Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Hinblick auf § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in den Vorjahren entstandene Verluste auf das Streitjahr vortragen kann.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde im … 1983 von den Herren … und … mit Sitz in … unter der Firma … GmbH begründet. Gegenstand des Unternehmens war die Tätigkeit als … Das Stammkapital der Gesellschaft betrug … DM. Nach Aufnahme eines weiteren Gesellschafters – ohne Erhöhung des Stammkapitals – firmierte die Klägerin in … GmbH um. Im Jahre 1985 wurden sämtliche Geschäftsanteile auf Herrn … übertragen. Am … 1987 wurde die Firma der Klägerin in „… GmbH” geändert. Mit notariellem Vertrag vom … 1987 trat der alleinige Gesellschafter … sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin an die … GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn … ab. Am selben Tage wurde der Sitz nach … verlegt und Herr … nach Abberufung von Herrn … als alleiniger Geschäftsführer bestellt.
Mit weiterem notariellem Vertrag vom … 1988 trat die … GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn … sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin an die … GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn … ab.
Mit notariellem Vertrag vom … 1989 wurde das Stammkapital der Klägerin um … DM auf … DM erhöht. Hierbei übernahmen die … GmbH und die … GmbH jeweils neue Stammeinlagen in Höhe von … DM. Ferner wurde die Firma der Klägerin zunächst in … GmbH geändert. Durch Gesellschafterbeschluß vom … 1993 wurde die Firma schließlich in die sich aus dem Rubrum ergebende Bezeichnung geändert.
§ 2 des Gesellschaftsvertrages (zum Gegenstand des Unternehmens) wurde wie folgt gefaßt:
Die Bilanzen der Klägerin weisen für 1985 – 1990 folgende Jahresergebnisse und Bilanzverluste aus:
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Jahresergebnis |
Bilanzverlust |
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DM |
DM |
1985 |
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1986 |
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1987 |
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1988 |
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1989 |
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1990 |
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In den Jahren 1987 und 1988 wurden nach den vorliegenden GuV-Rechnungen keine Einnahmen erzielt. Als Aktivvermögen war zum 31.12.1987 und 31.12.1988 lediglich ein Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von … DM vorhanden, während zum 31.12.1989 Forderungen und Geldbestände von … DM aktiviert wurden. Im Jahre 1989 sind Betriebseinnahmen von … DM angefallen. Nach den von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurden die Umsätze (steuerfreie und steuerpflichtige) ausschließlich im IV. Quartal 1989 getätigt. Die Betriebsausgaben des Jahres 1988 in Höhe von … DM entfallen auf die Aufwendungen für den Jahresabschluß.
Das Einkommen der Klägerin (vor Verlustabzug) betrug im Jahre
1985 |
./. |
… DM |
1986 |
./. |
… DM |
1987 |
./. |
… DM |
1988 |
./. |
… DM |
1989 |
+ |
… DM |
1990 |
./. |
… DM |
Im Rahmen ihrer Steuererklärungen 1989 machte die Klägerin einen Verlustabzug aus 1985 in Höhe von … DM geltend und erklärte deshalb ein zu versteuerndes Einkommen von 0,00 DM. Die Steuerfestsetzungen erfolgten mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden zunächst erklärungsgemäß. Mit Änderungsbescheid vom 22.4.1992 wurde der Verlustabzug für die Jahre bis einschließlich 1987 nicht mehr berücksichtigt; unter Ansatz des Verlusts lediglich des Jahres 1988 wurde die Körperschaftsteuer 1989 auf … DM festgesetzt.
Nach erfolglosem Einspruch macht die Klägerin mit der Klage geltend, § 8 Abs. 4 KStG stehe einem Verlustabzug nicht entgegen. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß keine wirtschaftliche Identität bestehe zwischen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Verlustentstehung und derjenigen zum Zeitpunkt des Abzugs. Der Geschäftsbetrieb sei nämlich schon vor der Zuführung neuen Kapitals wieder aufgenommen worden. Bereits im April 1989 sei ein Beratungshonorar von … DM erzielt worden (Rechnung und Bankkontoauszug Blatt 25 und 26 der FG-Akte). Weiter seien aus der Veräußerung der Teilflächen des Grundstücks in … mit notariellen Verträgen vom … 1989 (Bl. 27 bis 31 der FG-Akte) und vom … 1989 (Bl. 32 bis 35 der FG-Akte) Erlöse in Höhe von … DM (jeweils … DM) erzielt worden. In den Notarverträgen ist ausdrücklich erwähnt, daß die Klägerin noch nicht Eigentümerin des verkauften Grundstücks ist. Insgesamt seien von den Betriebseinnahmen in Höhe von … DM des Streitjahres … DM bis zum 24.5.1989 angefallen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 4 KStG sei aber abzuleiten, daß die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs vor der Zuführung des neuen Betriebskapitals den Tatbestand der Vorschrift nicht erfülle.
Es sei auch nicht überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden. Zwar sei das Stammkapital um … DM erhöht worden. Dieser Betrag überwiege jedoch nicht; ein weit überwiegender Betrag sei aus den Umsatzerlösen in Höhe von … DM und zusätzlich aus Anlageverkäufen in Höhe von … DM zugeflossen.
Schließlich habe die Klägerin nach dem Gesellschafterwechsel auch keine neue Tätigkeit aufgenommen, sondern die bisherige Tätigkeit fortgesetzt.
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuer auf 0 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält daran fest, daß die erforderliche wirtschaftliche I...