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FG Köln Urteil vom 13.12.2002 - 5 K 1582/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnliche Belastung durch Vorfälligkeitsentschädigung und andere Kreditkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Schuldzinsen (Vorfälligkeitsentschädigung) und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen III R 54/03)

BFH (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen III R 54/03)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Hauskredites angefallen sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungszeitjahr 1999 beantragten sie die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen i.H.v. … DM. Im wesentlichen handelt es sich hierbei um eine Vorfälligkeitsentschädigung von … DM, laufende Zinsen, vertraglich zusätzlich vereinbarte Zinsen, Mahngebühren und Versicherungsprämien. Diese Kosten waren angefallen, weil ein Darlehen, das die Kläger im Zusammenhang mit dem selbstgenutzten Wohnhaus aufgenommen hatten, vom Darlehensgeber wegen Zahlungsrückständen zum … gekündigt worden war. Mit Bescheid vom … setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf … DM fest und berücksichtigte die beantragten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung.

Mit ihrem Einspruch führten die Kläger an, dass sie sich den Aufwendungen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können, da sie durch die zum … eingetretene Arbeitslosigkeit der Klägerin und der weiter bestehenden Unterhaltssorge für drei Kinder...

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