Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer eines still Beteiligten nach DBA-Frankreich (1959)

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß Art. 9 Abs. 5 Satz 1 DBA-Frankreich (1959) durfte Deutschland 25 v.H. Quellensteuer des Bruttobetrags der nach dem 31.12.1958 ausgeschütteten Dividenden erheben, wenn die Dividenden von einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Frankreich ansässige Kapitalge-sellschaft ausgeschüttet wurden, der französichen Gesellschaft mind. 25 v.H des Gesesellschaftska-pitals der deutschen Gesellschaft gehörten und solange der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne in Deutschland mind. 20 v.H. niedriger als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne war. Zu den Dividenden i.S. des Art. 9 Abs. 5 Satz 1 DBA-Frankreich (1959) zählten Erträge eines stillen Gesellschafters auch dann, wenn der stille Gesellschafter zugleich eine Schachtelbeteiligung an der Gesellschaft hielt.

 

Normenkette

DBA FRA (1959) Art. 9 Abs. 2, 5

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine französische Aktiengesellschaft, ist mehrheitlich am Stammkapital der Firma … GmbH, D… – im folgenden GmbH genannt – beteiligt. Neben dieser Beteiligung besitzt die Klägerin eine typisch stille Beteiligung an der GmbH.

Für 1977 wurden auf die stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH 755.000 DM ausgeschüttet. Hiervon wurden 25 v.H. Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 DBA-Frankreich beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 10 v.H. des Ausschüttungsbetrages, nämlich von 75.500 DM. Mit Bescheid vom 7.12.1979 lehnte der Beklagte dies unter Hinweis auf die Mehrheitsbeteiligung der Klägerin an der GmbH ab (Art. 9 Abs. 5 DBA-Frankreich). Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.07.1980 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, Art. 9 Abs. 5 DBA-Frankreich finde auf Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner stillen Beteiligung auch dann keine Anwendung, wenn der stille Gesellschafter zugleich eine Schachtelbeteiligung an der Gesellschaft halte.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 7.12.1979 und die Einspruchsentscheidung vom 24.07.1980 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, 10 v.H. der auf den Ertrag der Klägerin aus stiller Beteiligung an der Firma … GmbH, D…, einbehaltenen Kapitalertragsteuer, mithin 75.000 DM, zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 DBA-Frankreich gelte der Quellensteuerhöchstsatz von 25 v.H. auch für die Erträge aus einer gleichzeitig bestehenden stillen Beteiligung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 10 v.H. des Bruttobetrags der Einkünfte aus ihrer stillen Beteiligung an der … GmbH nach Art. 9 DBA-Frankreich nicht zu.

1. Die Klägerin unterliegt nach § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 – KStG 1977 – mit ihren inländischen Einkünften der deutschen beschränkten Steuerpflicht. Ihre Erträge aus ihrer stillen Beteiligung an dem Handelsgewerbe der … GmbH als stille Gesellschafterin rechnen nach der hier gebotenen isolierenden Betrachtungsweise zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 8 Abs. 1 KStG 1977, § 49 Abs. 1 Nr. 5 a, § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes 1977 – EStG 1977 –). Die Steuer wird durch Abzug vom Kapitalertrag in Höhe von 25 v.H. erhoben (§ 43 Abs. 1 Nr. 3, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG 1977). Die Körperschaftsteuer der Klägerin gilt durch den von der … GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge in zutreffender Höhe vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten, da die Einkünfte im Streitfall nicht Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1977).

2. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wird durch das DBA-Frankreich nicht eingeschränkt.

Zwar darf nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 DBA-Frankreich die von der Bundesrepublik im Abzugswege (an der Quelle) erhobene Steuer von Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Person von einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft bezieht, grundsätzlich 15 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Solange in der Bundesrepublik jedoch der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne und der Unterschied 20 v.H. oder mehr beträgt, kann abweichend von dem vorgenannten Grundsatz die Steuer, die in der Bundesrepublik von den nach dem 31. Dezember 1958 ausgeschütteten Gewinnen erhoben wird, 25 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden betragen, wenn die Dividenden von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden und der französischen Gesellschaf...

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