäftigt keine Arbeitnehmer, sondern bedient sich verschiedener Subunternehmer. Kleinere Aufträge erledigt sie mit Hilfe von Subunternehmern, die lediglich die Arbeitnehmer stellen und mit von der Klägerin bereit gestellten (im wesentlichen angemieteten) Gerüstbauteilen arbeiten. Sobald die erhaltenen Aufträge ein bestimmtes Volumen überschreiten, wird die Firma …-… GmbH mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt, die dann sowohl Arbeitnehmer als auch die erforderlichen Gerüstbauteile stellt.
Bei einer für die Monate Juli bis Oktober 2002 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin stellte die Prüferin fest, dass in diesen Monaten u.a. die Subunternehmer I. und X. für die Klägerin tätig geworden waren. Die Klägerin machte 2.619,75 EUR Vorsteuer aus Rechnungen des I (Zeitraum 26.7. – 9.8.2002) und 5.654,87 EUR Vorsteuer aus Rechnungen der Subunternehmerin X. (Zeitraum 16.8. – 31.10.2002) geltend. Wegen der Zusammensetzung der Beträge wird auf die Anlagen 3 a (X.) und 3 b (I) des Berichts vom 18.6.2003 Bezug genommen. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkannte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht an, weil es sich bei den Rechnungsausstellern nicht um die tatsächlich leistenden Unternehmer gehandelt habe.
Die Vorsteuern aus den Rechnungen der Firmen X. und I wurden in dem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat Oktober 2002 vom …2003 nicht berücksichtigt. Im Verlauf des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens erging am …2004 (erstmalig) ein Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2002. Abweichend von der Steuererklärung kürzte der Beklagte dabei die geltend gemachten Vorsteuern entsprechend den Feststellungen der Sonderprüfung um 8.274,55 EUR und darüber hinaus um weitere 666,57 EUR für im November 2002 erstellte Rechnungen der Firma X.. Der gegen den Jahressteuerbescheid gerichtete Einspruch wurde nach einem Hinweis des Beklagten, dass dieser gemäß § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des gegen den Vorauszahlungsbescheids gerichteten Einspruchsverfahrens geworden sei, zurückgenommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom …2004 wies der Beklagte den Einspruch wegen „Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2002” als unbegründet zurück.
Die Steuerfahndung … habe seit 2002 folgende Feststellungen zu den Firmen I. und X. getroffen:
Firma I
- Am …2002 wurde ein Unternehmen „Holz- und Bautenschutz” angemeldet. Die der Klägerin vorgelegte Kopie der Gewerbeanmeldung enthielt den Zusatz „Gerüstbau”, der nach Mitteilung der Steufa bzw. Auskunft der Stadt … gefälscht war. Das Unternehmen wurde am …2002 wieder abgemeldet.
- Herr I. habe am …2002 ausgesagt, dass er kein Gerüstbauer sei.
- Die in Kopie vorliegenden 4 Bauverträge (Zeitraum 11.7. – 5.8.2002) zwischen der Klägerin und der Firma I. seien, wie aus einer Unterschriftsprobe ersichtlich sei, nicht von I, sondern von I.I. unterschrieben worden.
- Die Anschrift auf den Bauverträgen laute auf … 17 in …. Bei einer Durchsuchung am …2002 sei die Wohnung unbewohnt gewesen. Post habe nach Auskunft der Hausverwaltung schon seit längerer Zeit nicht mehr an Herrn I. zugestellt werden können.
- Die auf den Rechnungen aus dem gleichen Zeitraum angegebene Anschrift laute auf … 22, … Nach Auskunft von Herrn I. habe er dort gewohnt. Bei einer daraufhin durchgeführten Durchsuchung sei die Wohnung „quasi leer” vorgefunden worden und habe Anzeichen von Renovierungsmaßnahmen aufgewiesen.
- Das auf den Rechnungen I…. angegebene Handy des Holger I. sei im Juli 2002 ausgelesen worden. Es habe keinerlei Telefonnummern von Auftraggebern enthalten.
- Auf dem auf den Rechnungen angegebenen Konto bei der …sparkasse … hätten keinerlei Zahlungseingänge von Firmen, sondern lediglich Sozialhilfezahlungen festgestellt werden können.
- Herr I. besitze keinen eigenen PC.
- Der Geschäftsführer der Klägerin habe I bei der Vernehmung am …2003 auf einem vorgelegten Foto erkannt.
- In der gleichen Vernehmung habe er angegeben, dass … I. für die Firma I. aufgetreten sei. Er sei immer selbst gekommen, um die Schecks abzuholen, aber von einer anderen Person gefahren worden.
- Ansprechpartner in der...