Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Bezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers (Umsatztantieme, Pensionszusage, Zuschläge für Sonn- und Feiertagstätigkeit); Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz (redaktionell)
1.) Eine zusätzlich zum Festgehalt gewährte variable Vergütung, gemäß der dem Gesellschafter-Geschäftsführer für jeden abgerechneten Beratungstag ein bestimmter Vergütungsanteil zusteht ist wie eine Umsatztantieme zu beurteilen und damit nur dann anzuerkennen, wenn hierfür im Ausnahmefall besondere Gründe vorliegen.
2.) Eine Pensionszusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers kann erst dann erteilt werden, wenn die künftige Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abgeschätzt werden kann. Ein Zeitraum von 20 Monaten nach Errichtung einer Gesellschaft reicht hierzu nicht aus.
3.) Zuschläge für Sonn- und Feiertagstätigkeit sind regelmäßig bereits dem Grunde nach als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen.
4.) Lagen dem Finanzamt im Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung eines steuerrelevanten Sachverhalts vor, unterbleibt jedoch eine gebotene weitere Nachforschung zur Aufklärung von Unklarheiten oder Zweifelsfragen, scheidet eine nachträgliche Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO wegen Verletzung behördlicher Ermittlungspflichten aus.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung von Teilen der Geschäftsführervergütung und einer Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 00.00.1993 gegründeten Klägerin ist die … auf … … sowie die Übernahme von … und …. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist Herr M..
Der Gesellschafter-Geschäftsführer war vor Gründung der Klägerin im Jahre 1993 und 1992 einzelunternehmerisch als sogenannter „…” tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde er bei einzelnen Firmen, die sich in … befanden, zeitlich befristet als … oder … eingesetzt. In 1993 erzielte er mit dieser Tätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens Umsätze in Höhe von ca. … DM (Einkünfte aus selbständiger Arbeit … DM) und in 1992 in Höhe von ca. … DM. Die „Umsätze” in 1992 wurden zum Teil im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei der jeweiligen Firma erzielt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Einkommensteuerakten der Eheleute M. – ab Veranlagungszeitraum 1993 – verwiesen, die zu diesem Verfahren hinzugezogen wurden.
Nach dem Vortrag des Gesellschafter-Geschäftsführers sollte auch im Rahmen der Klägerin eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden. Die Rechtsform der GmbH sei im wesentlichen aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gewählt worden. Zunächst sollte nur der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin bei anderen Firmen als … tätig werden. Für die Zukunft sei allerdings angedacht worden, weitere qualifizierte Mitarbeiter einzustellen, die als … für … in Betracht kämen. In den Streitjahren ist es allerdings nicht dazu gekommen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer blieb in diesem Zeitraum der einzige „…” der Klägerin. Die Klägerin erzielte daher im wesentlichen nur Umsätze aus dessen Tätigkeit. Die … des Gesellschafter-Geschäftsführers wurden von den Kunden der Klägerin nach Tagessätzen honoriert.
In dem Geschäftsführervertrag zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Klägerin vom 00.00.1993 wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Jahresgrundgehalt von … DM eingeräumt. Darüber hinaus wurde unter Nr. 3.2 des Vertrages folgende variable Vergütung vereinbart:
”Für seine beratende und aktive Tätigkeit als … bei Kunden der Gesellschaft erhält der Geschäftsführer eine zusätzliche Vergütung von DM … brutto je abgerechnetem Beratungstag.”
Am 00.00.1994 wurde in „Ergänzung Nr. 1 zum Anstellungsvertrag vom 00.00.1993 u. a. folgendes vereinbart:
- ”Der Geschäftsführer erhält ab 00.00.1994 bei erforderlicher Tätigkeit bei einem Mandanten an Sonn- und Feiertagen (z. B. wegen Unwirtschaftlichkeit der Heimreise, Auftragsdruck, Kundenwunsch) eine zusätzliche Vergütung von 125 %. Diese Vergütung bleibt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen steuerfrei. Die Bezahlung erfolgt jeweils zum Ende des Quartals.
- Die Vergütung des Geschäftsführers wird mit Wirkung vom 00.00.1994 auf DM … für jeden Tag des Einsatzes bei einem Mandanten angehoben. …”
Am 00.00.1995 wurde dem … geborenen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilt. Danach sollte er ab dem 65. Lebensjahr eine Altersrente von … DM monatlich erhalten. Zur Sicherung der Pensionsansprüche schloß die Klägerin im …1995 eine Rückdeckungsversicherung ab. Die Jahresprämie für die Versicherung betrug … DM. Die Rückkaufswerte, die von der Klägerin aktiviert wurden, betrugen zum 31.12.1995 … DM und zum 31.12.1996 … DM.
Aus den Jahresabschlüssen ergeben sich folgende Beträge (in DM):
Jahr |
Umsätze |
Gewinne lt. HB |
Zuführungen zur |
Gesamtv... |