Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit der Folge der Anwendung des Regelsteuersatzes
Leitsatz (redaktionell)
1) Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Heißluftballonen mit Werbeaufschriften an einen gemeinnützigen Verein stellt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG dar.
2) Nutzt der Verein die Ballone im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung, so liegt auch ein Leistungsaustauschverhältnis vor, welches sich bei mehrjähriger intensiver Nutzung auch als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Geschehen darstellt.
3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 UStG sind die von den überlassenden Firmen angesetzten Betriebsausgaben anzusetzen.
4) Der ermäßigte Steuersatz kommt dabei nicht zur Anwendung, da das Fahren der mit Werbeaufschriften versehenen Ballone sich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9, 12, § 3 a Abs. 4, 4 Nr. 2, § 10 Abs. 2, 2 Sätze 2-3, § 12 Abs. 2, 2 Nrn. 8, 8a; AO 1977 § 14 S. 3, §§ 65-68; UStG § 2 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit der Kläger im Streitjahr einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat und insoweit dem Regelsteuersatz unterliegende umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt hat.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der ausweislich seiner Satzung durch die Förderung und Ausübung des Luftsports mit Freiballonen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Im Streitjahr stand ein Ballon Eigentum des Klägers.
Anläßlich von Betriebsprüfungen bei den Firmen R und P wurde festgestellt, daß diese Firmen dem Kläger im Streitjahr Ballone und Kraftfahrzeuge gestellt haben, das für das Fahren dieser Ballone erforderliche Gas geliefert sowie die Versicherungsbeiträge und sonstigen Kosten für den Betrieb dieser Ballone übernommen haben. Die gestellten Ballone trugen jeweils das Firmenlogo der entsprechenden Gesellschaften R und P.
Nach einer Mitteilung der Firma R vom 23.12.1999 hat die Firma P dem Kläger in den Jahren 1990 bis 1993 die Ballone D-B. und D-R, die im Eigentum der Firma P standen, zur Verfügung gestellt. Da die Firma P insoweit über keine eigenen Ballonfahrer verfügte, habe der Kläger die Ballone im Sportbetrieb für die Firma P gefahren. Schriftlich niedergelegte Vereinbarungen hierüber habe es nicht gegeben.
Mit der Firma R schloss der Kläger am 29. März 1988 einen schriftlichen Vertrag ab. Danach stellte die Firma R dem Kläger einen Ballon mit Beschriftung sowie das aus den Anlagen zu diesem Vertrag hervorgehende Zubehör sowie Rückholfahrzeuge zur Ausübung des Luftsports zur Verfügung. Der Ballon sollte danach für Sport- und Aktionsfahrten eingesetzt werden. Desweiteren wurden seitens der Firma R alle für die Ballonfahrten erforderlichen Gerätschaften wie Ballon mit Zubehör und Rückholfahrzeug auf Kosten der Firma R beschafft und dem Kläger zur Verfügung gestellt.
Gemäß Ziffer 14 dieses Vertrages verpflichtete sich der Kläger, unabhängig von Aktionsfahrten, auf Anforderung 20 Mitfahrerplätze pro Jahr für die Firma R zur Verfügung zu stellen, maximal jedoch bei Aktionsfahrten 2 Plätze pro Fahrt.
Gemäß Ziffer 15 dieses Vertrages verpflichtete sich der Kläger 30 Fahrten pro Jahr mit dem Ballon im gesamten Interessengebiet der Firma R durchzuführen und der Firma R darüber einen Nachweis in Form eines halbjährlichen Fahrtberichts zu erbringen. In diesen Fahrten enthalten waren nach der vertraglichen Vereinbarung maximal 15 Aktionsfahrten (Fahrten bei Veranstaltungen der Firma R und ihren Beteiligungsgesellschaften).
Gemäß Ziffer 16 des Vertrages verpflichtete sich der Kläger, bemüht zu sein, durch Fahrten mit dem Ballon ein entsprechendes Echo in den Medien zu erzielen und eventuelle Veröffentlichungen zu sammeln und an die Firma R weiterzugeben.
Gemäß Ziffer 17 dieses Vertrages betrug die Laufzeit der Vereinbarung drei Jahre und verlängerte sich, sofern die Ballonhülle noch genutzt werden konnte, um jeweils ein weiteres Jahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29. März 1988 Bezug genommen.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung betrugen die seitens der Firma R übernommenen Kosten für die Gestellung der Ballone brutto … DM. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kostenzusammenstellungen der Firma R ergibt sich, daß sich der Kostenbetrag in Höhe dieser … DM aus laufenden Ausgaben in Höhe von … DM sowie aus Abschreibungen in Höhe von … DM für den Heißluftballon (… DM), den VW-Transporter (… DM), das Flugfunkgerät (… DM) sowie das Aufrüstgebläse (… DM) zusammensetzt.
Ebenfalls nach den Feststellungen der Betriebsprüfung betrugen die seitens der Firma P insoweit übernommenen Kosten brutto … DM. Aus der Kostenaufstellung der Firma P ergibt sich, daß sich der geltend gemachte Kostenbetrag aus der AfA für den Ballon D-P in Höhe von … DM, den Kosten für das Gas in Höhe von … DM, Repa...