rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung; Gemeinnützigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eigenwirtschaftliche Zwecke i.S.d. § 55 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft nicht nur dann, wenn es um wirtschaftliche Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht, sondern auch wenn sie vorrangig unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder oder Gesellschafter wahrnimmt. Zwar ist nicht jeder Nutzen für die Mitglieder schädlich, Selbstlosigkeit scheidet aber dann aus, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt.
Normenkette
AO § 52 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als gemeinnützige Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom …gegründet. Am Stammkapital in Höhe von insgesamt sind …beteiligt.
Nach ihrem Gesellschaftsvertrag (§ 2) verfolgt die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Ihr Gesellschaftszweck, die Förderung des Gesundheitswesens sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung, soll insbesondere durch die Entwicklung, Errichtung und Pflege eines Vergütungssystems für die allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) erfüllt werden.
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sieht weiter vor, dass die Klägerin selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung der Klägerin oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück….
. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sich abschriftlich in der Vertragsakte befindenden Gesellschaftsvertrag verwiesen.
Hintergrund der Gründung der Klägerin ist die mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2626) eingeführte Regelung in § 17 b KHG. Darin wurde den, …(Selbstverwaltungspartner) auf Bundesebene die Aufgabe übertragen, die Einzelheiten eines pauschalierenden Entgeltsystems für allgemeine voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen zu vereinbaren (§ 17 b Abs. 2 KHG). Das zu schaffende Entgeltsystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystems auf der Grundlage der DRG orientieren sollte, sollte nach den gesetzlichen Vorgaben ab dem 1.1.2003 zur Anwendung kommen. § 17 b Abs. 4 KHG i.d.F. v. 22.12.1999 sieht vor, dass die Bundesregierung den Inhalt des Vergütungssytems durch Rechtsverordnung bestimmt, falls bis zum 30.6.2000 eine Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner über die Grundstrukturen des Vergütungssystems nicht zu Stande kommt.
Die Selbstverwaltungspartner haben sich bereits in der „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems nach § 17 b KHG” vom … darauf verständigt, dass die im Zusammenhang mit der Systemeinführung erforderlichen komplexen Arbeiten nur in einer strukturierten Organisationsform erledigt werden könnten. § 5 der Vereinbarung sieht vor, dass sich die Vertragspartner zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 17 b Abs. 2 und Abs. 3 KHG der Klägerin bedienen.
Durch das „Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung (DRG-Systemzuschlags-Gesetz)” vom 27. 4. 2001 (BGBL I 2001, 772) wurde § 17 b KHG auf entsprechende Anregung der Selbstverwaltungspartner (vgl. § 6 der o.g. Vereinbarung vom 2.8.2000) durch Einfügung eines 5. Absatzes wie folgt ergänzt:
” Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 vereinbaren die Vertragsparteien nach Abs. 2 Satz 1
- einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des zum 1. Januar 2003 einzuführenden Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag). Der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragspartner die Aufgaben durch ein eigenes DRG-Institut wahrnehmen lassen,
- Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zu Umsetzung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Aufgaben verwendet werden,
- das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
- kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet auf Antr...