rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewahrsamsverhältnisse an einem Kraftfahrzeug
Leitsatz (redaktionell)
Zur Beurteilung von (Mit-)Gewahrsamsverhältnissen an einem Kraftfahrzeug.
Normenkette
AO 1977 § 286 Abs. 2, 4, 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme.
Die Vollstreckungsmaßnahme – in Form der Pfändung eines Fahrzeugs – bezog sich auf Steuerschulden eines Vollstreckungsschuldners, des Zeugen T, der bis zur Ummeldung am 02.09.1998 als Halter dieses Fahrzeugs im Kfz-Brief eingetragen war.
Am 31.08.1998 erschien ein Vollziehungsbeamter des Beklagten auf dem Hof des Zeugen, auf dem das Fahrzeug, ein Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen …, stand.
Ausweislich des vom Vollziehungsbeamten am 09.09.1998 gefertigten Aktenvermerks geschah am 31.08.1998 Folgendes:
Der Vollziehungsbeamte traf auf dem Hof den Zeugen T mit einer weiteren Person, von der er annahm, dass es der Kläger gewesen sein könnte. Der Zeuge T führte ihn, nachdem er von diesem die Bezahlung der Steuerschulden gefordert hatte, in seine Wohnung. Dort habe er, nachdem der Zeuge T eingeräumt habe, die Steuerschulden nicht zahlen zu können, ein Pfändungsprotokoll gefertigt, um das o.g. Fahrzeug zu pfänden. Der Zeuge T habe dabei darauf hingewiesen, dass dieses Fahrzeug an den Kläger für ein Darlehen von rund 40.000,– DM sicherungsübereignet sei und, dass dieser auch den Kfz-Brief habe. Er wolle das Fahrzeug behalten, um es zu veräußern. Während er, der Vollziehungsbeamte, das abgelehnt habe und einen Abschleppwagen bestellt habe, habe sich der Zeuge T mehrmals entfernt, um die Wohnungstür zu öffnen, an der es klingelte. Der Zeuge T habe sich dann zu kurzen Besprechungen ins Treppenhaus zurückgezogen. Als er, der Vollziehungsbeamte, sich wieder auf den Hof des Zeugen begeben habe, um das Fahrzeug durch Anbringen des Pfandsiegels zu pfänden, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen. Der Zeuge habe ihm daraufhin erklärt, ein Mitarbeiter mache gerade eine Besorgungsfahrt mit diesem Fahrzeug. Er werde den Wagen anschließend selbst zu der angegebenen Verwahrstelle (Fa. T1) bringen. Dies erfolgte nicht.
Am 04.09.1998 wurde dann der Pkw, der auf einer öffentlichen Straße vor dem Haus des Klägers abgestellt war, von dem Vollziehungsbeamten des Beklagten gepfändet. Ausweislich des Aktenvermerks vom 09.09.1998 entdeckte der Vollziehungsbeamte das Fahrzeug zufällig vor dem Haus des Klägers. Im Pfändungsprotokoll vermerkte der Vollziehungsbeamte dazu, dass er eine Sache, die sich im Gewahrsam eines Dritten befand, gepfändet habe.
Der Kläger sprach am 07.09.1998 persönlich beim Beklagten vor und widersprach der Pfändung mit Hinweis auf die angeblichen Eigentumsverhältnisse. Er erhob erfolglos Klage beim Landgericht und legte Berufung beim Oberlandesgericht ein, mit der Behauptung, im Zeitpunkt der Pfändung sei er Eigentümer dieses Fahrzeugs gewesen. Er legte dazu dar, dass er dem Zeugen ein Darlehen gewährt habe und dieser ihm deswegen das Fahrzeug sicherungsübereignet habe. Er legte Belege dazu vor, dass am 02.09.1998 eine Umschreibung des Fahrzeugs auf seinen Namen erfolgte. Die Zivilgerichte konnten jedoch trotz Beweisaufnahme nicht von der behaupteten Sicherungsübereignung an den Kläger überzeugt werden.
Auf das Urteil des OLG Köln vom 00.00.0000 und das Urteil des LG Köln vom 00.00.0000 wird verwiesen.
Nach Ergehen des o.a. Urteils des OLG Köln pfändete der Beklagte überdies den Herausgabeanspruch des Zeugen T gegen den Kläger.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wegen der Art und Weise der Pfändung erhob er die vorliegende Klage, zunächst mit dem Ziel, die Vollstreckungsmaßnahme vom 04.09.1998 für unwirksam erklären zu lassen.
Im Laufe dieses Verfahrens wurde das Fahrzeug jedoch verwertet.
Der Kläger stellte die Klage danach auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und behauptete ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, indem er darlegte, dass er beabsichtige, im Zivilrechtswege wegen der Rechtwidrigkeit der Pfändung und der daraufhin ergehenden Verwertung des Fahrzeugs auf Schadensersatz zu klagen. Zum Nachweis dieser Absicht legt er neben einer eidesstattlichen Versicherung ein Schreiben der OFD Düsseldorf, Landeszentralabteilung Köln, vom 18. Januar 2002 vor, in dem diese vorschlägt, wegen einer Entscheidung in der Frage eines Schadensersatzanspruches den Ausgang dieses finanzgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.
Auf den von den Beteiligten im Termin am 07.09.1999 vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Sachverhalt, festgehalten im Protokoll vom gleichen Tage, wird im Folgenden Bezug genommen.
Im Rahmen einer dienstlichen Äusserung erklärte der Vollziehungsbeamte C, dass er das Fahrzeug zufällig vor dem Haus des Klägers gefunden habe. Er habe, da er erkannt habe, dass sich das Fahrzeug vor der Wohnung des Klägers befand, versucht, mit diesem Kontakt aufzunehmen, weil er aus diesem Umstand geschlossen habe, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt Gewahrsamsinhaber gewesen sei. Erst als niemand geöffnet habe, habe er die P...