Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag
Leitsatz (redaktionell)
1.) Die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Bewertungsabschlags bei unentgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen setzt voraus, dass der Übertragende Mitunternehmer war und der Beschenkte aufgrund des ihm zugewandten Vermögens ebenfalls eine Mitunternehmerstellung erlangt.
2.) Das Merkmal des Mitunternehmerrisikos ist bei bloßer Teilhabe an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens unter Einschluß des Firmenwerts für sich allein, d.h. ohne zusätzliche Beteiligung am laufenden Gesellschaftsgewinn, nicht gegeben.
3.) Der hierdurch begründete Mangel an Mitunternehmerrisiko kann nicht im Hinblick auf eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert werden, wenn die Mitwirkungsrechte keinen über das normale Maß hinausgehenden Einfluß auf die Geschäftsführung ermöglichen.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 2, 4 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei den Schenkungsteuerfestsetzungen gegen die Kläger wegen ihres unentgeltlichen Erwerbs (jeweils) eines Kapitalanteils an einer GmbH & Co KG der anteilige Betriebsvermögensfreibetrag sowie der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu berücksichtigen sind.
Der Vater der Kläger war – und ist – alleiniger Kommanditist der seit dem 26. April 1999 im Handelsregister des Amtsgerichts der Stadt L (…) eingetragenen U-GmbH & Co KG (KG), die über ein voll eingezahltes Kommanditkapital i.H. von 25.000 Euro verfügt. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die ebenfalls im Handelsregister des Amtsgerichts der Stadt L unter … geführte F-GmbH (GmbH), deren sämtliche Anteile von der KG gehalten werden. Jeweils allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH sind die Stiefmutter und der Vater der Kläger Frau D und Herr T. Gegenstand des am 11. Januar 1999 ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag gegründeten Familienunternehmens war zunächst der Handel mit Textilien und Kopfbedeckungen. Am 17. Juni 1999 brachte der Vater der Kläger sein unter „U” firmierendes Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva – darunter einem auf der T-… in der Stadt L belegenen Grundstück mit aufstehendem Geschäftsgebäude – gegen Gewährung von Geschäftsanteilen zu Buchwerten in das Betriebsvermögen der KG ein. Zum 31. Dezember 2001 wies die Bilanz der KG für das vorgenannte Grundstück, dessen Gebäude vollständig abgeschrieben ist, noch einen Buchwert i.H. von 67.180 DM (=34.348 Euro) aus. Bereits mit Vertrag vom 19. Januar 1999 hatte der Vater der Kläger das Geschäftsgrundstück beginnend ab 1. August 1999 für zehn Jahre mit einmaliger fünfjähriger Verlängerungsoption zu einem monatlichen Nettokaltmietzins von 55.000 DM an die K-KG vermietet. Hinsichtlich der Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses sieht § 5 der Vertragsurkunde, auf deren weiteren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung u.a. vor, wenn der Mieter mit einer Monatsmiete rückständig ist und trotz schriftlicher, eingeschriebener Mahnung des Vermieters den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mahnung begleicht, oder wenn über das Vermögen des Mieters das Konkursverfahren, das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet wird, der Mieter seine Zahlung einstellt, Wechsel zu Protest gehen lässt oder die Liquidation beschließt.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 18. Januar 2002 schenkte der Vater der (zum damaligen Zeitpunkt volljährigen) Kläger diesen jeweils einen „Teilkommanditanteil” an der KG im Nennwert von 3.000 Euro. Von der Schenkung umfasst war nach ausdrücklicher Klarstellung in der Vertragsurkunde ausschließlich das Nominalkapital. Die mit sofortiger schuldrechtlicher Wirkung erfolgende Zuwendung stand dinglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kläger als Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister eingetragen werden. Dies ist ausweislich des zu den Gerichtsakten gereichten Handelsregisterauszugs vom 13. Oktober 2006 bis dahin nicht geschehen.
Im Anschluss an die Teilanteilsschenkungen schloss die GmbH mit dem Vater der Kläger und den Klägern in derselben privatschriftlichen Urkunde (vom 18. Januar 2002) einen „Kommanditgesellschaftsvertrag” (KG-Vertrag). Danach sollte der Unternehmensgegenstand neben dem Handel mit Textilien und Kopfbedeckungen fortan auch die Verwaltung eigenen Vermögens und die Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden Geschäfte umfassen (§ 2 Abs. 1 KG-Vertrag). Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin sollte – wie bisher – die nicht am Vermögen der KG beteiligte GmbH bleiben (§ 3 Abs. 1 KG-Vertrag).
Als Kommanditisten sollten „unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister” nebe...