rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung eines Pkw - allein - aufgrund fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung bei dessen Anschaffung
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Lieferung eines Pkw ist nicht bereits deshalb umsatzsteuerfrei, weil der Unternehmer bei der Anschaffung des Pkw keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte.
2) Art 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG stellt die Entnahme eines Gegenstandes, der zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, einer Lieferung gegen Entgelt gleich. Dies bedeutet jedoch nicht umgekehrt, dass eine entgeltliche Lieferung einem entsprechenden Eigenverbrauch gleichgestellt wird, wenn dieser Eigenverbrauch steuerfrei zu lassen ist.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6; UStG § 4 Nr. 28
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin betrieb als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Streitjahr …. …………………………. und ………… sowie …………………………… In ihrer Umsatzsteuererklärung …. gab sie gemäß § 4 Nr. 12 und 28 UStG steuerfreie Erlöse in Höhe von ………. DM und steuerpflichtige Erlöse (14 %) in Höhe von ……… DM an.
Im Jahre …. hatte die bilanzierende Klägerin aus ihrem betrieblichen Anlagevermögen einen Pkw zum Preis von ……… DM veräußert und gab hierzu in der Anlage zu ihrer Umsatzsteuererklärung …. an, daß der verkaufte Pkw beim Kauf nicht mit Vorsteuer bei der GmbH erfaßt worden sei. Während die Klägerin den Verkauf nicht als steuerpflichtig ansah, unterwarf ihn der Beklagte im Steuerbescheid …. der Umsatzsteuer und erhöhte diese insoweit um (……… DM × 14 % =) ……. DM. Die sonstigen Leistungen der Klägerin an die Gesellschafterin für die Benutzung von Pkw und Telefon unterwarf der Beklagte – entgegen der erklärten Auffassung der Klägerin – in Höhe von ………DM ebenfalls der Umsatzsteuer.
Mit ihrem gegen den Umsatzsteuerbescheid …. vom ………. erhobenen Einspruch machte die Klägerin für beide Vorgänge geltend, daß diese nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, und berief sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Mit Einspruchsentscheidung vom ………. gab der Beklagte dem Einspruch teilweise statt. Hinsichtlich der Pkw- und Telefonnutzung folgte der Beklagte der Auffassung der Klägerin, daß entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zum Eigenverbrauch eine Umsatzsteuerpflicht nicht gegeben sei, und setzte die Umsatzsteuer entsprechend herab. Eine weitere Minderung der Umsatzsteuer trat dadurch ein, daß der Beklagte bei der Versteuerung des Pkw-Verkaufspreises in Höhe von ……… DM nunmehr unterstellte, daß darin bereits die Umsatzsteuer enthalten gewesen sei; als Bemessungsgrundlage könnte aber lediglich der Nettobetrag angesetzt werden.
Im übrigen vertrat aber der Beklagte den Standpunkt, daß der Verkauf des Pkw dem Grunde nach umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Bei der Veräußerung des Pkw habe es sich um eine Lieferung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gehandelt, die nicht unter einen der Befreiungstatbestände des § 4 UStG fiele und auch nicht gemäß der Rechtsprechung des EuGH steuerbefreit sei.
Durch die Einspruchsentscheidung wurde die Umsatzsteuer …. auf insgesamt ……. DM festgesetzt.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wendet sich die Klägerin erneut gegen die umsatzsteuerliche Erfassung der Veräußerung des Pkw, der beim Kauf nicht mit Vorsteuer erfaßt worden sei und in der damaligen Umsatzsteuererklärung auch nicht zu einem Vorsteuerabzug geführt habe. Unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 27.06.1989 – Rs 50/88, Der Betrieb 1989, 2054) hält die Klägerin – wie zuvor im Einspruchsverfahren – an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt fest und trägt vor, der EuGH und der BFH hätten sich zwar nur mit der Besteuerung des Verwendungs- und Entnahmeeigenverbrauchs im Hinblick auf die EG-Richtlinien befaßt (ergänzender Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 13.05.1994 – IV C 2 – S 7056 a- 94/94, BStBl I 1994, 298). In seiner Begründung weise der EuGH jedoch darauf hin, daß die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstandes voraussetze, daß dieser schon bei seiner Anschaffung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug geführt habe. Wenn keine Vorsteuer habe abgezogen werden können, komme es zu einer mit der 6. EG-Richtlinie unvereinbaren Doppelbesteuerung.
Im übrigen werde auch auf das BFH-Urteil vom 30.03.1995 – V R 65/93 (Der Betrieb 1995, 1379) hingewiesen, gemäß dem nach Artikel 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG die Besteuerung bei Überführung eines Pkw in einen nichtunternehmerischen Bereich verboten sei, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile nicht (zuvor) zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Auch im Streitfall sei der Pkw durch Verkauf in den „nichtunternehmerischen Teil” verbracht worden. Da aber Entnahme und Veräußerung umsatzsteuerlich im wesentlichen gleichbehandelt würden, dürfe auch der Verkauf des Pkw, für dessen Ankauf die Klägerin nachweislich keine Vorsteuer habe absetzen können, nich...