Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung - Einwendungsausschluss nach § 166 AO bei Übernahme von Feststellungen aus Grundlagenbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Es ist für die Anwendung des § 166 AO unerheblich, dass der als gesetzlicher Vertreter Haftende im Klageverfahren gegen den Steuerbescheid nach § 351 AO, § 42 FGO mit Einwendungen gegen in einem Grundlagenbescheid getroffene und im Steuerbescheid als Folgebescheid umgesetzten Feststellungen ausgeschlossen war.
Normenkette
AO § 351; FGO § 42; AO § 166
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 11.07.2012; Aktenzeichen I B 7/12) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger als Geschäftsführer gemäß §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO) für Steuerschulden der A Holding GmbH der Jahre 1999 bis 2003 in Höhe von insgesamt 108.369,94 EUR in Haftung nehmen kann.
Der Kläger war seit der Gründung der A Holding GmbH (im Folgenden: A) im Jahr 1998 (UR-Nr. … für 1998 des Notars D, B, vom 6. Februar 1998) bis zu ihrer Löschung im Jahr 2006 ihr alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Geschäftsführer. Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens der A war die Verwaltung ihres Vermögens, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen und/oder die Übernahme der Geschäftsführung von anderen Unternehmen.
Die A war in den Jahren ab 1999 an verschiedenen Personenhandelsgesellschaften als jeweils einzige Kommanditistin beteiligt, so an der A Consulting GmbH & Co. KG, C, an der A Systemhaus GmbH & Co. KG, B (später E), an der F GmbH & Co. KG, B, und an der G Systems GmbH & Co. KG, H.
Für die A wurden keine Steuererklärungen oder Jahresabschlüsse beim zuständigen Festsetzungsfinanzamt B (nach Sitzverlegung beim Beklagten) abgegeben. Das jeweils zuständige Festsetzungsfinanzamt erließ daher gegenüber der A unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO folgende Körperschaftsteuerbescheide:
1. Körperschaftsteuer 1999
Am 30. März 2001 erließ das Finanzamt B für 1999 einen auf Null DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid, in dem es das Einkommen der A auf Null DM schätzte. Mit Bescheid vom 14. August 2001 änderte das Finanzamt B den Bescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte aufgrund eines Feststellungsbescheids des Finanzamts C vom 13. Juli 2001 Beteiligungseinkünfte der A aus der Beteiligung an der A Consulting GmbH & Co. KG in Höhe von 70.000 DM.
2. Körperschaftsteuer 2000
Am 10. Dezember 2001 erließ das Finanzamt B unter Schätzung eines Einkommens von Null EUR einen auf Null EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid für 2000. Mit Bescheid vom 14. November 2002 änderte das Finanzamt B den Körperschaftsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte aufgrund von Feststellungsbescheiden des Finanzamts C (vom 15. Mai 2002) und des Finanzamts B (vom 4. September 2002 und vom 24. Oktober 2002) Einkünfte aus der Beteiligung an der A Consulting GmbH & Co. KG in Höhe von 95.000 DM, an der A Systemhaus GmbH & Co. KG in Höhe von 7.500 DM und an der F GmbH & Co. KG in Höhe von 20.000 DM. Der Änderungsbescheid wurde durch Aushang vom 26. November 2002 bis zum 17. Dezember 2002 öffentlich zugestellt, da der Aufenthaltsort der A unbekannt (vormals J-Straße …, B) und Zustellungsversuche durch die Post sowie Ermittlungen des Aufenthaltsorts ergebnislos geblieben seien. Nach Änderung des Feststellungsbescheids hinsichtlich der Beteiligung an der F GmbH & Co. KG (nunmehr ./. 2.500 DM) vom 2. September 2004 änderte der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid am 6. Oktober 2004 wiederum nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ab.
3. Körperschafteuer 2001
Mit Bescheid ebenfalls vom 14. November 2002 setzte das Finanzamt B unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Körperschaftsteuer 2001 fest. Es schätzte entsprechend der Schätzung des Jahres 2000 ausschließlich Beteiligungseinkünfte in Höhe von 122.500 DM. Der Bescheid wurde ebenfalls durch Aushang vom 26. November 2002 bis zum 17. Dezember 2002 öffentlich zugestellt. Am 16. Oktober 2003 erging ein Feststellungsbescheid des Finanzamts B, wonach der A Beteiligungseinkünfte in Höhe von 25.000 DM aus der Beteiligung an der F GmbH & Co. KG zuzuordnen waren. Der Körperschaftsteuerbescheid 2001 wurde mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 lediglich dahingehend geändert, dass angefallene Säumniszuschläge von 3.630 EUR angesetzt wurden.
4. Körperschaftsteuer 2002
Mit Bescheid vom 20. April 2004 setzte das Finanzamt B unter Schätzung von Beteiligungseinkünften in Höhe von 73.500 EUR die Körperschaftsteuer 2002 fest. Bei der Schätzung berücksichtigte das Finanzamt B einen Feststellungsbescheid vom 10. April 2000, wonach der A Beteiligungseinkünfte in Höhe von 15.000 EUR aus der Beteiligung an der F GmbH & Co. KG zuzuordnen waren. Der Körperschaftsteuerbescheid 2002 wurde wiederum durch Aushang vom 20. April 2004 bis zum 17. Mai 2004 öffentlich zugestellt. Mit Feststellungsbescheiden des Finanzamts B vom 10. Januar 2005 und des Finanzamts H vom...