Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Jahre 1995 gegenüber den Klägern für die Jahre 1982 bis 1987 noch einheitliche und gesonderte Feststellungen von Einkünften durchführen durfte, wenn ja, ob die Höhe der festgestellten Einkünfte zutreffend ist.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind Eheleute und Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Ausweislich der Einkommensteuerakten der Kläger hatte der Beklagte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Grundstück … bis 1981 nur dem klagenden Ehemann zugerechnet. Im Jahre 1986 fand für die Jahre 1982–1984 eine Betriebsprüfung statt, bei der der Beklagte ausweislich der Betriebsprüfungsanordnung offenbar davon ausging, daß die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von einer aus den Klägern und deren Sohn … bestehenden GbR (infolge als A-GbR bezeichnet) erzielt wurden. Gegen die im Anschluß an die Betriebsprüfung ergangenen Feststellungsbescheide 1982–1984 vom 13.1.1987, als Bescheide für die „GbR …” bezeichnet waren, hatten die Kläger und ihr Sohn als in den Feststellungsbescheiden als Gewinnbeteiligte Betroffene unter Aktenzeichen 4 K 4236/87 beim Finanzgericht Köln Klage erhoben. Dieses Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet, nachdem das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Mitunternehmerschaft bei landwirtschaftlichen Betrieben hingewiesen und der Beklagte daraufhin die angefochtenen Feststellungsbescheide 1982–1984 durch Verfügung vom 29.4.1994 gemäß § 172 der Abgabenordnung (AO) aufgehoben hatte. Die bezüglich der die A-GbR betreffenden Feststellungen 1985 bis 1987 anhängigen Einspruchsverfahren wurden ebenfalls durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide am 29.6.1994 beendet.
Da der Beklagte nunmehr davon ausging, daß eine GbR aus den Klägern bestehe, erließ er am 15.3.1995 an beide Kläger als Gesellschafter gerichtete Feststellungsbescheide für die Jahre 1982 bis 1987, in denen die Gewinneinkünfte je zur Hälfte auf die Kläger verteilt wurden. Die aus den Klägern nach Ansicht des Beklagten bestehende GbR wurde als „…” (infolge B-GbR) in den Feststellungsbescheiden bezeichnet. Die auf dem Formblatt ESt 3 BM. (85) vorgesehene Bezeichnung „geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte” wurde dahingehend abgeändert, daß „geändert” geschwärzt wurde.
Die Kläger erhoben gegen diese Feststellungsbescheide Einsprüche mit der Begründung, eine GbR zwischen den Klägern bestehe nicht. Die angefochtenen Feststellungsbescheide hätten jedoch unabhängig davon wegen des Eintritts der Feststellungsverjährung nicht ergehen dürfen. Im übrigen könne die Art. der Gewinnermittlung durch den Beklagten nicht nachvollzogen werden.
Diese Einsprüche hatten keinen Erfolg; sie führten nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich 1986 und 1987 zur Verböserung. Der Beklagte vertrat die Ansicht, zwischen den Klägern bestehe ein stillschweigendes Gesellschaftsverhältnis, da beide Ehegatten im Betrieb arbeiteten und auch der Anteil der Ehefrau am Grundbesitz mehr als 20 % betrage. Die Feststellungsverjährung für die streitigen Feststellungen sei nicht eingetreten, da § 171 Abs. 10 AO Anwendung finde. Die Gewinnermittlung habe in den Feststellungsbescheiden nicht mehr dargelegt werden müssen, weil sie bereits vor Ergehen der Bescheide erläutert worden sei.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 29.11.1995 richtet sich die Klage, über die nun zu entscheiden ist. – Die Kläger sind der Ansicht, die Feststellungsbescheide seien nichtig. Sie ließen weder erkennen, worauf sich die Annahme einer GbR stütze, noch wie die in den Bescheiden genannten Gewinne ermittelt worden seien. Die vom Beklagten genannten Erörterungsschreiben seien nicht ausreichend. Nachvollziehbare Erläuterungen fänden sich erst in der Einspruchsentscheidung. Den Überlegungen des Beklagten könne jedoch nicht gefolgt werden. (Wegen weiterer Einzelheiten in der Begründung wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 6.5.1996, Bl. 21 u. 22 der FG-Akte verwiesen). Im übrigen sei im Zeitpunkt des Ergehens der Feststellungsbescheide im Jahre 1995 hinsichtlich der Jahre 1982 bis 1987 Feststellungsverjährung eingetreten; § 171 Abs. 10 AO greife nicht, da die streitigen Feststellungsbescheide keine geänderten, vielmehr neu erlassene Grundlagenbescheide darstellten. Hinsichtlich der Höhe der festgestellten Einkünfte gelte folgendes: Da die Finanzverwaltung früher davon ausgegangen sei, daß nur der Ehemann Betriebsinhaber und dementsprechend nur dieser zur Buchführung aufgefordert worden sei, nicht aber die angeblich zwischen den Klägern bestehende GbR, müsse der Gewinn nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden. Sollte die Vorschrift nach § 13 a EStG nicht greifen, müßten die Gewinne mangels Buchführung geschätzt werden. Den vom Beklagten vorgenommenen Schätzungen könne nicht gefolgt werden. (Wegen weiterer Einzelheiten in der Begründung wird a...