Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Geschäftsführers
Leitsatz (redaktionell)
Einer besonderen Darlegung des Auswahlermessens im Haftungsbescheid zu Lasten des inländischen Haftungsschuldners bedarf es nicht, wenn ein weiterer Haftungsschuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Normenkette
AO 1977 § 121 Abs. 1, § 191 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH für deren rückständige Steuerschulden haftet.
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm Ende 1991 mit Sitz in K. gegründeten Firma W.-GmbH. Laut Treuhandvertrag vom 15.01.1992 hielt er den Gesellschaftsanteil an der GmbH als Stammeinlage treuhänderisch für die Firma F.-AG in Z./Schweiz.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.12.1994 trat der Kläger seinen GmbH-Anteil mit Wirkung vom gleichen Tage an Herrn A. ab. Der Kläger wurde mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und Herr A. zum neuen Geschäftsführer bestellt. Die Firma der Gesellschaft wurde in S.-GmbH geändert, die Angabe des Sitzes der Gesellschaft in F. Das Amtsgericht F. lehnte eine Eintragung der Sitzverlegung von K. nach F. ab und gab die Registerakten an das Amtsgericht K. zurück. Hier erfolgte anschließend die Eintragung des Geschäftsführerwechsels (ohne Eintragung der Firmenänderung).
Mit der Begründung, die W.-GmbH habe für 1992 keine Erklärungen zur Körperschaft- und Umsatzsteuer abgegeben, schätzte der Beklagte Anfang 1995 die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1992 wurde am 08.02.1995 zur Post gegeben, der Umsatzsteuerbescheid für 1992 am 20.02.1995. Der Beklagte, dem zu diesem Zeitpunkt die bei der W.-GmbH Ende 1994 eingetretenen Änderungen noch nicht bekannt waren, adressierte die Bescheide an die bei ihm registrierte Anschrift der W.-GmbH.
Da die so vom Beklagten adressierte Post wieder zurückkam, versuchte der Beklagte ab August 1995 die neue Anschrift der W.-GmbH zu ermitteln. Dabei erlangte erstmals Kenntnis von den bei der GmbH Ende 1994 vorgenommenen Änderungen, unter anderem auch von der von der S.-GmbH für Frankfurt angegebenen Geschäftsadresse. Dorthin adressierte Post kam jeweils mit dem Vermerk „Unbekannt verzogen” zurück. Die weiteren Feststellungen des Beklagten ergaben, daß Herr A. seinen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hat.
Mit Haftungsbescheid vom 02.02.1996 nahm der Beklagte den Kläger als ehemaligen Geschäftsführer der W.-GmbH für rückständige Umsatz- und Körperschaftsteuer 1992 (nebst Solidaritätszuschlag, Zinsen und Säumniszuschlägen) in Gesamtbetrag von 19.839 DM in Anspruch. Der Kläger habe als Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten grob fahrlässig dadurch verletzt, daß er für 1992 keine Erklärungen zur Umsatz- und Körperschaftsteuer abgegeben habe. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zu dessen Begründung trug er u.a. folgendes vor: Herr B. sei als Bevollmächtigter der Treugeberin, der Firma F., von Anfang an für die Geschäfte der W.-GmbH verantwortlich gewesen. Er habe Einkauf und Verkauf ebenso wie die Büroarbeiten selbständig erledigt. Der Kläger habe Herrn B. regelmäßig überprüft und dabei keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Mit der Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten sei der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer C. in K. betraut gewesen. Er habe umfassende Vollmacht einschließlich Empfangsvollmacht besessen. Der Kläger habe die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 1992 in den damaligen Geschäftsräumen der Firma W. unterzeichnet und, wie bei den sonstigen Umsatzsteuererklärungen, Herrn B. gebeten, für die Einreichung beim Finanzamt Sorge zu tragen. Er könne sich nicht vorstellen, daß Herr B. dieser Anweisung nicht nachgekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, daß die zu den Akten des Finanzamts gelangten Steuererklärungen beim Hin- und Rücksenden der Akten zwischen dem Beklagten und einem … Finanzamt auf dem Postwege schlichtweg verlorengegangen seien. Für ihn habe weder eine Verpflichtung bestanden, die Steuererklärungen persönlich beim Finanzamt abzugeben, noch eine Pflicht, sich nach dem Eingang der Erklärungen beim Finanzamt zu erkundigen. Ein Hinweis des Finanzamts darauf, daß die Steuererklärungen noch ausstehen würden, sei ihm gegenüber während seiner Zeit als Geschäftsführer nicht erfolgt. Jedenfalls liege keine eine Haftung begründende Pflichtverletzung vor. Im übrigen sei es ermessensfehlerhaft, ihn und nicht Herrn A. als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.09.1996 hat der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und benennt Herrn B. als Zeugen dafür, daß er die Steuererklärungen 1992 unterzeichnet und Herrn B. aufgegeben hat, sie zum Finanzamt zu schaffen.
Der Beklagte behaupte ohne Nachweis, daß Herr A. seinen Wohnsitz im Ausland habe.
Aus dem Aussetzungsbeschluß des Senats vom 10.01.1997 6 V 6300/96 ergebe sich, daß Steuerrückstände in der in der angefochtenen Entsch...