Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Einstufung als Pkw oder Lkw spielt es keine Rolle, wie das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Maßgeblich ist die objektive Beschaffenheit, nicht die subjektive Verwendung.
2) Wird ein Fahrzeug, dessen Papiere aufgrund der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw geändert worden sind, steuerlich als Pkw eingestuft, so bleibt die ursprüngliche Schadstoffeinstufung erhalten, auch wenn sie bei der Umschreibung gestrichen worden ist.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2, 2 Sätze 2-3, § 12 Abs. 2 Nr. 4; KraftStDVO § 6
Tatbestand
Streitig ist, ob das Fahrzeug des Klägers bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer – KraftSt – als PKW oder LKW einzustufen ist.
Der Kläger ist seit dem 21.11.1994 Halter des erstmals im Dez. 1985 zum Verkehr zugelassenen Wagens mit dem amtlichen Kennzeichen A. Das Fahrzeug ist ein VW-Golf mit Dieselmotor, 1.570 ccm Hubraum und einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.430 kg. Die Nutzlast beträgt 285 kg. Es handelt sich um ein von der Deutschen Bundespost ausgemustertes Dienstfahrzeug auf der Basis eines VW-Golf-Serienfahrzeugs, bei dem werkseitig die hinteren Sitze fehlen und eine Trennwand (Gittertrennung) zwischen Ladefläche und Fahrgastraum eingebaut ist.
Der Kläger ließ das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt als LKW („LKW GESCHL. KASTEN”) zu. Das Finanzamt – FA – übernahm diese – im Wege des Datenträgeraustauschverfahrens übermittelte Einstufung und setzte mit Bescheid vom 19.12.1994 die KraftSt mit Wirkung vom 21.11.1994 auf der Grundlage des Steuertarifs für LKW mit 176 DM jährlich fest.
Mitte 1999 erfuhr das FA im Zuge einer allgemeinen Überprüfung von der Eigenschaft des Wagens als ehemaligem „Postfahrzeug”. Es erließ hierauf am 7.10.1999 einen auf § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG gestützten Änderungsbescheid, in dem es nunmehr das Fahrzeug als PKW einstufte und dementsprechend die KraftSt ab dem neuen Entrichtungszeitraum (21.11.1999) nach dem Hubraum (65,50 DM je angefangene 100 ccm = 1.048 DM) festsetzte. Dabei ging es ausweislich des Bescheides von einem Schadstoff Schlüssel von „00” aus. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 29.02.2000 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger hält daran fest, daß das Fahrzeug als LKW zu besteuern sei. Von seiner Herstellerkonzeption sei der Golf zwar als PKW ausgerichtet. Bei Umbauten, die wie hier auf Dauer angelegt seien, und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich veränderten, sei abweichend von der Herstellerkonzeption von der Fahrzeugart des umgebauten Fahrzeugs, hier von einem LKW, auszugehen. Die vorgenommenen baulichen Veränderungen und die Veränderungen der Ausstattung des Fahrzeugs führten dazu, daß die Bestimmung der ausschließlichen Güterbeförderung im Vordergrund stünde. Die Beförderung von Personen im Fondbereich sei nicht möglich. Auch ein Rückbau in ein Fahrzeug mit der Möglichkeit der Personenbeförderung sei nur unter erheblichem Kostenaufwand möglich. Es lägen mithin entscheidende Veränderungen des Grundmodells vor, die das Fahrzeug bei einer Gesamtbeurteilung als LKW erscheinen ließen.
Diese Auffassung habe das FA in der Vergangenheit über mehrere Jahre hinweg ebenfalls vertreten. Aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei das FA daher verpflichtet, das klägerische Fahrzeug auch weiterhin als LKW zu besteuern. Sollte das Gericht dennoch die Auffassung vertreten, daß das Fahrzeug als PKW zu versteuern sei, so sei zumindest eine Besteuerung mit dem Steuersatz für einen Schadstoff armen PKW vorzunehmen. Das Fahrzeug sei als solches anerkannt. Eine entsprechende Bescheinigung der Zulassungsbehörde könne nicht vorgelegt werden, weil sie bisher verweigert worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 3.4. und 13.6.2000 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
- unter Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 7.10.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.2.2000 das FA zu verpflichten, das Fahrzeug des Klägers auf der Basis eines LKW zu besteuern;
- hilfsweise, das FA zu verpflichten, das Fahrzeug mit dem Steuersatz für einen schadstoffarmen PKW vorzunehmen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Bei dem fraglichen Fahrzeug handele es sich um einen Volkswagen Typ 19 E (Golf), der nicht durch Umbauten umgestaltet worden sei, die sein äußeres Erscheinungsbild als PKW wesentlich veränderten. Unter den außergewöhnlichen Maßnahmen, die zur Änderung des „äußeren Erscheinungsbildes” führten, sei nach der Rechtsprechung des BFH – so insbesondere das Urteil vom 5.5.1998 VII R 104/97 zum „Postgolf” – z. B. die Verbreiterung der Karosserie, der Einbau eines Hochdaches und die Verblechung der hinteren Seitenfenster einschließlich der Heckklappe zu verstehen. Die im vorliegenden Fall – durch Bilder belegten – geringfügigen Änderungen im Innenraum des Fahrzeugs führten nicht zur kraftfahrzeugsteu...