Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob der Beklagte zu Recht die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für 1992 abgelehnt hat, mit dem ein sog. Belegschaftsrabatt der Besteuerung unterworfen wurde.
Der Kläger ist bei den … in … als Einkäufer angestellt. Die Klägerin ist Buchhalterin, Sie bezog im Streitjahr 1992 Arbeitslosengeld.
Mit ihrer am … beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuer-Erklärung für 1992, bei deren Anfertigung der Prozeßbevollmächtigte mitgewirkt hat, gaben die Kläger einen Brutto-Arbeitslohn des Klägers von … – DM an. Nach Lage der Akten war der Steuererklärung eine Bescheinigung der … von Februar 1993 beigefügt, in der es heißt:
„Wir bestätigen hiermit, daß im Bruttoarbeitslohn für das Kalenderjahr 1992 in Spalte 3 der Lohnsteuerkarte ein streitiger geldwerter Vorteil aus PKW-Verkauf (Neufahrzeuge) in Hohe von … DM … enthalten ist.
Um diesen Betrag ist der Bruttoarbeitslohn bei Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommensteuerveranlagung zu verringern. Soweit anwendbar, wurde der Freibetrag von 2.400,– DM bereits berücksichtigt.
Die … führt einen Musterprozeß beim Finanzgericht Köln, AZ.: 3/K/3513/91, zur Durchsetzung des nach Marktpreis zu errechnenden geldwerten Vorteils.
Wir empfehlen, bis zur Klärung dieser Rechtsfrage die Entscheidung über die Hohe der Lohn-/Einkommens teuer 1992 insoweit auszusetzen”
Der Beklagte veranlagte erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom … und legte den Bruttoarbeitslohn des Klägers wie angegeben mit … – DM zugrunde. Bei einem zu versteuernden Einkommen von … – DM ergab sich unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts eine Einkommensteuer von … DM. Der Steuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und zugleich –programmgesteuert– vorläufig nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung –AO– für bestimmte, in den Erläuterungen angegebene Punkte, hinsichtlich derer Verfassungsbeschwerden anhängig sind. In einer Anlage zum Bescheid wurde außerdem die fehlende Lohnsteuerkarte der Klägerin angefordert.
Nachdem eine Kopie dieser Lohnsteuerkarte am … beim Beklagten eingegangen war, erließ dieser am … einen neuen Steuerbescheid für 1992, in dem lediglich im Kopf der Verfügung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, der aber ansonsten mit dem zuvor ergangenen Bescheid in der umfangreichen Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und im Tenor vollkommen identisch ist. Auch die Vorläufigkeit blieb bestehen. Beide Bescheide sind den Klägern persönlich bekanntgegeben worden, weil für den Prozeßbevollmächtigten keine Zustellungsvollmacht vorlag.
Am … ging ein Schreiben des Klägers beim Beklagten ein, in dem es wie folgt heißt:
„Gegen folgende Einkommensteuerbescheide hatte ich bereits fristgerecht Einspruch eingelegt, der noch anhängig ist:
1990 1991 1992 1993
Ich füge zur weiteren Begründung Bescheinigungen der … für die betreffenden Jahre bei und beantrage, unter entsprechender Änderung der Steuerfestsetzung die Einsprüche in diesem Punkt durch geänderte Steuerfestsetzung zu erledigen und die überzahlten Steuerbeträge zu erstatten. …
Die … hat mir die beigefügten Bescheinigungen zur Vorlage bei Ihnen mit folgender Information übergeben: Die in den Jahren 1990 bis 1993 auf Neufahrzeugkäufe gewährten Belegschaftsrabatte (sog. WA-Rabatte) sind auf Veranlassung der Finanzverwaltung überhöht besteuert und entsprechend in den Lohnbescheinigungen ausgewiesen worden. Dies hat ein Musterprozeß der … mit abschließender Verständigung ergeben. Aus den Bescheinigungen, welche die … in Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion Köln zur Vorlage bei den Finanzämtern ausgestellt hat, ergibt sich die Höhe der unberechtigt besteuerten Beträge.”
Aus der beigefügten Berechnung der … vom … ergibt sich nun erstmals, daß der Kläger am … ein Neufahrzeug zum ermäßigten Preis von … DM erworben hat, während der unverbindliche Richtpreis („unverbindliche Preisempfehlung”; Listenpreis) hierfür … DM betragen hätte.
Sodann wird gegenübergestellt die Ermittlung des geldwerten Vorteils unter Anwendung dieses Listenpreises als sog. Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– einerseits, und andererseits die Ermittlung des geldwerten Vorteils, der sich ergibt, wenn der sog. Listenpreis um einen „marktüblichen” Abschlag von 4,95 % (1/2 von 9,9 %) ermäßigt wird, und dieser so ermäßigte Betrag von … DM als Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 1 EStG angesetzt wird.
Die weitere Berechnung folgt dann den Vorgaben des § 8 Abs. 3 EStG, indem von dem o.a. Endpreis ein weiterer Abschlag von 4 % vorgenommen und ein Freibetrag von 2.400,– DM abgezogen wird, so daß sich ein zu versteuernder geldwerter Vorteil von … DM errechnet.
Sodann wird mitgeteilt, der Kläger habe bereits einen Betrag von … DM versteuert, so daß der Bruttoarbeitslohn nunmehr um den Differenzbetrag von … DM (… ./. …) zu ermäßigen sei.
Weil zwar die Steuerfestsetzungen für 1990 und 1991 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, für 1992 aber nicht me...