Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendungen an den Papst nicht abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Spende an den Papst ist nicht abzugsfähig.
2) Die Regelung, wonach nur Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, ist nicht unionsrechtswidrig.
3) Ausländische kirchliche Einheiten können nicht in den Anwendungsbereich des § 54 AO fallen.
Normenkette
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10b; AO § 54; AEUV Art. 63, 65; KStG § 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer anlässlich einer Generalaudienz in Rom dem Papst übergebenen Spende.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1932 durch den A e. V. gegründete Gesellschaft mbH. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichtes (HRB …) eingetragen. Ihr Geschäftsgegenstand sind die für eine Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten. Sie erbringt im Wesentlichen Steuerberatungsleistungen gegenüber den Mandanten ihrer Muttergesellschaft (Beteiligung 92%; der B-GmbH. Bei der Mehrzahl der Mandanten handelt sich um … Einrichtungen …. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Handelsregister, die Lageberichte in den Jahresabschlüssen sowie die Klagebegründungsschrift Bezug genommen.
Die Klägerin erzielte in den Jahren 2004 bis 2007 Umsatzerlöse zwischen ca. … EUR (2004) und 3.565.757,07 EUR im Streitjahr. In den Jahresabschlüssen sind jeweils Aufwendungen für Spenden ausgewiesen. Diese belaufen sich auf 3.825 EUR (2004), 25.700 EUR (2005; Spendenempfängerin für 25.000 EUR: … e. V., …), 209,75 EUR (2006) und 52.100 EUR im Streitjahr 2007.
Auf der Basis des Jahresabschlusses gab die Klägerin im November 2008 die Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten ab. Der Steuererklärung war eine Auflistung der Spenden laut Spendenbescheinigungen beigefügt. 2.100 EUR der Spenden entfielen auf inländische gemeinnützige Einrichtungen. Die hier streitbefangene Einzelspende in Höhe von 50.000 EUR weist als Empfänger bzw. als Aussteller der Spendenbescheinigung das „Staatssekretariat” bzw. den „Staatssekretär Seiner Heiligkeit” und als Ausstellungsort den Vatikan aus.
Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt hat der Geschäftsführer der Klägerin Papst Benedikt XVI. im Rahmen einer Generalaudienz im … 2007 einen Scheck über 50.000 EUR persönlich übergeben. Der Scheck ist am … 2007 zu Gunsten der Vatikanbank eingelöst worden.
Die Spendenbescheinigung enthält unter anderem folgenden Text:
Sie hatten die Güte, seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. im Rahmen einer Generalaudienz im … 2007 eine Spende in Höhe von EUR 50.000 zu überreichen, um damit interessierten Jugendlichen aus Osteuropa die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney zu ermöglichen.
Im Namen und Auftrag des Heiligen Vaters darf ich Ihnen für diese großherzige Gabe der Solidarität, die dem kirchlichen Anliegen der Verkündigung der Frohen Botschaft und der Verständigung zwischen jungen Menschen aus verschiedenen Völkern dient, bestens danken. Gerne versichere ich Ihnen, dass Ihre Spende im Jahr 2007 verbucht worden ist und dem angegebenen Zweck entsprechend verwendet wird.
Im Rahmen der Veranlagung wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Spende nicht anerkannt werden könne, da keine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung im Sinne des § 50 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV – vorliege. Zudem handele es sich beim Empfänger der Spende nicht um eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder um eine gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
Nachdem die Klägerin auf das Hinweisschreiben nicht reagiert hatte, erließ der Beklagte unter dem 13. Februar 2009 den hier streitbefangenen Körperschaftsteuerbescheid, mit dem die Körperschaftsteuer ohne Berücksichtigung der streitbefangenen Spende auf …. EUR festgesetzt wurde.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit fristgerechtem Einspruch. Es sei zwar zutreffend, dass keine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem. §§ 50, 51 EStDV vorgelegt worden sei, darauf könne es aber nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – EuGH – nicht ankommen. Der Nachweis der Verwendung der Spende für steuerbegünstigte Zwecke sei durch das Schreiben des Staatssekretariates des Vatikans geführt. Die Teilnahme von Jugendlichen …. erfülle die Voraussetzungen als kirchlicher oder religiöser Zweck im Sinne der Abgabenordnung – AO –. Dass der Empfänger keine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts sei, sei nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Persche (EuGH-Urteil vom 27. Januar 2009, Rs C-318/07; Sammlung der Entscheidungen des EuGH – Slg. – 2009, I-359) unsch...